§ 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
(1) 1Die zuständige Stelle ermittelt für den jeweiligen Finanzierungszeitraum die Höhe des Finanzierungsbedarfs für die Pflegeausbildung im Land aus
- 1.
- der Summe aller Ausbildungsbudgets eines Landes nach den §§ 30 und 31,
- 2.
- einem Aufschlag auf diese Summen von 3 Prozent zur Bildung einer Liquiditätsreserve, die die erforderlichen Mittel abdeckt für in der Meldung des Ausbildungsbudgets nach § 30 Absatz 4 und nach § 31 Absatz 4 noch nicht berücksichtigte Ausbildungsverhältnisse sowie für Forderungsausfälle und Zahlungsverzüge.
2Schätzungen nach
§ 30 Absatz 5 und
§ 31 Absatz 5 stehen den bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs festgesetzten oder vereinbarten Ausbildungsbudgets gleich.
(2) 1Die zuständige Stelle erhebt als Ausgleich für anfallende Verwaltungs- und Vollstreckungskosten 0,6 Prozent der sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Summe (Verwaltungskostenpauschale). 2Die Verwaltungskostenpauschale wird dem Betrag nach Absatz 1 als Aufschlag hinzugerechnet. 3Sie wird beim Finanzierungsbedarf und im Ausgleichsfonds gesondert ausgewiesen.
Frühere Fassungen von § 32 PflBG
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interne Verweise§ 26 PflBG Grundsätze der Finanzierung (vom 01.01.2024) ... nach den Teilen 2 und 5 durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe von § 26 Absatz 2 bis § 36 finanziert. (2) Die Ausgleichsfonds werden auf Landesebene organisiert ... Die zuständige Stelle im Land ermittelt den erforderlichen Finanzierungsbedarf nach § 32 und erhebt Umlagebeträge bei den Einrichtungen nach § 33 Absatz 3 und 4. Sie ...
§ 28 PflBG Umlageverfahren ... über landesweite Umlageverfahren nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 29 bis 35. (2) Die an den Umlageverfahren teilnehmenden Krankenhäuser können die ...
Zitat in folgenden NormenPflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 9 PflAFinV Ermittlung des Finanzierungsbedarfs (vom 01.01.2024) ... Die zuständige Stelle berechnet die Verwaltungs- und Vollstreckungskosten nach § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes so, dass im Ausgleichsfonds für den Finanzierungszeitraum erneut 0,6 Prozent der Summe aller ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenPflegeberufereformgesetz (PflBRefG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PflStudStG Änderung des Pflegeberufegesetzes ... 37 Absatz 5, fest; sie können jeweils gesonderte Pauschalen festlegen." 6. § 32 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Verwaltungskostenpauschale ... erfolgt in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7 sowie der §§ 28 bis 36. An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der ... des Finanzierungsbedarfs einschließlich der Höhe der Verwaltungskostenpauschale nach § 32 Absatz 2 sowie der Zahl- und Umlageverfahren nach § 33 Absatz 2 bis 7,". e) In dem ...
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