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1Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach
§ 9, beauftragen.
2Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes.
3Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen.
4Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen.
5Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.
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Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699
Artikel 1 VerpackGuaÄndG Änderung des Verpackungsgesetzes ... kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten Abschnitt 8 Schlussbestimmungen § 35 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung § 36 Bußgeldvorschriften ... bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 33" durch die Angabe „ § 35 Absatz 1" ersetzt. cc) Satz 4 wird aufgehoben. ... Nummer 2 eingefügt: „2. im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Absatz 2 : a) Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten entsprechend Nummer ... 28. Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8. 29. Der bisherige § 33 wird § 35 und wie folgt gefasst: „§ 35 Beauftragung Dritter und ... 8. 29. Der bisherige § 33 wird § 35 und wie folgt gefasst: „ § 35 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung (1) Die nach diesem Gesetz ... 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden." 32. Der bisherige § 35 wird § 38. 33. Dem § 38 werden die folgenden Absätze 6 und 7 ...