(1)
1Stellt ein Träger bei der Bearbeitung eines Leistungsantrags fest, dass die antragstellende Person nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch auf eine autonome Leistung nach
§ 27 Absatz 1 hat, so zahlt der Träger diese Leistung unverzüglich aus.
2Diese Zahlung ist bis zur Feststellung der endgültigen Leistung nach
§ 27 Absatz 1 als vorläufig anzusehen.
(2) Geht aus den verfügbaren Angaben hervor, dass die antragstellende Person Anspruch auf eine anteilige Leistung eines Trägers nach
§ 27 Absatz 1 hat, zahlt dieser Träger einen Vorschuss, dessen Höhe weitestgehend dem Betrag entspricht, der auf Grund des
§ 27 Absatz 1 wahrscheinlich festgestellt wird.