Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 28 - Standortauswahlgesetz (StandAG)

Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 16.05.2017, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 751-23 Kernenergie
| |

§ 28 Umlage



(1) 1Der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung legen ihre umlagefähigen Kosten für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 29 bis 35 anteilig auf die Umlagepflichtigen um. 2§ 21b des Atomgesetzes und die Endlagervorausleistungsverordnung finden insoweit keine Anwendung.

(2) 1Umlagefähige Kosten nach Absatz 1 sind die sächlichen Verwaltungsausgaben, Personalausgaben und Investitionsausgaben, die dem Vorhabenträger und dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung für die Aufgabenerledigung nach diesem Gesetz entstehen, soweit sie nicht nach Absatz 3 anderen Kostenträgern zuzurechnen sind. 2Umlagefähige Kosten nach Satz 1 sind insbesondere die Ausgaben für:

1.
das Beteiligungsverfahren nach Teil 2 dieses Gesetzes, einschließlich der fachlichen Begleitung,

2.
die Ermittlung von Teilgebieten und in Betracht kommenden Standortregionen, einschließlich der Erstellung von Sicherheitsuntersuchungen nach § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 1,

3.
übertägige Erkundungen von Standortregionen und untertägige Erkundungen von Standorten, einschließlich der Erstellung von Sicherheitsuntersuchungen nach den §§ 16 bis 18,

4.
die Erstellung des Zwischenberichts nach § 13 Absatz 2 sowie von Vorschlägen nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 1 sowie des Bescheids nach § 19 Absatz 2,

5.
die Erstellung und Festlegung von Erkundungsprogrammen nach den §§ 14 bis 17 sowie Prüfkriterien nach den §§ 16 und 17,

6.
Forschungen und Entwicklungen des Vorhabenträgers oder des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung im Zusammenhang mit der Standortauswahl,

7.
den Erwerb, die Errichtung und die Unterhaltung von Grundstücken, Einrichtungen und Rechten zur Umsetzung des Standortauswahlverfahrens,

8.
die Offenhaltung und im Fall des Ausschlusses den Rückbau des Bergwerks Gorleben.

(3) Nicht umlagefähig sind Kosten, die im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren nach § 15 Absatz 3, § 17 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 als Kosten für die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag oder den Bundesrat entstehen.

(4) Bei der Umsetzung des Standortauswahlverfahrens sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.





 

Frühere Fassungen von § 28 StandAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2510

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 StandAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 StandAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StandAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 StandAG Jahresrechnung für die Umsetzung der Standortsuche und Ermittlung der umlagefähigen Kosten (vom 27.06.2020)
... der nuklearen Entsorgung stellen nach Ende des Haushaltsjahres die umlagefähigen Kosten nach § 28 Absatz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben für die Umsetzung des ...
§ 32 StandAG Umlageforderung, Festsetzung und Fälligkeit (vom 01.01.2021)
... und nukleare Sicherheit. § 21c des Atomgesetzes gilt für Umlagen nach § 28 entsprechend. (3) Die Umlageforderung wird einen Monat nach der Zustellung des ...
§ 33 StandAG Umlagevorauszahlungen (vom 01.01.2021)
...  (2) Der Festsetzung nach Absatz 1 sind die umlagefähigen Kosten nach § 28 Absatz 2 zugrunde zu legen, die im Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veranschlagt sind. ...
§ 35a StandAG Abschließende Berechnung (vom 01.01.2021)
... abschließende Berechnung der Umlagebeträge vorgenommen. Hierfür gilt § 28 mit der Maßgabe, dass anstelle der dort in Absatz 1 Satz 1 genannten §§ 29 bis 35 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Entsorgungsübergangsgesetz
Artikel 2 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 120, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
§ 1 EntsorgÜbG Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle (vom 16.06.2017)
... aufgrund von § 21b des Atomgesetzes sowie 3. Entrichtung von Umlagen aufgrund von § 28 des Standortauswahlgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
Artikel 1 AtAbfKRÄndG Änderung des Standortauswahlgesetzes
... 2 wird eine abschließende Berechnung der Umlagebeträge vorgenommen. Hierfür gilt § 28 mit der Maßgabe, dass anstelle der dort in Absatz 1 Satz 1 genannten §§ 29 bis 35 ...