§ 366 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 366 Übergangsvorschrift zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz


§ 366 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Anlagebedingungen und der Verkaufsprospekt für inländische OGAW oder inländische offene Publikums-AIF sind zum 16. April 2026 an die ab dem 16. April 2026 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. 2Der Antrag auf Genehmigung der geänderten Anlagebedingungen darf neben redaktionellen nur solche Änderungen der Anlagebedingungen beinhalten, die für eine Anpassung an die Anforderungen der ab dem 16. April 2026 geltenden Fassung dieses Gesetzes erforderlich sind. 3§ 163 Absatz 3 und 4 Satz 2 bis 5 sowie § 298 Absatz 2 Nummer 3 ist nicht anzuwenden. 4Die Anlagebedingungen und die Informationen nach § 307 Absatz 1 und 2 für inländische offene Spezial-AIF sind zum 16. April 2026 an die ab dem 16. April 2026 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen.

(2) 1§ 35 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 9 in der ab dem 16. April 2026 geltenden Fassung und § 36 Absatz 3a sind erstmals ab dem 16. April 2027 anzuwenden. 2Bis zum 15. April 2027 findet weiterhin § 35 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 9 in der bis zum 15. April 2026 geltenden Fassung Anwendung.

(3) § 139 Satz 2 in der ab dem 16. April 2026 geltenden Fassung ist in Bezug auf die entsprechende Geltung von § 95 erstmals ab dem 16. April 2028 anzuwenden.

(4) Verwaltungsgesellschaften nach § 163 Absatz 1 Satz 2 können in den Verträgen mit Anlegern, in denen sie sich das Recht vorbehalten haben, den Vertrag einseitig zu ändern (Vorbehaltsklauseln), diese Vorbehaltsklauseln durch Erklärung gegenüber den Anlegern bis zum 1. Oktober 2027 gegen eine andere von der Bundesanstalt genehmigte Vorbehaltsklausel austauschen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Fondsrisikobegrenzungsgesetz G. v. 9. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 m.W.v. 15. April 2026

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Frühere Fassungen von § 366 KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.04.2026Artikel 2 Fondsrisikobegrenzungsgesetz
vom 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 366 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 366 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fondsrisikobegrenzungsgesetz
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Artikel 1 FoRiBG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs 1)
... durch die Angabe „Pflichten" ersetzt. l) Nach der Angabe zu § 366 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 367 Übergangsvorschrift ... 2026 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden." 118. Nach § 366 wird der folgende § 367 eingefügt: „§ 367 ...
Artikel 2 FoRiBG Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs 2)
... wird nach der Angabe zu § 365 die folgende Angabe eingefügt: „ § 366 Übergangsvorschrift zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz". 2. Nach § 365 ... zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz". 2. Nach § 365 wird der folgende § 366 eingefügt: „§ 366 Übergangsvorschrift zum ... 2. Nach § 365 wird der folgende § 366 eingefügt: „ § 366 Übergangsvorschrift zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz (1) Die Anlagebedingungen ...


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