(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Haushaltsjahres, für das die Umlagepflicht besteht (Umlagejahr).
(2)
1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat die vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und vom Vorhabenträger ermittelten Umlagebeträge festzusetzen.
2Zu berücksichtigende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse sind dem jeweiligen Umlagepflichtigen zuzuordnen.
3Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid.
4Gegen Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift findet ein Vorverfahren statt.
5Über den Widerspruch entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
6§ 21c des Atomgesetzes gilt für Umlagen nach
§ 28 entsprechend.
(3) Die Umlageforderung wird einen Monat nach der Zustellung des Bescheids an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 35a StandAG Abschließende Berechnung (vom 01.01.2021) ... 28 mit der Maßgabe, dass anstelle der dort in Absatz 1 Satz 1 genannten §§ 29 bis 35 die §§ 29, 31, 32, 34 und 35 entsprechend gelten. Die ... anstelle der dort in Absatz 1 Satz 1 genannten §§ 29 bis 35 die §§ 29, 31, 32 , 34 und 35 entsprechend gelten. Die abschließende Berechnung umfasst alle ab dem ...
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
Artikel 1 AtAbfKRÄndG Änderung des Standortauswahlgesetzes ... Umlagepflichtigen vor Beginn des Haushaltsjahres bekannt gegeben werden." 3. In § 32 Absatz 3 werden die Wörter „mit der Bekanntgabe" durch die Wörter „einen Monat ... 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Geleistete Vorauszahlungen sind auf den nach § 32 Absatz 2 Satz 1 festzusetzenden Umlagebetrag anzurechnen." b) Absatz 3 wird aufgehoben. ... 28 mit der Maßgabe, dass anstelle der dort in Absatz 1 Satz 1 genannten §§ 29 bis 35 die §§ 29, 31, 32, 34 und 35 entsprechend gelten. Die abschließende ... anstelle der dort in Absatz 1 Satz 1 genannten §§ 29 bis 35 die §§ 29, 31, 32 , 34 und 35 entsprechend gelten. Die abschließende Berechnung umfasst alle ab dem 1. Januar ...