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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften (AbfVerbrRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Abfallverbringungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. November 2016 AbfVerbrG § 4, § 5, § 9, § 11, § 11a (neu), § 12, § 16, § 17, § 18, § 18a (neu), § 18b (neu), § 18c (neu), § 19, Anhang (neu), mWv. 1. Januar 2018 § 16

Das Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 31 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
hat der Notifizierende das Begleitformular an den entsprechenden Stellen gemäß Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auszufüllen und zu unterzeichnen sowie sicherzustellen, dass das nach Artikel 16 Satz 1 und 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 von ihm an den entsprechenden Stellen soweit wie möglich ausgefüllte und unterzeichnete Begleitformular sowie Kopien des Notifizierungsformulars, die die von den betroffenen Behörden erteilten schriftlichen Zustimmungen sowie die entsprechenden Auflagen enthalten, mitgeführt werden,".

2.
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
hat die Person, die die Verbringung veranlasst, sicherzustellen, dass das von ihr an den entsprechenden Stellen soweit wie möglich ausgefüllte und unterzeichnete in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Dokument mitgeführt wird,".

3.
In § 9 Absatz 4 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Kontrollen von Anlagen und Unternehmen gemäß Artikel 50 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006" durch die Wörter „, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1127 (ABl. L 184 vom 11.7.2015, S. 13) geändert worden ist, Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und auf der Grundlage von nach § 11a erstellten Kontrollplänen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die gemäß § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 zuständigen Behörden kontrollieren die Verbringung von Abfällen und die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 50 Absatz 2 und 3 bis 4d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und auf der Grundlage von nach § 11a erstellten Kontrollplänen. Bei der Kontrolle von Verbringungen von Abfällen wirken die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollbehörden sowie das Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben mit. Die Zollbehörden und das Bundesamt für Güterverkehr arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den zuständigen Landesbehörden zusammen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Halbsatz nach Nummer 3 werden die Wörter „in schriftlicher Form" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Dies gilt nicht, falls das Bundesamt für Güterverkehr den alleinigen Verdacht eines Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 hat und entweder für dessen Verfolgung nach § 18 Absatz 5 zuständig ist oder den Vorgang an die zuständige Behörde des jeweiligen Landes abgibt."

d)
In Absatz 4 werden im Halbsatz nach Nummer 3 nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

e)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen betreffend die sichere Lagerung von Abfällen oder die Sicherstellung nach Absatz 4 oder Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung."

5.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

„§ 11a Kontrollpläne

(1) Die Länder erstellen für ihr Gebiet bis zum 1. Januar 2017 Kontrollpläne gemäß Artikel 50 Absatz 2a Satz 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Kontrollen gemäß § 11 Absatz 1 und 2. Sie überprüfen diese Pläne mindestens alle drei Jahre und aktualisieren diese gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 2a Satz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

(2) Bei der Erstellung und Aktualisierung der Kontrollpläne

1.
beteiligen sich die Länder untereinander, soweit die Inhalte der Kontrollpläne andere Länder betreffen, und

2.
führen die Länder das Einvernehmen mit den zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt für Güterverkehr herbei bezüglich der Inhalte der Kontrollpläne, die die Zollbehörden und das Bundesamt für Güterverkehr betreffen; die Generalzolldirektion und das Bundesamt für Güterverkehr teilen den Ländern hierfür die jeweiligen Kontaktstellen mit."

6.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „bilateral oder multilateral bei der Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbringungen" durch die Wörter „bei der Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbringungen untereinander sowie bilateral und multilateral" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Einsicht nehmen in" durch die Wörter „folgende Unterlagen prüfen" ersetzt.

7.
§ 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
a)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter „die Generalzolldirektion" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Umweltbundesamt veröffentlicht den in Artikel 51 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannten Abschnitt dieses Berichts zusammen mit zweckmäßigen Erläuterungen dazu innerhalb eines Monats nach der Übermittlung dieses Berichts an die Kommission auf seiner Webseite."

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
In § 17 werden die Wörter „dem Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter „der Generalzolldirektion" ersetzt.

9.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „das Begleitformular nicht" die Wörter „, nicht richtig, nicht vollständig" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument mitgeführt wird,".

cc)
In Nummer 18 werden nach dem Wort „Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt und wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe d, e oder Buchstabe g Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

1.
von gefährlichen Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG oder

2.
von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, die keine gefährlichen Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG sind,

durchführt."

c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.

d)
Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 6, 10, 17 und 18 Buchstabe a und b und des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, 9, 12, 13 und 14 und des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden."

e)
In Absatz 6 werden nach dem Wort „Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

10.
Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a, 18b und 18c eingefügt:

„§ 18a Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35

1.
Buchstabe a, b, c oder Buchstabe g Ziffer i oder Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder

2.
Buchstabe f in Verbindung mit

a)
Artikel 34 Absatz 1 oder Absatz 3, Artikel 39, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 erster Halbsatz oder Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder

b)
Artikel 36 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

von gefährlichen Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG durchführt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine in § 18 Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder

2.
in den Fällen des Absatzes 1 aus Gewinnsucht handelt.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 den Tod eines anderen Menschen verursacht.

(7) In minder schweren Fällen des Absatzes 6 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(8) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(9) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1, 2 und 8 die Strafe nach § 49 Absatz 2 des Strafgesetzbuches mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(10) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 bis 8 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge von gefährlichen Abfällen betrifft.

§ 18b Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35

1.
Buchstabe a, b, c oder Buchstabe g Ziffer i oder Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder

2.
Buchstabe f in Verbindung mit

a)
Artikel 34 Absatz 1 oder Absatz 3, Artikel 39, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 erster Halbsatz oder Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder

b)
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b, f oder Buchstabe g, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, die keine gefährlichen Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG sind, durchführt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine in § 18 Absatz 2 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder

2.
in den Fällen des Absatzes 1 aus Gewinnsucht handelt.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 den Tod eines anderen Menschen verursacht.

(7) In minder schweren Fällen des Absatzes 6 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(8) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(9) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1, 2 und 8 die Strafe nach § 49 Absatz 2 des Strafgesetzbuches mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(10) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 bis 8 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge von Abfällen betrifft.

§ 18c Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

(1) Verweisungen in § 18 Absatz 2, § 18a Absatz 1 und § 18b Absatz 1 dieses Gesetzes auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in dem Anhang zu dieser Vorschrift angegebenen Fassungen.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Fundstellenverzeichnis in dem Anhang zu dieser Vorschrift zu ändern."

11.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Einziehung

Ist eine Straftat nach § 18a oder § 18b oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 begangen worden, so können

1.
Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

2.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht,

eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden."

12.
Nach § 20 wird folgender Anhang angefügt:

„Anhang (zu § 18c) Fundstellenverzeichnis der Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

1.
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15, L 334 vom 13.12.2013, S. 46, L 277 vom 22.10.2015, S. 61), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 1) geändert worden ist,

2.
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1127 (ABl. L 184 vom 11.7.2015, S. 13) geändert worden ist."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AbfVerbrRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfVerbrRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 AbfVerbrRÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a und c tritt am 1. Januar 2018 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 33 2. DSAnpUG-EU Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
... 2 Satz 2 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2452 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Ohne deren Mitwirkung ...