Artikel 35 - Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BRAORefG k.a.Abk.)

G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 36
| |

Artikel 35 Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr


Artikel 35 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 PBZugV § 2, Anlage 1, Anlage 2

Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 484 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Steuerberatungsgesellschaft" durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

2.
In der Anlage 1 wird in dem Hinweis zur Unterschrift das Wort „Steuerberatungsgesellschaft" durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

3.
In der Anlage 2 wird jeweils in dem Hinweis zur Unterschrift das Wort „Steuerberatungsgesellschaft" durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 35 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 35 BRAORefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAORefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 125 MoPeG Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
... für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363 ) geändert worden ist, wird das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed