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Artikel 7 - Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMGEG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes


Artikel 7 ändert mWv. 30. Dezember 2023 WpIG § 2, § 3, § 6, § 8, § 9, § 11, § 12, § 14, § 15, § 20, § 21, § 24, § 31, § 33, § 41, § 50, § 63, § 64, § 66, § 67, § 71, § 73, § 74, § 77, § 78, § 83

Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:

§ 63 Gemischte Holdinggesellschaften".

b)
Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

§ 67 Anzeigepflichten von Geschäftsleitern, Investmentholdinggesellschaften sowie gemischten Finanzholdinggesellschaften".

2.
In § 2 Absatz 29 werden die Wörter „Gemischtes Unternehmen" durch die Wörter „Gemischte Holdinggesellschaft" ersetzt.

3.
In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 70 Absatz 1 oder § 71 Absatz 4" durch die Wörter „nach § 73 Absatz 1" ersetzt.

4.
In § 6 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 bis 4, 6 und 7" durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 bis 7" und die Wörter „§ 77 Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 77 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5" ersetzt.

5.
In § 8 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 8) geändert worden ist" durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

6.
In § 9 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Envernehmen" durch das Wort „Einvernehmen" ersetzt.

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „zweckdienlichen und grundlegenden" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Grundlegende" gestrichen.

cc)
Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Wertpapierinstituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen von Wertpapierinstituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter oder gegen Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft oder einer Investmentholdinggesellschaft tatsächlich führen, Steuerstrafverfahren eingeleitet oder unterbleibt dies auf Grund einer Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an die Bundesanstalt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Wertpapierinstituts oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem Wertpapierinstitut begangen haben."

c)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

8.
In § 12 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 werden nach dem Wort „Wertpapierinstituten" ein Komma und das Wort „Schwarmfinanzierungsdienstleistern" eingefügt.

9.
In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „16u und 16v" durch die Angabe „4f und 4g" ersetzt.

10.
In § 15 Absatz 1 wird nach dem Wort „einer" das Wort „schriftlichen" eingefügt.

11.
Dem § 20 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Eine Person, die nicht die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt, darf nicht zum Geschäftsleiter eines Kleinen oder Mittleren Wertpapierinstituts bestellt werden."

12.
Dem § 21 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Eine Person, die nicht die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt, darf nicht zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Kleinen oder Mittleren Wertpapierinstituts bestellt werden."

13.
In § 24 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „nach § 25 Satz 8 Nummer 1" durch die Wörter „im Sinne des § 25 Satz 1" ersetzt.

14.
In § 31 Satz 1 wird das Wort „ihre" durch das Wort „seine" ersetzt.

15.
In § 33 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „wird" durch die Wörter „und die Pflichten zur Verhinderung strafbarer Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden" ersetzt.

16.
In § 41 wird das Wort „über" gestrichen und wird das Wort „verfügen" durch das Wort „schaffen" ersetzt.

17.
In § 50 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 47" durch die Angabe „§ 39 Absatz 1" ersetzt.

18.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 63 Gemischte Holdinggesellschaften".

b)
Das Wort „Finanzholdinggesellschaft" wird jeweils durch das Wort „Holdinggesellschaft" ersetzt.

19.
In § 64 Absatz 1 Nummer 13 werden nach den Wörtern „von bestehenden wesentlichen Auslagerungen" ein Komma und die Wörter „die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Wertpapierinstituts haben können," eingefügt.

20.
§ 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Die §§ 19, 20 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 bis 4 und die §§ 19 und 20 des Kreditwesengesetzes sowie Teil 2 und 3 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

21.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 67 Anzeigepflichten von Geschäftsleitern, Investmentholdinggesellschaften sowie gemischten Finanzholdinggesellschaften".

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 gilt auch für gemischte Finanzholdinggesellschaften."

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Eine Investmentholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner einmal jährlich eine Sammelanzeige der Wertpapierinstitute, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen und vertraglich gebundenen Vermittler, die ihr nachgeordnet sind, einzureichen."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

22.
In § 71 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „drei Monaten" durch die Wörter „einem Monat" ersetzt.

23.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Folgende Regelungen sind auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweigniederlassungen oder vertraglich gebundenen Vermittler anzuwenden:

1.
§ 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 und 6, die §§ 6 und 7 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 11, 14, 31, 32 und 33 Absatz 1 und 2, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, § 33 Absatz 3 und 4, die §§ 34 bis 37 sowie 66 Absatz 1,

2.
die §§ 24b und 24c des Kreditwesengesetzes sowie

3.
§ 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes."

24.
Dem § 74 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesanstalt veröffentlicht die Namen von vertraglich gebundenen Vermittlern, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsvertragsstaat des Wertpapierinstituts haben und die das Wertpapierinstitut beabsichtigt, grenzüberschreitend im Inland einzusetzen."

25.
§ 77 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Wertpapierinstitut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Prüfers oder den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners auch dann verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfer seine Pflichten nach § 78 Absatz 3 verletzt hat."

26.
§ 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 70" durch die Wörter „den §§ 64, 66 und 70 bis 72" ersetzt und werden die Wörter „sowie gemäß § 66 Absatz 1 dieses Gesetzes" gestrichen.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

27.
§ 83 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:

„3.
entgegen § 20 Absatz 8 einen Geschäftsleiter bestellt,

4.
entgegen § 21 Absatz 6 ein Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans bestellt,".

bb)
Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 5 bis 10.

cc)
In der neuen Nummer 9 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd)
In der neuen Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

ee)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.
entgegen § 66 Absatz 2 Satz 1 oder § 76 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine Finanzinformation, einen Jahresabschluss, einen Lagebericht oder einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
entgegen Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1

a)
liquide Aktiva über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht hält oder

b)
liquide Aktiva nicht hält und diese Handlung beharrlich wiederholt,".

bb)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 6 und 7" durch die Wörter „Nummer 3 bis 5 Buchstabe a, Nummer 6, 8 und 9" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 eine Ordnungswidrigkeit

1.
nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 Buchstabe a, Nummer 6, 8 und 9 und Absatz 4 sowie

2.
nach Absatz 2

mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes einschließlich des Bruttoertrags nach Satz 2 geahndet werden. Der Bruttoertrag nach Satz 1 besteht aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen oder festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren des Unternehmens im Geschäftsjahr, das der Tat vorangegangen ist."

e)
In Absatz 7 werden die Wörter „Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 6 und 7" durch die Wörter „Nummer 3 bis 5 Buchstabe a, Nummer 6, 8 und 9" ersetzt.