(1)
1Während der Beförderung der Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Energieerzeugnisse ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort oder einen anderen Empfänger (
§ 10 Absatz 1 Nummer 1,
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b,
§ 13 Absatz 1 des Gesetzes) angeben.
2Satz 1 gilt auch für Energieerzeugnisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.
(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse hat der Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmitteilung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.
(3) 1Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung. 2Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. 3Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 28b Absatz 5 entsprechend.
(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet.
(6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... § 30 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments § 31 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments ... vor den bisherigen §§ 26, 35 und 37 sowie die bisherigen Angaben zu den §§ 26 bis 37 werden gestrichen. f) Die Zwischenüberschrift ... mittels des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems gilt § 31 entsprechend." 26. Die §§ 29 bis 37 werden durch die folgenden ... und Kontrollsystems gilt § 31 entsprechend." 26. Die §§ 29 bis 37 werden durch die folgenden §§ 29 bis 37a ersetzt: „§ 29 ... Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter. § 31 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments ... und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Änderungsmeldung nach § 31 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument nach Absatz 1 ... der dieselben Daten wie das Änderungsdokument nach Absatz 1 enthält. § 31 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend. (4) Für die Unterrichtung über den Ausfall ... zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument oder die Meldung nach § 31 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Empfänger vor, hat dieser dem für ihn zuständigen ...
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763