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§ 35 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 35 Meldepflichten von Verwaltungsgesellschaften
(1) 1Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft unterrichtet die Bundesanstalt regelmäßig über die Märkte und Instrumente, auf beziehungsweise mit denen sie für Rechnung der von ihr verwalteten Investmentvermögen handelt. 2Sie legt in Bezug auf jedes von ihr verwaltete Investmentvermögen Informationen zu den Instrumenten, mit denen sie handelt, zu den Märkten, in denen sie Mitglied ist oder auf denen sie am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den Risiken und Vermögenswerten jedes von ihr verwalteten Investmentvermögens vor. 3Diese Angaben umfassen die Kennungen, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Daten über Vermögenswerte, Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften eindeutig identifizieren und mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen verknüpfen zu können.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft legt der Bundesanstalt für jedes von ihr verwaltete inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen sowie für jedes Investmentvermögen, das von ihr in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben wird, die folgenden Informationen vor:
- 1.
- den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände eines AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten;
- 2.
- die Auswahl der Liquiditätsmanagementinstrumente nach § 30a Absatz 1 und 3 sowie Informationen über die detaillierten Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung nach § 30a Absatz 2 Satz 2 sowie für OGAW jegliche weiteren Vorkehrungen zum Liquiditätsmanagement;
- 3.
- das aktuelle Risikoprofil des Investmentvermögens, einschließlich des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Kontrahentenrisikos sowie sonstiger Risiken, einschließlich des operationellen Risikos und des Gesamtbetrags des vom Investmentvermögen eingesetzten Leverage;
- 4.
- die folgenden Informationen über Auslagerungsvereinbarungen in Bezug auf Funktionen der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements:
- a)
- folgende Angaben zum Auslagerungsunternehmen:
- aa)
- die Angabe der Firma, des Geschäftssitzes oder des Sitzes der Zweigniederlassung,
- bb)
- die Angabe, ob es enge Verbindungen zur Kapitalverwaltungsgesellschaft hat,
- cc)
- die Angabe, ob es ein für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassenes oder beaufsichtigtes Unternehmen ist, gegebenenfalls Angaben zu seiner Aufsichtsbehörde,
- dd)
- seine Rechtsträgerkennung, die erforderlich ist, um die bereitgestellten Informationen mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen,
- b)
- die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die die Kapitalverwaltungsgesellschaft für die laufenden Portfolioverwaltungs- oder Risikomanagementaufgaben selbst einsetzt,
- c)
- eine Liste und die Beschreibung der Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung und dem Risikomanagement ausgelagert werden,
- d)
- im Falle der Auslagerung der Portfolioverwaltung den Betrag und den prozentualen Anteil der Vermögenswerte des Investmentvermögens, die der Auslagerungsvereinbarung in Bezug auf die Portfolioverwaltung unterliegen,
- e)
- die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die die Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Überwachung der Auslagerungsvereinbarung einsetzt,
- f)
- die Anzahl und die Daten der regelmäßigen Überprüfungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die die Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit durchführt, eine Liste der ermittelten Probleme und gegebenenfalls der zur Behebung dieser Probleme ergriffenen Maßnahmen sowie den Zeitpunkt, bis zu dem diese Maßnahmen umgesetzt werden müssen,
- g)
- im Fall einer Unterauslagerungsvereinbarung die nach den Buchstaben a, c und d erforderlichen Informationen über das Unterauslagerungsunternehmen und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung und dem Risikomanagement, die weiter ausgelagert werden,
- h)
- das Datum des Beginns und des Endes der Vertragslaufzeit der Auslagerungs- und Unterauslagerungsvereinbarung;
- 5.
- die Ergebnisse der nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 und § 30 Absatz 2 durchgeführten Stresstests und
- 6.
- die Liste der Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des Investmentvermögens von der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von einer Vertriebsstelle, die im Namen dieser Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt, tatsächlich vertrieben werden.
(3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft legt der Bundesanstalt auf Verlangen die folgenden Unterlagen vor:
- 1.
- einen Jahresbericht über jeden von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten inländischen Spezial-AIF und EU-AIF sowie für jeden AIF, der von ihr in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben wird, für jedes Geschäftsjahr gemäß § 67 Absatz 1 Satz 1, § 101 Absatz 1 Satz 1, § 120 Absatz 1, § 135 Absatz 1 Satz 1, § 148 Absatz 1 oder § 158,
- 2.
- zum Ende jedes Quartals eine detaillierte Aufstellung sämtlicher von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten AIF.
(4) 1Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die mindestens einen AIF verwaltet, der in beträchtlichem Umfang Leverage einsetzt, stellt der Bundesanstalt für jeden von ihr verwalteten AIF Folgendes zur Verfügung:
- 1.
- den Gesamtumfang des eingesetzten Leverage sowie eine Aufschlüsselung nach Leverage, der durch Kreditaufnahme oder Wertpapier-Darlehen begründet wird, und Leverage, der durch den Einsatz von Derivaten oder auf andere Weise zustande kommt,
- 2.
- den Umfang, in dem Vermögensgegenstände des Investmentvermögens in Zusammenhang mit dem Einsatz von Leverage wieder verwendet wurden,
- 3.
- die Identität der fünf größten Finanzierungsgeber, von denen Kredite oder Wertpapier-Darlehen aufgenommen wurden, sowie den Umfang dieser jeweils aufgenommenen Kredite oder Wertpapier-Darlehen.
(4a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft informiert die Bundesanstalt unverzüglich über
- 1.
- die Aktivierung oder Deaktivierung des in der Liste in Anhang IIA Nummer 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Liquiditätsmanagementinstruments für einen inländischen OGAW oder des in der Liste in Anhang V Nummer 1 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Liquiditätsmanagementinstruments;
- 2.
- die Aktivierung oder Deaktivierung eines der in der Liste in Anhang IIA Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Liquiditätsmanagementinstrumente für einen inländischen OGAW oder der in der Liste in Anhang V Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Liquiditätsmanagementinstrumente, wenn dies nicht dem normalen Geschäftsverlauf nach den Anlagebedingungen, nach der Satzung oder nach dem Gesellschaftsvertrag des Investmentvermögens entspricht.
(4b) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft informiert die Bundesanstalt innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Aktivierung oder Deaktivierung der Abspaltung illiquider Anlagen nach § 98 Absatz 5.
(5) 1Die Bundesanstalt kann für Kapitalverwaltungsgesellschaften regelmäßig oder ad hoc zusätzliche Meldepflichten festlegen, sofern
- 1.
- dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist oder
- 2.
- die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Anhörung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken die Bundesanstalt ersucht, solche zusätzlichen Meldepflichten aufzuerlegen, soweit dies zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems oder zur Förderung eines langfristigen nachhaltigen Wachstums erforderlich ist.
(6) Für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft,
- 1.
- die, vor dem Zeitpunkt, der in dem auf Grundlage des Artikels 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakt genannt ist, nach § 317 oder § 330 ausländische AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt oder
- 2.
- deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 56 ist,
(7) Eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft legen der Bundesanstalt auf Verlangen einen Jahresbericht über jeden von ihr verwalteten inländischen Spezial-AIF für jedes Geschäftsjahr gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1, § 120 Absatz 1, § 135 Absatz 1 Satz 1, § 148 Absatz 1 oder § 158 vor.
(8) Die Kriterien zur Konkretisierung der Meldepflichten nach dieser Vorschrift bestimmen sich nach Artikel 110 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(9) Verwaltungsgesellschaften haben die Meldungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Nummer 2 und den Absätzen 4 bis 6 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln.
(10) Die Bundesanstalt kann durch Allgemeinverfügung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Form und Turnus der einzureichenden Meldungen nach Absatz 9 und über die zulässigen Datenträger, Datenstrukturen und Übertragungswege festlegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fondsrisikobegrenzungsgesetz G. v. 9. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 m.W.v. 16. April 2026
Frühere Fassungen von § 35 KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 16.04.2026 | Artikel 1 Fondsrisikobegrenzungsgesetz vom 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 |
| aktuell vorher | 11.03.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen vom 03.03.2016 BGBl. I S. 348 |
| aktuell | vor 11.03.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 KAGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KAGB Begriffsbestimmungen (vom 16.04.2026)
... Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. ...
§ 9 KAGB Zusammenarbeit mit anderen Stellen (vom 16.04.2026)
... Bundesanstalt stellt sämtliche Informationen, die sie nach den §§ 21, 22 und 35 erhoben hat, den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder ... stellt dem Europäischen System der Zentralbanken die Informationen, die sie nach § 35 erhoben hat, allein für statistische Zwecke zur Verfügung. Die Bundesanstalt ...
§ 11 KAGB Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF (vom 16.04.2026)
... die zuständigen Stellen eines Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich über alle nach § 35 Absatz 4a und 4b erhaltenen Mitteilungen über die Aktivierung oder Deaktivierung von ...
§ 12 KAGB Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an die das Unternehmensregister führende Stelle (vom 16.04.2026)
... oder Deaktivierung von Liquiditätsmanagementinstrumenten nach Eingang einer Mitteilung nach § 35 Absatz 4a und 4b . Die Bundesanstalt hat die Information nach Satz 1 Nummer 7 gleichzeitig ... 1. jede erteilte Erlaubnis nach § 21, 2. die Informationen nach § 35 Absatz 5 , die zusätzlich von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und ausländischen ... entsprechend § 9 Absatz 4 sowie Informationen, die gemäß den §§ 22 und 35 erhoben wurden, in zusammengefasster Form gemäß § 9 Absatz 5, 16. jede ...
§ 13 KAGB Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank (vom 16.04.2026)
... § 108 Absatz 3, 2. § 34 Absatz 3 Nummer 3, 4 und 7 bis 11 und Absatz 4, den §§ 35 , 38 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, 3. § 49 Absatz 1 und 4 Satz 1, § 53 ...
§ 38 KAGB Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung (vom 16.04.2026)
... nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist und die Anzeigepflichten nach den §§ 34, 35 , 49 und 53, die Anforderungen nach den §§ 25 bis 28, 29, 30, 36 und 37 sowie die ...
§ 50 KAGB Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften (vom 16.04.2026)
... einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-OGAW verwaltet, sind die §§ 1 bis 43 sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 ...
§ 121 KAGB Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2024)
... Kapital die Anzeigepflicht nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Absatz 4, 5 und § 35 sowie die Anforderungen nach den §§ 36 und 37 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen ...
§ 136 KAGB Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2024)
... die Anzeigepflichten nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Absatz 4 und 5, § 35 und die Anforderungen nach den §§ 36 und 37 sowie die Anforderungen nach 1. ...
§ 320 KAGB Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland (vom 16.04.2026)
... AIF-Verwaltungsgesellschaft handelt, gegenüber der Bundesanstalt die Berichtspflichten nach § 35 zu erfüllen; 8. den Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die ...
§ 330 KAGB Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland (vom 16.04.2026)
... Verwaltung des AIF durch die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft den Anforderungen des § 35 und gegebenenfalls der §§ 287 bis 292 entsprechen, b) die ausländische ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 16.04.2026)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 11. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 , jeweils in Verbindung mit Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 12. entgegen § 35 Absatz 3 , auch in Verbindung mit Absatz 6, oder entgegen § 35 Absatz 7 eine dort genannte Unterlage ... 12. entgegen § 35 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 6, oder entgegen § 35 Absatz 7 eine dort genannte Unterlage oder einen Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 12a. entgegen § 35 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 110 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 231/2013 in der Fassung vom ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 12b. entgegen § 35 Absatz 4a Satz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... oder nicht rechtzeitig informiert, 12c. einer vollziehbaren Anordnung nach § 35 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt, 13. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1 oder § 44 Absatz 3 eine ...
§ 353 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF (vom 01.08.2022)
... für die Verwaltung dieser geschlossenen inländischen AIF nur die §§ 1 bis 43, 53 bis 67, 80 bis 90, 158 Satz 1 in Verbindung mit § 135 Absatz 6 und 8, § 158 ...
§ 366 KAGB Übergangsvorschrift zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz (vom 15.04.2026)
... an die ab dem 16. April 2026 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. (2) § 35 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 9 in der ab dem 16. April 2026 geltenden Fassung und § 36 Absatz 3a sind erstmals ab dem 16. ... sind erstmals ab dem 16. April 2027 anzuwenden. Bis zum 15. April 2027 findet weiterhin § 35 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 9 in der bis zum 15. April 2026 geltenden Fassung Anwendung. (3) § 139 Satz 2 in der ...
Zitat in folgenden Normen
Derivateverordnung (DerivateV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
§ 38 DerivateV Berichte über Derivate (vom 25.06.2026)
... übermitteln. (4) Sofern die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihrer Meldepflicht nach § 35 des Kapitalanlagegesetzbuches nachkommt, entfällt die Berichtspflicht nach § 38 Absatz ...
Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777; zuletzt geändert durch Artikel 26 Abs. 6 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
§ 11 KAPrüfbV Anzeigewesen und Meldepflichten
... die nach § 34 des Kapitalanlagegesetzbuches, sowie die Meldungen nach den §§ 12 und 35 des Kapitalanlagegesetzbuches vollständig und richtig sind. Wurden wesentliche ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fondsrisikobegrenzungsgesetz
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Artikel 1 FoRiBG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs 1)
... Verordnungsermächtigung". d) Die Angabe zu § 35 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 35 Meldepflichten von ... d) Die Angabe zu § 35 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 35 Meldepflichten von Verwaltungsgesellschaften". e) Nach der Angabe zu § 40 ... Die Bundesanstalt stellt sämtliche Informationen, die sie nach den §§ 21, 22 und 35 erhoben hat, den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder ... stellt dem Europäischen System der Zentralbanken die Informationen, die sie nach § 35 erhoben hat, allein für statistische Zwecke zur Verfügung. Die Bundesanstalt ... die zuständigen Stellen eines Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich über alle nach § 35 Absatz 4a und 4b erhaltenen Mitteilungen über die Aktivierung oder Deaktivierung von ... oder Deaktivierung von Liquiditätsmanagementinstrumenten nach Eingang einer Mitteilung nach § 35 Absatz 4a und 4b . Die Bundesanstalt hat die Information nach Satz 1 Nummer 7 gleichzeitig ... durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen." 22. § 35 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 35 Meldepflichten von Verwaltungsgesellschaften". b) Die Absätze 1 und 2 werden ... bb) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt: „11. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 , jeweils in Verbindung mit Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung ... 12 werden die folgenden Nummern 12a bis 12c eingefügt: „12a. entgegen § 35 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 110 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 231/2013 in der Fassung vom ... vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 12b. entgegen § 35 Absatz 4a Satz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... oder nicht rechtzeitig informiert, 12c. einer vollziehbaren Anordnung nach § 35 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt,". dd) Nummer 13 wird durch die folgenden Nummern 13 bis 13c ...
Artikel 2 FoRiBG Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs 2)
... 2026 an die ab dem 16. April 2026 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. (2) § 35 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 9 in der ab dem 16. April 2026 geltenden Fassung und § 36 Absatz 3a sind erstmals ab dem 16. ... Absatz 3a sind erstmals ab dem 16. April 2027 anzuwenden. Bis zum 15. April 2027 findet weiterhin § 35 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 9 in der bis zum 15. April 2026 geltenden Fassung Anwendung. (3) § 139 Satz 2 in ...
Artikel 11 FoRiBG Änderung der Derivateverordnung 6)
... „(4) Sofern die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihrer Meldepflicht nach § 35 des Kapitalanlagegesetzbuches nachkommt, entfällt die Berichtspflicht nach § 38 Absatz 1." --- ...
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist und die Anzeigepflichten nach den §§ 34, 35 , 49 und 53, die Anforderungen nach den §§ 25 bis 28, 29, 30, 36 und 37 sowie die ... die Anzeigepflichten nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Absatz 4 und 5, § 35 und die Anforderungen nach den §§ 36 und 37 sowie die Anforderungen nach 1. ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... § 14 des Kreditwesengesetzes entsprechend." 14. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „adhoc" ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 11. entgegen § 35 Absatz 1, 2, 4, 5 oder Absatz 6 , jeweils auch in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013, oder entgegen § ... 6, jeweils auch in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013, oder entgegen § 35 Absatz 9 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 12. entgegen § 35 Absatz 3 , auch in Verbindung mit Absatz 6, oder entgegen § 35 Absatz 7 eine dort genannte Unterlage ... 12. entgegen § 35 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 6, oder entgegen § 35 Absatz 7 eine dort genannte Unterlage oder einen Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 12 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs
... nach Absatz 6 und § 23" durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36" ersetzt. b) ... werden jeweils die Wörter „§ 22a Absatz 3 und 5" durch die Wörter „ § 35 Absatz 3 und 5" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In ... Satz 1 werden die Wörter „§ 22a Absatz 3 bis 5" durch die Wörter „ § 35 Absatz 3 bis 5" ersetzt. 22. In § 299 Absatz 3 und 4 Satz 3 Nummer 1 wird jeweils die ...
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