Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 4 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126 (Nr. 82); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
|

Teil 3 Nachweis

Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen

Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen

§ 27 Anerkannte Zertifizierungsstellen



Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen:

1.
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 28 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind,

2.
Zertifizierungsstellen nach § 41 und

3.
Zertifizierungsstellen nach § 42.


§ 28 Anerkennung von Zertifizierungsstellen



(1) Zertifizierungsstellen werden auf Antrag anerkannt, wenn sie

1.
folgende Angaben machen:

a)
die Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen sowie

b)
die Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen,

2.
nachweisen, dass sie

a)
über die Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist,

b)
über eine ausreichende Zahl qualifizierter und erfahrener Beschäftigter verfügen und

c)
im Hinblick auf die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessenkonflikt sind,

3.
die Anforderungen der DIN EN/ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2018, genügen,3)

4.
sich schriftlich verpflichten,

a)
die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,

b)
die Kontrollen und Maßnahmen nach § 40 zu dulden und

c)
für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung Tätigkeiten ausüben, auch wenn diese Orte nicht im räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der zuständigen Behörde eine dem § 40 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren, und

5.
eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.

(2) 1Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind, ist durch Vorlage von Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre Beschäftigten entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde zu führen. 2Bei Zertifizierungsstellen, die von mindestens zwei Umweltgutachtern betrieben werden, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 3 als erfüllt. 3Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. 4Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.

(3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizierungsstelle erforderlich ist.

(4) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung als Zertifizierungsstelle nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung kombiniert werden.

(5) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf

1.
einzelne Arten von Biomasse,

2.
einzelne Staaten, insbesondere weil nur dort die nach Absatz 2 Satz 4 erforderliche Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde nach § 40 erteilt wurde, oder

3.
einzelne Geltungsbereiche.

---

3) Sämtliche hier in Bezug genommenen DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.


§ 29 Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen



(1) Das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden.

(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

(3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.


§ 30 Inhalt der Anerkennung



Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
eine einmalige Registriernummer,

2.
das Datum der Anerkennung und

3.
Beschränkungen nach § 28 Absatz 5.


§ 31 Erlöschen der Anerkennung



(1) 1Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. 2Sie erlischt auch, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit

1.
nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Anerkennung aufgenommen hat oder

2.
seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.


§ 32 Widerruf der Anerkennung



1Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. 2Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn

1.
eine Voraussetzung nach § 28 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder

2.
die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 33 bis 39 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

3Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. 4Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.


Unterabschnitt 2 Aufgaben der Zertifizierungsstellen

§ 33 Führen von Verzeichnissen



1Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, führen. 2Das Verzeichnis muss den Namen, die Anschrift und die Registriernummer der Schnittstellen und Lieferanten enthalten. 3Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.


§ 34 Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten



(1) 1Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen und die Lieferanten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 21 weiterhin erfüllen. 2Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 37, bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Abständen kontrolliert werden muss. 3Dies ist auch in den Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.

(2) 1Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferanten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Absatz 1 erforderlich ist. 2Diese Befugnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an denen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten ausüben.

(3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.


§ 35 Kontrolle des Anbaus



1Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 29 Nummer 1 Buchstabe a ein Zertifikat ausstellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem anerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. 2Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten, bestimmen. 3Für jede Schnittstelle nach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten Betriebe jährlich zu kontrollieren, die der Quadratwurzel der Summe aller von dieser Schnittstelle benannten Betriebe entspricht. 4§ 34 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.


§ 36 Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen



1Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 29 Nummer 1 Buchstabe b ein Zertifikat ausstellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem jeweils zuständigen anerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. 2Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten, bestimmen. 3Für jede Schnittstelle nach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten Betriebe jährlich zu kontrollieren, die der Quadratwurzel der Summe aller von dieser Schnittstelle benannten Betriebe entspricht. 4§ 34 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.


§ 37 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen



1Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. 2Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält. 3Der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.


§ 38 Weitere Berichte und Mitteilungen



(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde nach ihrer Zertifizierungsentscheidung, jedoch spätestens bis zum Laufzeitbeginn nach § 22 Nummer 2, elektronisch folgende Dokumente übermitteln:

1.
Berichte nach § 37 Satz 2 und

2.
Zertifikate nach § 21 Absatz 1 und 2.

(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und auf Verlangen folgende Berichte und Informationen elektronisch übermitteln:

1.
einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis nach § 33 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe und Lieferanten, die sie kontrollieren, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,

2.
eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalenderjahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen, und

3.
einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen; dieser Bericht muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung wesentlich sein könnten, ob es Probleme bei der Einhaltung der Systemvorgaben gibt.


§ 39 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen



(1) Zertifizierungsstellen müssen die Kontrollergebnisse zehn Jahre ab dem Datum ihrer jeweiligen Erstellung und die Kopien der Zertifikate, die sie auf Grund dieser Verordnung ausstellen, zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Zertifikates aufbewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert löschen.

(2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informationspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Geltungsbereich des Umweltinformationsgesetzes.


Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen

§ 40 Kontrollen und Maßnahmen



(1) 1Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. 2§ 28 Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstellen zu betreten, soweit dies für die Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. 2§ 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. 2Insbesondere kann sie anordnen, dass Beschäftigte einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren dürfen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.

(4) Die zuständige Behörde informiert das jeweils zuständige anerkannte Zertifizierungssystem über die festgestellten Mängel und die getroffenen Anordnungen.


Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen

§ 41 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung



(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.

(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nichts anderes ergibt.


§ 42 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen



(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist.

(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist.


Unterabschnitt 5 Vorläufige Anerkennung

§ 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen



(1) 1Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 28 Absatz 1 noch nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. 2Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 28 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.

(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.

(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.

(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.