Artikel 33 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 33 Änderung des Abfallverbringungsgesetzes


Artikel 33 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 AbfVerbrG § 9

§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Ohne deren Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden,

1.
wenn dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist und

2.
wenn

a)
diese Aufgaben ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder

b)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden."

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Zitierungen von Artikel 33 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 33 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 132 11. ZustAnpV Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
...  Das Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 4 werden ...


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