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Artikel 1 - Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)

Artikel 1 Änderung des Pflegeberufegesetzes



Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 38 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 38a Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung

§ 38b Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung".

b)
Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung".

c)
Nach der Angabe zu § 66a werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 66b Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung

§ 66c Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung".

2.
In § 26 Absatz 1 wird die Angabe „Teil 2" durch die Wörter „den Teilen 2 und 5" ersetzt.

3.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Pflegeberufsausbildung" durch das Wort „Ausbildung" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Zu den Kosten der Ausbildung gehören auch die Kosten der zusätzlichen Ausbildung nach § 14."

4.
§ 29 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Diese Erklärungen können auch nur für die Finanzierung der Träger der praktischen Ausbildung, die Finanzierung der Pflegeschulen oder die Finanzierung der zusätzlichen Ausbildung nach § 14, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5, abgegeben werden."

5.
§ 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde des Landes, die Landeskrankenhausgesellschaft, die Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land, die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen sowie der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung legen durch gemeinsame Vereinbarungen Pauschalen zu den Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich der Kosten für die zusätzliche Ausbildung nach § 14, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5, fest; sie können jeweils gesonderte Pauschalen festlegen."

6.
§ 32 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Verwaltungskostenpauschale wird dem Betrag nach Absatz 1 als Aufschlag hinzugerechnet. Sie wird beim Finanzierungsbedarf und im Ausgleichsfonds gesondert ausgewiesen."

7.
In § 33 Absatz 6 Satz 2 wird nach dem Wort „sind" ein Komma und werden die Wörter „oder Einzelheiten zur Abweichung von dem Zeitpunkt der Einzahlung einschließlich der Möglichkeit von anteiligen Einzahlungen nach Absatz 1 Nummer 3, sofern die Liquidität des Ausgleichsfonds zum Zeitpunkt der Auszahlung der Ausgleichszuweisung im entsprechenden Finanzierungszeitraum weiterhin sichergestellt ist" eingefügt.

8.
In § 34 Absatz 2 wird das Wort „leitet" durch das Wort „hat" und das Wort „weiter" durch das Wort „weiterzuleiten" ersetzt.

9.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Es" die Wörter „ist ein duales Studium und" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie werden auf der Grundlage eines Ausbildungsplans durchgeführt, der vom Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 38a nach den Maßgaben der Hochschule für jede studierende Person zu erstellen ist."

bb)
In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Einrichtungen" die Wörter „im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit" eingefügt.

c)
Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Sie schließt einen Kooperationsvertrag mit einem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Ausbildung nach § 38a, um die Durchführung der Praxiseinsätze sicherzustellen. Die Hochschule prüft, ob der Ausbildungsplan für den praktischen Teil den Anforderungen des modularen Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Ausbildung nach § 38a verpflichtet, den Ausbildungsplan so anzupassen, dass er dem modularen Curriculum entspricht."

10.
Nach § 38 werden die folgenden §§ 38a und 38b eingefügt:

§ 38a Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung

(1) Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung übernimmt auf Grundlage des mit der Hochschule getroffenen Kooperationsvertrags die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der Praxiseinsätze. Er hat über Vereinbarungen mit den weiteren, am praktischen Teil der hochschulischen Pflegeausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, dass die Praxiseinsätze auf Grundlage des Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt werden können, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.

(2) Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung im Sinne von Absatz 1 können ausschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 sein,

1.
die eine Hochschule selbst betreiben oder

2.
die mit mindestens einer Hochschule einen Kooperationsvertrag über die Durchführung der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen geschlossen haben.

(3) Die Aufgaben des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach Absatz 1 können von einer Hochschule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder soweit der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vertrag mit der Hochschule auf diese übertragen hat. Die Hochschule kann für die Aufgaben nach Satz 1 auch zum Abschluss des Ausbildungsvertrages nach § 38b für den Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung bevollmächtigt werden.

§ 38b Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung

(1) Zwischen dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung und der oder dem Studierenden wird ein Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung über die sich aus dem akkreditierten Studiengangskonzept ergebende gesamte Dauer der hochschulischen Pflegeausbildung geschlossen. Die Vorschriften von Teil 2 Abschnitt 2 finden mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass der Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung erst wirksam wird, wenn die oder der Studierende dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung eine schriftliche oder elektronische Studienplatzzusage einer Hochschule, mit der der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung einen Kooperationsvertrag nach § 38 Absatz 4 Satz 2 abgeschlossen hat, vorlegt.

(2) Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung hat der oder dem Studierenden während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses eine angemessene monatliche Vergütung zu zahlen.

(3) Studierende sind während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung."

11.
§ 39 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Überprüfung der Kompetenzen nach § 5, nach § 37 und erforderlichenfalls nach § 14 erfolgt nach Absatz 1 Satz 2 im Rahmen von Modulprüfungen."

12.
Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

§ 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung

(1) Mit dem Ziel,

1.
bundesweit die hochschulische Pflegeausbildung zu stärken,

2.
eine ausreichende Zahl hochschulisch qualifizierter Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner auszubilden,

3.
Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,

4.
die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und

5.
wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,

werden die Kosten der Ausbildungsvergütung und des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung einschließlich der Kosten der Praxisanleitung durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 finanziert. Nicht zu den Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung gehören Investitionskosten im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 4.

(2) Die für die Kosten der Lehrveranstaltungen einschließlich der Betriebskosten der Hochschulen und die Kosten der Praxisbegleitung geltenden Regelungen bleiben unberührt; eine Finanzierung über die Ausgleichsfonds erfolgt insoweit nicht.

(3) Die Finanzierung durch Ausgleichsfonds erfolgt in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7 sowie der §§ 28 bis 36. An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der Ausbildungsvergütung. An die Stelle des Trägers der praktischen Ausbildung tritt der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung. An die Stelle der Kosten der praktischen Ausbildung treten die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch in den Fällen des § 14 in Verbindung mit § 37 Absatz 5."

13.
§ 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 59 Absatz 1," durch die Wörter „§ 39a Absatz 3 oder § 59 Absatz 1, jeweils" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Träger der praktischen Ausbildung, die Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung, die jeweils weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen sowie die Pflegeschulen,".

bb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „in der" die Wörter „beruflichen oder hochschulischen" eingefügt.

14.
§ 56 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor der Aufzählung werden nach der Angabe „Teil 5" die Wörter „sowie der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a" eingefügt.

b)
In Nummer 1 wird die Angabe „nach § 27" durch die Wörter „nach den §§ 27 und 39a" ersetzt.

c)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „den §§ 29 bis 31" die Wörter „sowie der Möglichkeit von Schätzungen durch die zuständige Stelle" eingefügt.

d)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs einschließlich der Höhe der Verwaltungskostenpauschale nach § 32 Absatz 2 sowie der Zahl- und Umlageverfahren nach § 33 Absatz 2 bis 7,".

e)
In dem Satzteil nach der Aufzählung werden nach den Wörtern „Finanzierung der beruflichen" die Wörter „und hochschulischen" eingefügt.

15.
Nach § 66a werden die folgenden §§ 66b und 66c eingefügt:

§ 66b Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung

(1) Eine hochschulische Pflegeausbildung, die auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2028 auf dieser Grundlage abgeschlossen werden.

(2) Eine studierende Person, die eine hochschulische Pflegeausbildung auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung begonnen hat und gemäß Absatz 1 fortsetzt, hat gegenüber der Einrichtung nach § 7 Absatz 1, bei der der überwiegende Teil ihrer Praxiseinsätze stattfindet, einen Anspruch auf Abschluss eines schriftlichen Vertrages für die sich aus dem akkreditierten Studiengangskonzept ergebende weitere Dauer der hochschulischen Pflegeausbildung. Durch den Vertrag wird die Einrichtung nach Satz 1 zur Zahlung einer angemessenen Vergütung an die studierende Person verpflichtet.

(3) Der Vertrag nach Absatz 2 muss mindestens Folgendes enthalten:

1.
den Beginn des Vertragsverhältnisses und den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,

2.
Vereinbarungen über Zahlung und Höhe einer angemessenen Vergütung für die gesamte weitere Dauer der hochschulischen Pflegeausbildung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge,

3.
die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann, einschließlich eines Hinweises auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung entsprechend § 21 Absatz 2,

4.
einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Vertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

§ 16 Absatz 3 bis 5, § 17, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 3, § 19 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 21 bis 25 gelten entsprechend. Studierende Personen nach Absatz 2 stehen den zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen gleich.

(4) Die durch die Zahlung einer nach Absatz 2 Satz 2 vertraglich vereinbarten Vergütung entstehenden Kosten der Einrichtung nach § 7 Absatz 1, bei der der überwiegende Teil der Praxiseinsätze der studierenden Person stattfindet, werden im Finanzierungsverfahren nach § 39a berücksichtigt.

§ 66c Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung

Die Möglichkeit der Überleitung bereits auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung begonnener hochschulischer Pflegeausbildungen in eine hochschulische Pflegeausbildung auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung bleibt unberührt. Das Nähere regeln die Länder."



 

Zitierungen von Artikel 1 PflStudStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 PflStudStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflStudStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 PflStudStG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
... Pflegeberufegesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
Artikel 9 PflStudStG Inkrafttreten
... der Absätze 2 bis 7 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1 , 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a und c, Nummer 3 bis 13 und 15 bis 16, Artikel 4 Nummer 12 Buchstabe a ...