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Artikel 4 - Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (7. VerbrStÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 13.02.2023, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 4 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung



Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach § 1a wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

„Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53a und 55 des Gesetzes".

b)
Nach § 8 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 8a Überprüfung und Erlöschen der Zulassung und der Bewilligung".

c)
Die Angaben zu den §§ 14 und 18 werden wie folgt gefasst:

§ 14 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Herstellererlaubnis

§ 18 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Lagererlaubnis".

d)
Nach § 23 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

„Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 16, 18c, 22 und 23 des Gesetzes".

e)
Nach § 23a wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4".

f)
Nach der Angabe zu § 23a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 23b Überprüfung der Steueranmeldung".

g)
Die Angaben zu den §§ 28b, 31 und 36b werden wie folgt gefasst:

§ 28b Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes

§ 31 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 36b Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse im Ausfallverfahren".

h)
Nach § 37a wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

„Zu den §§ 15, 15a, 15b und 15c des Gesetzes".

i)
Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

§ 38 Zertifizierter Empfänger".

j)
Nach der Angabe zu § 38 werden folgende Angaben eingefügt:

§ 38a Zertifizierter Versender

§ 38b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren

§ 38c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 38d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 38e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 38f Beförderung im Ausfallverfahren

§ 38g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung".

k)
Die Angaben zu den §§ 39 und 40 werden wie folgt gefasst:

§ 39 (weggefallen)

§ 40 (weggefallen)".

l)
Nach § 40 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

„Zu den §§ 17, 18b, 21 und 46 des Gesetzes".

m)
Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

§ 42 Versandhandel".

n)
Nach § 42 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

„Zu § 18c des Gesetzes".

o)
Nach § 42a wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

„Zu § 19b des Gesetzes".

p)
Nach § 43 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes" gestrichen.

q)
Die Angaben zu den §§ 44 und 45 werden wie folgt gefasst:

§ 44 (weggefallen)

§ 45 (weggefallen)".

r)
Die Angaben zu den §§ 49 und 49a werden wie folgt gefasst:

§ 49 Spülvorgänge und sonstige Vermischungen, Steueranmeldung

§ 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen, Steueranmeldung".

s)
Nach § 49a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 49b Nachweise für die Vorversteuerung".

t)
Die Angaben zu den §§ 54, 66, 73 und 84 werden wie folgt gefasst:

§ 54 Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis

§ 66 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis

§ 73 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis

§ 84 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis".

u)
Nach § 103 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„Zu § 58 des Gesetzes".

v)
Nach der Zwischenüberschrift wird folgende Angabe eingefügt:

§ 103a Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)".

w)
Nach § 103a wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„Zu § 58a des Gesetzes".

x)
Nach der Zwischenüberschrift wird folgende Angabe eingefügt:

§ 103b Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)".

y)
Nach § 105 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

„Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes (weggefallen)".

z)
Die Angabe zu § 105a wird wie folgt gefasst:

§ 105a (weggefallen)".

2.
§ 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

 
a)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „Messwerteerfassungssysteme" das Komma durch ein „und" ersetzt und nach dem Wort „Sicherungseinrichtungen" das Komma gestrichen und werden die Wörter „Impfstellen und Behälter für Kennzeichnungslösung" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Nummer 8 werden nach dem Wort „Beförderungen" die Wörter „von Energieerzeugnissen" und nach dem Wort „Steueraussetzung" die Wörter „oder Lieferungen von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 des Gesetzes" eingefügt.

c)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
EMCS-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811 (ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;".

d)
Die Nummern 10 bis 13 werden wie folgt gefasst:

„10.
Ausfallverfahren: ein Verfahren, das zu Beginn, während oder nach der Beendigung der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder zu Beginn, während oder nach der Lieferung von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 des Gesetzes angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;

11.
Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex bestimmte Zollstelle;

12.
vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;

13.
Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex: die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom 19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;".

e)
Nach Nummer 13 wird folgende Nummer eingefügt:

„13a.
Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;".

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

3.
In § 1a Satz 1 werden nach den Wörtern „Soweit in dieser Verordnung" die Wörter „oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung" eingefügt.

4.
Nach § 1a wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

„Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53a und 55 des Gesetzes".

5.
§ 1b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 2 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „§§ 3 und 53 bis 53b des Gesetzes" durch die Wörter „§§ 3 und 53 bis 53a des Gesetzes" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

7.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen für die Zulassung erforderlich erscheinen."

8.
§ 5 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen für die Erteilung der Bewilligung erforderlich erscheinen."

9.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Hauptzollamt kann auf eine Anzeige der Unterschreitung des Mindestgehalts an Kennzeichnungsstoffen verzichten, wenn eine Gefährdung der Steuerbelange nicht zu befürchten ist."

b)
Im neuen Satz 4 werden die Wörter „in solchen Fällen" durch die Wörter „in den Fällen der Sätze 2 und 3" ersetzt.

c)
Im neuen Satz 8 werden die Wörter „Die Sätze 5 und 6" durch die Wörter „Die Sätze 6 und 7" ersetzt.

10.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a Überprüfung und Erlöschen der Zulassung und der Bewilligung

(1) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Zulassung nach den §§ 4 und 8 und aus der Bewilligung nach § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Inhaber der Zulassung oder der Bewilligung die Bedingungen und Voraussetzungen für die Zulassung oder Bewilligung weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.

(2) Die Zulassungen nach § 4 Absatz 1 und 4, die Bewilligung nach § 6 und die Zulassung nach § 8 Absatz 2 erlöschen durch

1.
Widerruf,

2.
Fristablauf,

3.
Verzicht,

4.
die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,

5.
die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,

6.
den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,

7.
die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Zulassung oder die Bewilligung erteilt worden ist,

8.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zulassungs- oder Bewilligungsinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

9.
die Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.

(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Zulassung oder Bewilligung schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, so gilt die Zulassung oder Bewilligung für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Ein Widerruf nach Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.

(4) Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6 und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Zulassung oder Bewilligung

1.
die Erben,

2.
die Inhaber des neuen Unternehmens oder

3.
die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,

eine neue Zulassung oder Bewilligung, gilt die Zulassung oder Bewilligung des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Zulassung oder Bewilligung beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits auf Grund der bisherigen Zulassung oder Bewilligung vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden.

(5) Die fortgeltende Zulassung oder Bewilligung erlischt

1.
in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine Fortführung verzichtet wird,

2.
in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Zulassung oder Bewilligung erteilt wird oder als erteilt gilt.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen

1.
der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,

2.
die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,

3.
die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung."

11.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 14 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Herstellererlaubnis".

b)
In Absatz 1a werden die Wörter „nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen.

c)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt."

d)
Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt durch

1.
Widerruf,

2.
Fristablauf,

3.
Verzicht,

4.
die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,

5.
die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,

6.
den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,

7.
die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

8.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

9.
die Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.

(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Ein Widerruf nach Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.

(4) Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6 und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis

1.
die Erben,

2.
die Inhaber des neuen Unternehmens oder

3.
die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,

eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt auf Grund der bisherigen Erlaubnis bereits vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden.

(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

1.
in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine Fortführung verzichtet wird,

2.
in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt gilt."

e)
Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen

1.
der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,

2.
die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,

3.
die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung.

(7) Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen der Erlaubnis eine angemessene Frist für die Räumung des Herstellungsbetriebs gewähren, wenn keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Energieerzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Betrieb befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen (§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes)."

12.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden" die Wörter „und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen" eingefügt.

b)
Absatz 10 wird aufgehoben.

13.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 18 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Lagererlaubnis".

b)
In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 entsprechend."

14.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden" die Wörter „und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen" eingefügt.

b)
Absatz 10 wird aufgehoben.

15.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend."

b)
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

§ 19 Absatz 1 und 8 gilt entsprechend."

16.
In § 22 werden nach den Wörtern „die Erteilung" ein Komma und die Wörter „die Überprüfung" eingefügt.

17.
Dem § 23 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Frist nach § 8 Absatz 7 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner."

Ende abweichendes Inkrafttreten


18.
Nach § 23 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

„Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 16, 18c, 22 und 23 des Gesetzes".

19.
In § 23a werden die Wörter „§ 15 Absatz 5" gestrichen und werden nach den Wörtern „§ 16 Absatz 3," die Wörter „§ 18c," eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

20.
Nach § 23a wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4".

21.
Nach der Zwischenüberschrift wird folgender § 23b eingefügt:

§ 23b Überprüfung von Steueranmeldungen

Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldungen. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend."

22.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend."

d)
In Absatz 7 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2 und 4 sinngemäß" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


23.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

 
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen.

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt" durch die Wörter „nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „das Hauptzollamt" durch die Wörter „die Zollstelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

 
f)
In Absatz 7 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2 und 4" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 bis 6" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


24.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie" durch die Wörter „in Verbindung mit Artikel 12 der Systemrichtlinie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender" durch die Wörter „dem Versender" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2022

 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 3 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
nach § 9c Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich der Sitz der belieferten Einrichtung befindet."

Ende abweichendes Inkrafttreten


25.
§ 28a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Bedingungen" durch die Wörter „nach welchen Rahmenbedingungen" ersetzt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest."

c)
Im neuen Satz 5 wird das Wort „Bedingungen" durch das Wort „Rahmenbedingungen" ersetzt.

26.
§ 28b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 28b Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt und werden nach den Wörtern „befördert werden" die Wörter „oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt werden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist" eingefügt.

bb)
In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter „der Versender" ersetzt und werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem" werden durch die Wörter „mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments" durch die Wörter „den eindeutigen Referenzcode" ersetzt und nach dem Wort „mitzuführen" die Wörter „und auf Verlangen mitzuteilen" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines Ausdrucks des elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelspapiers verlangen."

27.
§ 28c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „des Steuerlagerinhabers als Versender oder des registrierten Versenders" durch die Wörter „des Versenders" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter „Der Versender" ersetzt.

28.
In § 30 Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter „der Versender" ersetzt und werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem" durch die Wörter „mit dem in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen" ersetzt.

29.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 31 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Während der Beförderung der Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Energieerzeugnisse ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort oder einen anderen Empfänger (§ 10 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 13 Absatz 1 des Gesetzes) angeben."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse hat der Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmitteilung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln."

30.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter „der Versender" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter „der Versender" ersetzt und werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem" durch die Wörter „mit dem in Artikel 6 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter „der Versender" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter „der Versender" ersetzt und werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem" durch die Wörter „mit dem in Artikel 6 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter „der Versender" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter „der Versender" ersetzt und werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem" durch die Wörter „mit dem in Artikel 6 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen" ersetzt.

31.
§ 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten zu einem Empfänger im Steuergebiet oder durch das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer während der Beförderung den eindeutigen Referenzcode mitzuführen und auf Verlangen mitzuteilen. Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines Ausdrucks des elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelspapiers für die Energieerzeugnisse verlangen."

32.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem" durch die Wörter „mit dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Hauptzollamt erstellt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass die Energieerzeugnisse

1.
in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben, oder

2.
in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Dies" durch die Wörter „Satz 1" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „übermittelt wurden, werden" die Wörter „durch das Hauptzollamt" eingefügt und werden die Wörter „von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt" gestrichen.

c)
In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt und werden nach den Wörtern „nicht verlassen haben" die Wörter „oder nicht in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war" eingefügt.

d)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Dürfen die Energieerzeugnisse das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt das Hauptzollamt eine Meldung auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch eine Meldung, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt die Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Meldungen über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Eingang der Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr annulliert der Versender das elektronische Verwaltungsdokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Energieerzeugnisse."

33.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter „der Versender" ersetzt und werden nach den Wörtern „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „von der Zollverwaltung veranlassten" durch die Wörter „durch das Informationstechnikzentrum Bund veröffentlichten" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfalldokument" die Wörter „vor Beginn der Beförderung" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „zu übermitteln" durch das Wort „vorzulegen" ersetzt.

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) In den Fällen des § 13 des Gesetzes händigt der Versender dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments aus. Der Anmelder zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die eindeutige Kennung des Ausfalldokuments der Ausgangszollstelle vor. Die Angaben des Ausfalldokuments müssen den Angaben der Ausfuhrmeldung für die angemeldeten Energieerzeugnisse entsprechen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

 
e)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Versender" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird nach dem Wort „Energieerzeugnisse" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Papier" durch das Wort „Nachweis" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


34.
§ 36a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter „der Versender" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „das Annullierungsdokument" die Wörter „vor Beginn der Beförderung" eingefügt.

35.
§ 36b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 36b Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse im Ausfallverfahren".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter „der Versender" ersetzt und werden nach dem Wort „Bestimmungsort" die Wörter „oder den Empfänger der Energieerzeugnisse" eingefügt und werden nach den Wörtern „amtlich vorgeschriebenem Vordruck" die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Versender hat" durch die Wörter „Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse hat der Versender" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „zu übermitteln" durch das Wort „vorzulegen" ersetzt.

cc)
In Satz 5 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „die Beförderung bereits mit einem Ausfalldokument begonnen und wenn" eingefügt.

d)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Bestimmungsorts" die Wörter „oder des Empfängers der Energieerzeugnisse" eingefügt.

e)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bestimmungsorts" die Wörter „oder des Empfängers der Energieerzeugnisse" eingefügt und das Wort „Übermittlung" durch das Wort „Vorlage" ersetzt.

36.
§ 36c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter „der Versender" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „amtlich vorgeschriebenem Vordruck" die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfalldokument" die Wörter „vor der Aufteilung der Sendung" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „zu übermitteln" durch das Wort „vorzulegen" ersetzt.

37.
§ 36d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „amtlich vorgeschriebenem Vordruck" die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 3 der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Eingangsdokument" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „für den Empfänger zuständige" gestrichen.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt sowie werden nach den Wörtern „verlassen haben" die Wörter „oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war" eingefügt.

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Dürfen Energieerzeugnisse in den Fällen des § 13 des Gesetzes das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt das Ausfalldokument über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfalldokumente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Eingang des Ausfalldokuments annulliert der Versender das Ausfalldokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Energieerzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck."

e)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach § 34 Absatz 5 Satz 1" die Wörter „oder eine Meldung nach § 34 Absatz 7" eingefügt.

38.
§ 37 wird wie folgt gefasst:

§ 37 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

(1) Liegt kein Nachweis nach § 34 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 36c vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass die Energieerzeugnisse

1.
den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben oder

2.
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.

(2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Absatz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in dem der Empfänger den Empfang der Energieerzeugnisse bestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein Sichtvermerk der Ausgangszollstelle, der bestätigt, dass die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war."

39.
§ 37a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden vor dem Wort „unwiederbringlich" die Wörter „vollständig oder teilweise" eingefügt.

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Frist nach § 14 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe der Feststellung einer Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner."

40.
Nach § 37a wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

„Zu den §§ 15, 15a, 15b und 15c des Gesetzes".

41.
§ 38 wird wie folgt gefasst:

§ 38 Zertifizierter Empfänger

(1) Wer als zertifizierter Empfänger Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das Verbringen oder Verbringenlassen außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommener Energieerzeugnisse in das Steuergebiet nach § 15 Satz 3 des Gesetzes steht dem Empfang nach Satz 1 gleich. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug,

2.
ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,

3.
eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Empfang und Verbleib der Energieerzeugnisse,

4.
eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn die Energieerzeugnisse nach § 2 des Gesetzes versteuert werden sollen.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Absatz 1 Satz 3 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 15a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. § 29 gilt entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung verbunden werden.

(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend.

(5) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangsort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(6) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6, § 7 oder § 9a des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

1.
beim Hauptzollamt rechtzeitig vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat,

2.
die anfallende Sicherheit geleistet hat und

3.
an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbindung mit § 28a, teilnimmt.

Absatz 3 Satz 2 und § 29 gelten entsprechend. Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) Der zertifizierte Empfänger hat Aufzeichnungen über die zu gewerblichen Zwecken empfangenen Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Zertifizierte Empfänger, die die empfangenen Energieerzeugnisse im Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Empfang nur im Verwendungsbuch oder in den an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen nachzuweisen.

(8) Die mit der Steueraufsicht betrauten Personen können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und anderen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen, die sich im Betrieb des zertifizierten Empfängers befinden.

(9) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger die nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(10) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend.

(11) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr empfangen will, hat die Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders der Energieerzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das Verbringen oder Verbringenlassen außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommener Energieerzeugnisse in das Steuergebiet nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes steht dem Empfang nach Satz 1 gleich. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erteilung der Erlaubnis gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Der zertifizierte Empfänger im Einzelfall hat auf Verlangen des Hauptzollamts Aufzeichnungen über die zu gewerblichen Zwecken empfangenen Energieerzeugnisse zu führen. Eine Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Energieerzeugnisse empfangen wollen, deren Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 des Gesetzes fällt."

42.
Nach § 38 werden folgende §§ 38a bis 38g eingefügt:

§ 38a Zertifizierter Versender

(1) Wer als zertifizierter Versender Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, ein aktueller Registerauszug,

2.
eine Aufstellung mit den beantragten Versandorten mit Angabe der Anschriften,

3.
eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Versand und den Verbleib der Energieerzeugnisse.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis als zertifizierter Versender für die beantragten Versandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Abgabenordnung versehen werden.

(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend.

(5) Beabsichtigt ein zertifizierter Versender zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Versender nicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(6) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6, § 7 oder § 9b des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Erlaubnis als zertifizierter Versender als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

1.
beim Hauptzollamt rechtzeitig vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat und

2.
an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbindung mit § 28a, teilnimmt.

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt er einen weiteren Versandort als zertifizierter Versender zu betreiben, gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) Der zertifizierte Versender hat Aufzeichnungen über die zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(8) Beabsichtigt der zertifizierte Versender die nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(9) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend.

(10) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr versenden will, hat die Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Empfängers der Energieerzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erteilung der Erlaubnis gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Empfänger sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Eine Erlaubnis als zertifizierter Versender im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Energieerzeugnisse versenden wollen, deren Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 des Gesetzes fällt.

§ 38b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren

(1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen von Energieerzeugnissen im steuerrechtlich freien Verkehr das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem (§ 15c Absatz 1 des Gesetzes) austauschen. Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im Übrigen gilt § 28a.

(2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Bundesministerium der Finanzen mit weiteren von den Beförderungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schließen, um vereinfachte Verfahren für die Beförderung festzulegen. Dabei können auch Ausnahmen für die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.

(3) Für die Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren für die Beförderung, auch unter Verzicht auf die Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments, zulassen. Die Zulassung erfolgt mit der jeweiligen Erlaubnis.

§ 38c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Sollen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet befördert werden

1.
in einen anderen Mitgliedstaat oder

2.
in das Steuergebiet, wenn die Beförderung durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgt,

so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 28b Absatz 2 entsprechend.

(3) Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des Gesetzes aus anderen Mitgliedstaaten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vom Beförderer mitzuführen.

(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Energieerzeugnisse unverändert vorzuführen.

(5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an den zertifizierten Empfänger weiter. Ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats dem Hauptzollamt übermittelt wurde, wird vom Hauptzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet.

§ 38d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar

1.
in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder

2.
in den Abgangsort.

Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme der Energieerzeugnisse ablehnt.

(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse gilt § 31 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.

§ 38e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Nach Aufnahme der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes, auch von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang erfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung mit dem in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 43 Absatz 1 Systemrichtlinie in seiner jeweils gültigen Fassung vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder Verbringenlassen von Energieerzeugnissen in das Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern die Energieerzeugnisse nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.

(2) Für die Überprüfung der Angaben in der Eingangsmeldung gilt § 34 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises, dass

1.
die Energieerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen wurden,

2.
die Energiesteuer angemeldet wurde oder

3.
sich an die Lieferung ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Energieerzeugnisse unverändert vorzuführen.

(4) Unbeschadet des § 42a gilt die Eingangsmeldung als Nachweis dafür, dass die Beförderung der Energieerzeugnisse beendet wurde.

§ 38f Beförderung im Ausfallverfahren

Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 36, 36b und 36c entsprechend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.

§ 38g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 38e Absatz 4 oder § 38f in Verbindung mit § 38d Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass die Energieerzeugnisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben.

(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür, dass

1.
der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,

2.
der zertifizierte Empfänger die Energieerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen hat oder

3.
die Energieerzeugnisse von der Verbrauchsteuer befreit sind."

43.
Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben.

44.
Nach § 40 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

„Zu den §§ 17, 18b, 21 und 46 des Gesetzes".

45.
In § 41 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Absatz 4 Nummer 1" durch die Wörter „§ 18b Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

46.
§ 42 wird wie folgt gefasst:

§ 42 Versandhandel

(1) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Die Erlaubnis als Versandhändler gilt als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald das Hauptzollamt

1.
schriftlich oder elektronisch die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und

2.
der Versandhändler die erforderliche Sicherheit nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat.

Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

(3) Beauftragt der Versandhändler nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Steuervertreter zuständigen Hauptzollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versandhändler bei Benennung des Steuervertreters bereits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zuständige Hauptzollamt über.

(4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuervertreter weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuervertreter. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Steuervertreter ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Abgabenordnung versehen werden. Die Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem Versandhändler schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. Die Erlaubnis gilt damit auch für den Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

(6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 18 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Steuervertreter entsprechend.

(7) Der Versandhändler und der Steuervertreter haben dem Hauptzollamt Änderungen der die Erlaubnis betreffenden Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(8) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend."

47.
Nach § 42 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

„Zu § 18c des Gesetzes".

48.
§ 42a wird wie folgt gefasst:

§ 42a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs

Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Energieerzeugnissen gilt § 37a entsprechend. Bei hinreichendem Nachweis oder allgemein zugelassenen Mengenabweichungen kann die Sicherheit vollständig oder teilweise freigegeben werden."

49.
Nach § 43 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes" gestrichen.

50.
Die §§ 44 und 45 werden aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

51.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Absatz 2 Satz 6 und 7 und § 14 Absatz 1b gelten entsprechend."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

§ 14 Absatz 1b gilt entsprechend."

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 Satz 5 bis 7" durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 6 bis 8" ersetzt.

52.
§ 49a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen, Steueranmeldung".

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Auf Antrag kann das Hauptzollamt in den Fällen, in denen gasförmige Kohlenwasserstoffe, die

1.
aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden, oder

2.
bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen

und nicht nach § 26 oder § 28 des Gesetzes von der Steuer befreit sind, entgegen § 23 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes zulassen, dass für die in einem Kalenderjahr entstandene Steuer eine Steuererklärung abzugeben ist, sofern die monatliche Steuer 200 Euro nicht übersteigt.

(3) Der Steuerschuldner hat die Steuererklärung nach Absatz 2 bis zum 15. Januar des folgenden Jahres abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Kalenderjahr entstanden ist, ist am 10. Februar des auf die Entstehung folgenden Kalenderjahres fällig."

53.
Nach § 49a wird folgender § 49b eingefügt:

§ 49b Nachweise für die Vorversteuerung

Der Steuerschuldner hat den Nachweis nach § 23 Absatz 1b des Gesetzes durch geeignete Unterlagen zu führen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere Zahlungsbelege, Frachtbriefe, Ladescheine, Lieferscheine oder Löschberichte. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuerschuldner weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens erforderlich erscheint."

54.
§ 54 wird wie folgt gefasst:

§ 54 Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis

(1) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.

(2) Die förmliche Einzelerlaubnis erlischt durch

1.
Widerruf,

2.
Fristablauf,

3.
Verzicht,

4.
die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,

5.
die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,

6.
den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,

7.
die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

8.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

9.
die Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.

(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Ein Widerruf nach Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.

(4) Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6 und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis

1.
die Erben,

2.
die Inhaber des neuen Unternehmens oder

3.
die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,

eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits auf Grund der bisherigen Erlaubnis vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden.

(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

1.
in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine Fortführung verzichtet wird,

2.
in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt gilt.

(6) Macht der Erlaubnisinhaber innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren keinen Gebrauch von der Erlaubnis, ist die Erlaubnis zu widerrufen.

(7) Soll in Fällen, in denen die Erlaubnis nach § 120 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung befristet ist, ein beim Ablauf der Frist vorhandener Bestand an Energieerzeugnissen noch aufgebraucht werden, kann das Hauptzollamt die Gültigkeitsfrist der Erlaubnis auf Antrag angemessen verlängern.

(8) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen

1.
der Erlaubnisinhaber den Nichtgebrauch,

2.
der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,

3.
die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,

4.
die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung."

55.
In § 56 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden" die Wörter „und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


56.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des § 45" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

 
b)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

§ 14 Absatz 1b gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „das vereinfachte Begleitdokument" die Wörter „vor Beginn der Beförderung" eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

d)
Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt und wird der Klammerzusatz „(Ausgangszollstelle im Sinne des Artikels 793 Abs. 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung)" durch die Wörter „(Ausgangszollstelle im Sinn des § 1 Nummer 11)" ersetzt sowie werden die Wörter „nach Artikel 796 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung" durch die Wörter „nach Artikel 340 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

57.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 66 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis".

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


58.
In § 70 Nummer 1 werden die Wörter „die §§ 38 und 40" durch die Wörter „die §§ 38 bis 38g" ersetzt und werden die Wörter „§ 15 des Gesetzes" durch die Wörter „die §§ 15 bis 15c des Gesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

59.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 73 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis".

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Für" die Wörter „die Überprüfung und" eingefügt.

60.
§ 80 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird aufgehoben.

b)
Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 3 und wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „§ 53b des Gesetzes" werden durch die Wörter „§ 53a Absatz 1 oder Absatz 4 des Gesetzes" ersetzt.

bb)
In Buchstabe a werden die Wörter „§ 99d Absatz 4" durch die Wörter „§ 99a Absatz 4" ersetzt.

cc)
In Buchstabe b werden die Wörter „des § 53b Absatz 1" durch die Wörter „des § 53a Absatz 1" und werden die Wörter „§ 99d Absatz 5" durch die Wörter „§ 99a Absatz 5" ersetzt.

c)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
§ 53a Absatz 6 des Gesetzes

a)
die nach § 99a Absatz 4 erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind und

b)
die Voraussetzungen der §§ 99b und 99c erfüllt sind;".

Ende abweichendes Inkrafttreten


61.
In § 81 Nummer 1 werden die Wörter „die §§ 38 und 40" durch die Wörter „die §§ 38 bis 38g" ersetzt und werden die Wörter „§ 15 des Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15 bis 15c des Gesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

62.
§ 84 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 84 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis".

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Für" die Wörter „die Überprüfung und" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


63.
§ 87 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit ordnungsgemäßer Empfangsbestätigung des Empfängers sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber, dass die Energieerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind," werden durch die Wörter „einen Ausdruck der Eingangsmeldung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments als Nachweis nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes" ersetzt.

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„In den Fällen, in denen keine Eingangsmeldung abgegeben wurde, kann ein Ersatznachweis nach § 38g Absatz 2 als hinreichender Nachweis anerkannt werden. In den Fällen des § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

64.
In § 102b Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „nach Absatz 4" durch die Wörter „nach Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2022

65.
Nach § 103 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„Zu § 58 des Gesetzes".

66.
Nach der Zwischenüberschrift wird folgender § 103a eingefügt:

§ 103a Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)

(1) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts geliefert worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse geliefert oder abgegeben worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt.

(3) Dem Antrag auf Steuerentlastung sind die Abwicklungsscheine nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beizufügen. Das Hauptzollamt kann auf Abwicklungsscheine verzichten, wenn die in diesen vorgeschriebenen Angaben anderen Belegen und den Aufzeichnungen des Antragstellers eindeutig und leicht nachprüfbar zu entnehmen sind.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für jede Lieferung oder Abgabe im Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der Empfänger der Energieerzeugnisse oder der daraus erzeugten Wärme zu entnehmen sein müssen."

67.
Nach § 103a wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„Zu § 58a des Gesetzes".

68.
Nach der Zwischenüberschrift wird folgender § 103b eingefügt:

§ 103b Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)

(1) Energieerzeugnisse, die für zivile Missionen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bezogen werden, sind nicht entlastungsfähig. Energieerzeugnisse, die für den Gebrauch oder Verbrauch durch Zivilpersonal bezogen werden, sind nur dann entlastungsfähig, wenn sie durch das zivile Begleitpersonal von Streitkräften verwendet werden. Dieses muss Aufgaben ausführen, die unmittelbar mit einer Verteidigungsanstrengung im Rahmen mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik außerhalb ihres Mitgliedstaates zusammenhängen. Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden, sind nicht als Verteidigungsanstrengungen zu betrachten.

(2) Die Steuerentlastung nach § 58a Absatz 1 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts geliefert worden sind. Die Steuerentlastung nach § 58a Absatz 2 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik stattfindet oder stattgefunden hat. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse geliefert, abgegeben oder bezogen worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(3) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres

1.
für die Steuerentlastung nach § 58a Absatz 1 des Gesetzes mindestens 10.000 Euro beträgt oder

2.
für die Steuerentlastung nach § 58a Absatz 2 des Gesetzes mindestens 50 Euro beträgt.

(4) Dem Antrag auf Steuerentlastung nach § 58a des Gesetzes sind Unterlagen beizufügen, die den zeitlichen und räumlichen Umfang der begünstigten Maßnahme der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie die bezogene oder getankte Menge an Energieerzeugnissen belegen. Das Hauptzollamt kann weitere Unterlagen anfordern, sofern dies zur Beurteilung der Steuerbegünstigung erforderlich ist.

(5) Dem Antrag auf Steuerentlastung nach § 58a Absatz 2 des Gesetzes sind die Originalrechnungen des Lieferers über die Abgabe der Kraftstoffe an den Begünstigten beizufügen. Darin müssen der Tag der Lieferung, die gelieferte Menge und die Anschrift des Lieferers angegeben sein. Ist über den Antrag entschieden worden, können für den gleichen Zeitraum keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden."

69.
Nach § 105 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes" gestrichen.

70.
§ 105a wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


71.
§ 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „§ 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, § 37a, § 42 Absatz 4 Satz 4, § 42a Satz 1" werden durch die Wörter „§ 36b Absatz 4, § 36c Absatz 4 oder § 38f Satz 1, entgegen § 37a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 42a Satz 1, entgegen § 38 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 9, § 38a Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 8, § 42 Absatz 7," ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 21.08.2021

 
 
bb)
Die Angabe „§ 54 Abs. 6" wird durch die Angabe „§ 54 Absatz 8" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 38 Absatz 7 Satz 1, § 38a Absatz 7 Satz 1" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 38 Absatz 7 Satz 1, § 38a Absatz 7 Satz 1" ersetzt und vor dem Wort „Buch" die Wörter „Belegheft oder ein" eingefügt.

d)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „auch in Verbindung mit § 22," die Angabe „§ 40 Abs. 1 Satz 7" gestrichen.

e)
In Nummer 6 werden nach den Wörtern „nicht richtig" ein Komma und die Wörter „nicht vollständig" eingefügt.

f)
In Nummer 7 werden nach den Wörtern „auch in Verbindung mit § 22," die Wörter „§ 40 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3" gestrichen.

g)
In Nummer 8 werden nach den Wörtern „§ 36c Absatz 2 Satz 5," die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen" eingefügt.

h)
In Nummer 9 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Satz 1, § 44 Satz 4, § 45 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 38c Absatz 3 Satz 1 oder 3" ersetzt.

i)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

„9a.
entgegen § 28b Absatz 3 Satz 1, § 33 Absatz 1 oder § 38c Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".

j)
In Nummer 10 wird nach den Wörtern „§ 36 Absatz 4 Satz 3," das Wort „oder" durch das Wort „entgegen" ersetzt und werden nach der Angabe „§ 34 Absatz 4" ein Komma sowie die Wörter „§ 38c Absatz 4 oder § 38e Absatz 3" eingefügt.

k)
In Nummer 11 werden die Wörter „§ 36b Absatz 2 Satz 4, § 36c Absatz 2 Satz 4 oder § 45 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 36b Absatz 2 Satz 4 oder § 36c Absatz 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 38f Satz 1," ersetzt.

l)
Die Nummern 12 bis 14 werden wie folgt gefasst:

„12.
entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, entgegen § 36 Absatz 5 Satz 1, § 36a Absatz 3 Satz 1, § 36b Absatz 3 Satz 1, § 36c Absatz 3, § 36d Absatz 3 Satz 1 oder § 38c Absatz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

13.
entgegen § 36 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen § 36a Absatz 2 Satz 1, § 36b Absatz 2 Satz 1, § 36c Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen § 36d Absatz 2 Satz 1 oder § 57 Absatz 10 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfertigt,

14.
entgegen § 36 Absatz 3 Satz 3, § 36b Absatz 2 Satz 3 oder § 36c Absatz 2 Satz 3 eine Ausfertigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,".

m)
Nummer 15 wird aufgehoben.

72.
§ 112 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten mit einem vereinfachten Begleitdokument, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen."



 

Zitierungen von Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 7. VerbrStÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. VerbrStÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 7. VerbrStÄndV Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 33, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 21 und 36, Artikel 4 Nummer 71 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Artikel 5 Nummer 25 und 34 Buchstabe e und g treten am Tag nach der Verkündung in ... 2 bis 14, 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b und Nummer 16 bis 20 und 22 bis 35, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a bis c, e, f und r bis t, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 bis 5, 7 bis 17 und 20 bis 22, 23 Buchstabe b bis d und f, Nummer 33 Buchstabe e, Nummer 51 bis 55, 56 Buchstabe b, Nummer 57, 59, 60, 62 und 64 , Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 3 bis 11, 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und ... c und Nummer 33 Buchstabe b, Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe c, Artikel 3 Nummer 15 Buchstabe c, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe u bis z, Nummer 24 Buchstabe b, Nummer 65 bis 70 , Artikel 5 Nummer 19 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 28b EnergieStV Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes (vom 13.02.2023)
... ist. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 4 Nummer 26 V. v. 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Energiesteuersenkungsgesetz (EnergieStSenkG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 810
Artikel 2 EnergieStSenkG Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...