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Artikel 30 - Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 (Nr. 65); Geltung ab 29.12.2020, abweichend siehe Artikel 50
49 Änderungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 15 Vorschriften zitiert
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Artikel 30 Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu der Anlage 32 die Angabe „und 9" gestrichen.
- 2.
- § 244 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden."
- 3.
- Dem § 261 wird folgender Satz angefügt:
„Für Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend." - 4.
- In der Anlage 40 (zu § 255) werden die Wörter „Wohnungs- und Teileigentum" durch das Wort „Wohnungseigentum" ersetzt.
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