§ 367 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 367 Übergangsvorschrift zu den §§ 29a und 30 Absatz 3a


§ 367 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die AIF, welche Kredite vergeben, verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, wird bis zum 16. April 2029 davon ausgegangen, dass sie die Vorgaben von § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a einhalten.

(2) 1Wenn der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder das Leverage eines AIF über den in § 29a Absatz 3 und 5 genannten Obergrenzen liegt, dürfen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die diese AIF verwalten, diesen Wert oder dieses Leverage bis zum 16. April 2029 nicht erhöhen. 2Liegt der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder das Leverage eines AIF unter den in § 29a Absatz 3 und 5 genannten Obergrenzen, dürfen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die diese AIF verwalten, diesen Wert oder dieses Leverage nicht über diese Obergrenzen hinaus erhöhen.

(3) Bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die AIF, welche Kredite vergeben, verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden und die nach dem 15. April 2024 kein zusätzliches Kapital aufnehmen, wird davon ausgegangen, dass sie die Vorgaben von § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a in Bezug auf diese AIF einhalten.

(4) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 kann sich eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die AIF, welche Kredite vergeben, verwaltet, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, dafür entscheiden, § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a zu befolgen, sofern die Bundesanstalt davon in Kenntnis gesetzt wird.

(5) Wenn AIF vor dem 15. April 2024 Kredite vergeben haben, können die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften diese AIF weiterhin verwalten, ohne § 29 Absatz 3 Nummer 4 und § 29a Absatz 7 bis 10 sowie § 29b in Bezug auf diese Kredite einzuhalten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fondsrisikobegrenzungsgesetz G. v. 9. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 m.W.v. 16. April 2026

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Frühere Fassungen von § 367 KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.04.2026Artikel 1 Fondsrisikobegrenzungsgesetz
vom 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 367 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 367 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fondsrisikobegrenzungsgesetz
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Artikel 1 FoRiBG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs 1)
... l) Nach der Angabe zu § 366 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 367 Übergangsvorschrift zu den §§ 29a und 30 Absatz 3a". 2. § 1 ... ist erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden." 118. Nach § 366 wird der folgende § 367 eingefügt: „§ 367 Übergangsvorschrift zu den §§ 29a und ... 118. Nach § 366 wird der folgende § 367 eingefügt: „ § 367 Übergangsvorschrift zu den §§ 29a und 30 Absatz 3a (1) Bei ...


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