§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Abfallverbringungsgesetzes vom
19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Ohne deren Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden,
- 1.
- wenn dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist und
- 2.
- wenn
- a)
- diese Aufgaben ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
- b)
- die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden."
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328