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Artikel 3 - Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (VVRG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 BGB § 330

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 330 wie folgt gefasst:

„§ 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag".

2.
§ 330 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag".

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 VVRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189
Artikel 1 UÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert: 1. ...