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§ 33 - Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung (BautechKonAusbV)
Artikel 1 V. v. 03.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 203
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-164 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-164 Berufliche Bildung
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§ 33 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells"
(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Grundlagen des digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
- 2.
- Rollen und Verantwortlichkeiten in einem digitalen Informationsmodell zu erläutern,
- 3.
- Bauteilinformationen auftragsbezogen aufzubereiten, 4. den Lebenszyklus eines Bauwerks darzustellen,
- 5.
- Chancen und Risiken eines digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
- 6.
- fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und
- 7.
- qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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