1Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt
- 1.
- bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern,
- 2.
- bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen,
- 3.
- bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden.
2Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des
Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854