Artikel 31 - Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Geltung ab 29.12.2020, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 31 Änderung des Grundsteuergesetzes


Artikel 31 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2020 GrStG § 2, § 17, § 18, § 36

Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1875) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 233, 240 und 241" durch die Angabe „§§ 232 bis 234, 240" ersetzt.

2.
In § 17 Absatz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 2 und 3 Satz 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Einheitswert" durch das Wort „Grundsteuerwert" ersetzt.

3.
Dem § 36 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bescheide über die Hauptveranlagung können schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden. § 21 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 31 JStG 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 31 JStG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz (GrStRefUG)
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2931
Artikel 3 GrStRefUG Änderung des Grundsteuergesetzes
... Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt ...


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