§ 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
1Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. 2Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.
Frühere Fassungen von § 330 BGB
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 3 VVRG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 330 wie folgt gefasst: § 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag". ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 330 wie folgt gefasst: § 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag". 2. § 330 wird wie folgt ... § 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag". 2. § 330 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag". b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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