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§ 31 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126 (Nr. 82); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
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§ 31 Erlöschen der Anerkennung



(1) 1Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. 2Sie erlischt auch, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit

1.
nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Anerkennung aufgenommen hat oder

2.
seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.



 

Zitierungen von § 31 BioSt-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioSt-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 BioSt-NachV Register Biostrom
... Daten der Zertifizierungssysteme nach § 2, 2. Daten nach den §§ 28, 30 bis 32, 42 und 43 bezüglich der Zertifizierungsstellen, 3. Daten nach den ...