(1) 1Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden vier Leistungstests durchgeführt. 2Die Form der Leistungstests wird im Ausbildungsrahmenplan festgelegt.
(2) 1Während der berufspraktischen Ausbildung bei den Ausbildungsbehörden erhalten die Auszubildenden für jeden Bereich, dem sie nach dem Ausbildungsplan für mindestens zehn Werktage zugewiesen worden sind, eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen. 2Die Ausbildenden teilen der Ausbildungsleitung die Bewertung mit und besprechen sie mit den Auszubildenden. 3Die Auszubildenden erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu der Bewertung Stellung nehmen.
(3) 1Zum Abschluss der berufspraktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde ein Zeugnis über die berufspraktische Ausbildung. 2In dem Zeugnis werden aufgeführt:
- 1.
- die Rangpunkte und Noten der Leistungstests,
- 2.
- die Rangpunkte und Noten der schriftlichen Bewertungen und
- 3.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung.
3Die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Leistungstests und der schriftlichen Bewertungen.
§ 21 MntZollDVDV Ausbildungsakte ... 29 Absatz 1), 4. die Leistungstests während der berufspraktischen Ausbildung ( § 31 Absatz 1 ), 5. Ausfertigungen der schriftlichen Bewertungen der Leistungen während der ... der schriftlichen Bewertungen der Leistungen während der berufspraktischen Ausbildung ( § 31 Absatz 2 Satz 1 ) und 6. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Ausbildung ... 1) und 6. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Ausbildung ( § 31 Absatz 3 ...