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§ 31 - Bundeswaldgesetz (BWaldG k.a.Abk.)
G. v. 02.05.1975 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 112 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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§ 31 Änderung der Satzung
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über eine Änderung der Satzung beschließt die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder.
(2) 1Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. 2Die Änderung wird mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
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Zitierungen von § 31 Bundeswaldgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 BWaldG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWaldG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 BWaldG Allgemeine Verwaltungsvorschriften (vom 08.09.2015)
... erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/31_BWaldG.htm