Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 33 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |

§ 33 Interne Sicherungsmaßnahmen



(1) 1Wertpapierinstitute, Wertpapierinstitutsgruppen, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften sowie Mutterunternehmen von Wertpapierinstitutsgruppen müssen unbeschadet der in den §§ 4 bis 6 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten sowie der in diesem Gesetz enthaltenen Organisationspflichten über ein angemessenes Risikomanagement sowie über interne Sicherungsmaßnahmen verfügen, die der Verhinderung von strafbaren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Wertpapierinstituts führen können, dienen. 2Sie haben dafür angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und diese zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen. 3Hierzu gehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.

(2) 1Jede Transaktion, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß ist, ungewöhnlich abläuft oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgt, ist von Wertpapierinstituten sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften unbeschadet des § 15 des Geldwäschegesetzes mit angemessenen Maßnahmen zu untersuchen, um das Risiko der Transaktion im Hinblick auf strafbare Handlungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 überwachen, einschätzen und gegebenenfalls die Erstattung einer Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung prüfen zu können. 2Wertpapierinstitute sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften haben diese Transaktionen, die durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes angemessen zu dokumentieren, um gegenüber der Bundesanstalt darlegen zu können, dass diese Sachverhalte nicht darauf schließen lassen, dass eine strafbare Handlung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 begangen oder versucht wurde oder wird. 3Die Wertpapierinstitute sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflichten erforderlich ist. 4Auf Wertpapierinstitute ist § 47 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes entsprechend anzuwenden für Informationen über konkrete Sachverhalte, die Auffälligkeiten oder Ungewöhnlichkeiten enthalten, die auf andere strafbare Handlungen als auf Geldwäsche, auf eine ihrer Vortaten oder auf Terrorismusfinanzierung hindeuten.

(3) 1Wertpapierinstitute sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 nach vorheriger Anzeige bei der Bundesanstalt im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen. 2Die Bundesanstalt kann die Rückübertragung auf das Wertpapierinstitut sowie auf die Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften dann verlangen, wenn der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden oder die Steuerungsmöglichkeiten des Wertpapierinstituts sowie den Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften und die Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt werden könnten. 3Die Verantwortung für die Sicherungsmaßnahmen verbleibt bei den Wertpapierinstituten sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften.

(4) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Wertpapierinstitut, einer Investmentholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder einem Auslagerungsunternehmen, auf das ein Wertpapierinstitut oder ein Mutterunternehmen gemäß Absatz 3 oder gemäß § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes ausgelagert hat, im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorkehrungen zu treffen.

(5) 1Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 7 des Geldwäschegesetzes und die Pflichten zur Verhinderung strafbarer Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden in dem Wertpapierinstitut sowie in der Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft von einer Stelle wahrgenommen. 2Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Wertpapierinstituts sowie der Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften zulassen, dass eine andere Stelle in dem Wertpapierinstitut, der Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft für die Verhinderung der strafbaren Handlungen zuständig ist, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.





 

Frühere Fassungen von § 33 WpIG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 7 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 WpIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WpIG Begriffsbestimmungen (vom 30.12.2023)
... Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 3, § 34 Absatz 1 und 2, § ... Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 3 , § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach ...
§ 6 WpIG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2023)
... § 20 Absatz 6, der §§ 22, 23, 25 und 26 Absatz 1 und 2, des § 27 Absatz 3, des § 33 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 2 , § 39 Absatz 3, des § 40 Absatz 3, des § 43 Absatz 3 Satz 2, des § 48 Absatz 2 ...
§ 73 WpIG Errichten einer Zweigniederlassung durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat (vom 30.12.2023)
... Absatz 4 und 6, die §§ 6 und 7 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 11, 14, 31, 32 und 33 Absatz 1 und 2 , soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ... es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, § 33 Absatz 3 und 4 , die §§ 34 bis 37 sowie 66 Absatz 1, 2. die §§ 24b und 24c des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
§ 6 WpIPrüfbV Prüfungsfeststellungen
... von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes nach den Klassen F-0 bis F-5 zu bewerten. Dabei beschreibt eine ...
§ 26 WpIPrüfbV Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
... Wertpapierinstitutsgesetzes sowie der Vorkehrungen zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes findet einmal jährlich statt. Gleiches gilt für die Prüfung der ... Wertpapierinstitutsgesetzes sowie der Vorkehrungen zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes . Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich ... beginnen. (4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes und der §§ 33 bis 35 und 37 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist bei Kleinen Wertpapierinstituten im Sinne von ...
§ 27 WpIPrüfbV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes getroffen hat. Die Ausführungen des Prüfers müssen sich auf ... Risikoanalyse, die im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erforderlich ist, der tatsächlichen Risikosituation des Wertpapierinstituts entspricht. ... von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes , so hat der Prüfer darüber im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten. ... von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes nach Absatz 1 und der Beurteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2 bis 5 hat der ...
Anlage 3 WpIPrüfbV (zu §§ 27, 40) Erfassungsbogen nach § 27 WpIPrüfbV
...  25. § 37 WpIG Einhaltung von Geschäftsverboten B. Strafbare Handlungen im Sinne von § 33 WpIG 26. § 33 Absatz 1 WpIG Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktuali­  ... Einhaltung von Geschäftsverboten B. Strafbare Handlungen im Sinne von § 33 WpIG 26. § 33 Absatz 1 WpIG Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktuali­ sierung einer Risikoanalyse ... ggf. Aktuali­ sierung einer Risikoanalyse in Bezug auf strafbare Handlungen 27. § 33 Absatz 1 WpIG Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf strafbare Handlungen 28. ... Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf strafbare Handlungen 28. § 33 Absatz 1 WpIG Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur ... Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von strafbaren Handlungen 29. - - Nicht belegt - 30. § 33 Absatz 2 WpIG i. V. m. § 8 GwG Durchführung der Untersuchungspflicht 31. § 33 Absatz 3 WpIG ... § 33 Absatz 2 WpIG i. V. m. § 8 GwG Durchführung der Untersuchungspflicht 31. § 33 Absatz 3 WpIG Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungs­ maßnahmen 32. § 33 Absatz 4 ... 33 Absatz 3 WpIG Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungs­ maßnahmen 32. § 33 Absatz 4 WpIG Befolgung von Anordnungen 33. § 33 Absatz 5 WpIG i. V. m. § 7 GwG Wahrnehmung der ... Sicherungs­ maßnahmen 32. § 33 Absatz 4 WpIG Befolgung von Anordnungen 33. § 33 Absatz 5 WpIG i. V. m. § 7 GwG Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Stelle (ggf. zulässiges ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 7 KrZwMGEG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... 1 wird das Wort „ihre" durch das Wort „seine" ersetzt. 15. In § 33 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „wird" durch die Wörter „und die Pflichten zur Verhinderung ... Absatz 4 und 6, die §§ 6 und 7 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 11, 14, 31, 32 und 33 Absatz 1 und 2 , soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ... es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, § 33 Absatz 3 und 4 , die §§ 34 bis 37 sowie 66 Absatz 1, 2. die §§ 24b und 24c des ...