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§ 30 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 30 Liquiditätsmanagement; Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem für jedes von ihr verwaltete Investmentvermögen verfügen, es sei denn, es handelt sich um ein geschlossenes Investmentvermögen, für das kein Leverage eingesetzt wird. 2Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat Verfahren festzulegen, die es ihr ermöglichen, die Liquiditätsrisiken der Investmentvermögen zu überwachen und hat zu gewährleisten, dass sich das Liquiditätsprofil der Anlagen des Investmentvermögens mit den zugrunde liegenden Verbindlichkeiten des Investmentvermögens deckt.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat regelmäßig Stresstests durchzuführen und dabei sowohl normale als auch außergewöhnliche Liquiditätsbedingungen zugrunde zu legen, die die Bewertung und Überwachung der Liquiditätsrisiken der Investmentvermögen ermöglichen.
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat zu gewährleisten, dass die Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmegrundsätze eines jeden von ihr verwalteten Investmentvermögens übereinstimmen.
(3a) 1Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass von ihr verwaltete kreditvergebende AIF geschlossene Fonds sind. 2Abweichend von Satz 1 kann ein kreditvergebender AIF ein offener Fonds sein, sofern die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die ihn verwaltet, gegenüber der Bundesanstalt nachweisen kann, dass das Liquiditätsrisikomanagementsystem des AIF mit der Anlagestrategie und der Rücknahmepolitik der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vereinbar ist. 3Die in Satz 1 genannte Anforderung gilt unbeschadet der Schwellenwerte, Beschränkungen und Bedingungen nach der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU) 2015/760.
(4) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich für die von ihnen verwalteten AIF die Kriterien für die Liquiditätsmanagementsysteme und -verfahren und die Übereinstimmung von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen nach Absatz 3 nach den Artikeln 46 bis 49 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalverwaltungsgesellschaften in Bezug auf Publikums-AIF zusätzliche Bestimmungen zu den in den Artikeln 46 bis 49 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 aufgeführten Kriterien nach Absatz 4 und in Bezug auf OGAW nähere Bestimmungen zu den Liquiditätsmanagementsystemen und -verfahren zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fondsrisikobegrenzungsgesetz G. v. 9. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 m.W.v. 16. April 2026
Frühere Fassungen von § 30 KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 16.04.2026 | Artikel 1 Fondsrisikobegrenzungsgesetz vom 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 KAGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 KAGB Meldepflichten von Verwaltungsgesellschaften (vom 16.04.2026)
... 5. die Ergebnisse der nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 und § 30 Absatz 2 durchgeführten Stresstests und 6. die Liste der Mitgliedstaaten, in denen die ...
§ 38 KAGB Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung (vom 16.04.2026)
... nach den §§ 34, 35, 49 und 53, die Anforderungen nach den §§ 25 bis 28, 29, 30 , 36 und 37 sowie die Anforderungen nach 1. Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, ...
§ 50 KAGB Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften (vom 16.04.2026)
... einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-OGAW verwaltet, sind die §§ 1 bis 43 sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 ...
§ 353 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF (vom 01.08.2022)
... für die Verwaltung dieser geschlossenen inländischen AIF nur die §§ 1 bis 43, 53 bis 67, 80 bis 90, 158 Satz 1 in Verbindung mit § 135 Absatz 6 und 8, § 158 ... Abweichend von Satz 2 sind sie jedoch nur dann geschlossene AIF im Sinne der §§ 30 , 272 und 286 Absatz 2, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten ... AIF. Abweichend von Satz 3 sind sie jedoch nur geschlossene AIF im Sinne der §§ 30 , 272 und 286 Absatz 2, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten ... Abweichend von Satz 1 gelten sie als offene Investmentvermögen im Sinne von § 30 , anstelle der §§ 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufigkeit der Bewertung ... treten. Abweichend von Satz 1 gelten sie als offene Investmentvermögen im Sinne von § 30 , anstelle der §§ 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufigkeit der Bewertung ...
§ 367 KAGB Übergangsvorschrift zu den §§ 29a und 30 Absatz 3a (vom 16.04.2026)
... bis zum 16. April 2029 davon ausgegangen, dass sie die Vorgaben von § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a einhalten. (2) Wenn der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen ... Kapital aufnehmen, wird davon ausgegangen, dass sie die Vorgaben von § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a in Bezug auf diese AIF einhalten. (4) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 kann sich ... die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, dafür entscheiden, § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a zu befolgen, sofern die Bundesanstalt davon in Kenntnis gesetzt wird. (5) Wenn AIF vor ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (KAVerOV)V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.07.2022 BAnz AT 29.07.2022 V2
Sonstige
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtV. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2231
Verordnung zur Änderung der Kapitalanlage-Verhaltens- und -OrganisationsverordnungV. v. 28.07.2022 BAnz AT 29.07.2022 V2
Zitat in folgenden Normen
Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (KAVerOV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.07.2022 BAnz AT 29.07.2022 V2
§ 6 KAVerOV Liquiditätsmanagement
... von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen nach § 30 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches entsprechend den Artikeln 46 bis 49 der ...
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 27 Abs. 3 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
§ 1 BaFinBefugV (vom 01.04.2026)
... des § 27 Absatz 6 Satz 1, des § 28 Absatz 4 Satz 1, des § 29 Absatz 6 Satz 1, des § 30 Absatz 5 Satz 1 , des § 36 Absatz 11 Satz 1 bis 3, des § 37 Absatz 3 Satz 1 bis 3, des § 68 Absatz 8 ...
AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 28 AIFM-UmsG Inkrafttreten
... Absatz 6, § 26 Absatz 8, § 27 Absatz 6, § 28 Absatz 4, § 29 Absatz 6, § 30 Absatz 5, § 37 Absatz 3, § 38 Absatz 5, § 49 Absatz 8, § 68 Absatz 8, § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fondsrisikobegrenzungsgesetz
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Artikel 1 FoRiBG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs 1)
... durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Einbehalt". c) Nach der Angabe zu § 30 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 30a Auswahl von ... „§ 367 Übergangsvorschrift zu den §§ 29a und 30 Absatz 3a ". 2. § 1 Absatz 19 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer ... für die Anwendung der Ausnahmen nach Absatz 2 erfüllt sind." 20. Nach § 30 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt: „(3a) Eine ... der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU) 2015/760." 21. Nach § 30 wird der folgende § 30a eingefügt: „§ 30a Auswahl von ... 5. die Ergebnisse der nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 und § 30 Absatz 2 durchgeführten Stresstests und 6. die Liste der Mitgliedstaaten, in denen die ... eingefügt: „§ 367 Übergangsvorschrift zu den §§ 29a und 30 Absatz 3a (1) Bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die AIF, welche Kredite vergeben, ... bis zum 16. April 2029 davon ausgegangen, dass sie die Vorgaben von § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a einhalten. (2) Wenn der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer ... Kapital aufnehmen, wird davon ausgegangen, dass sie die Vorgaben von § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a in Bezug auf diese AIF einhalten. (4) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 kann sich ... die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, dafür entscheiden, § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a zu befolgen, sofern die Bundesanstalt davon in Kenntnis gesetzt wird. (5) Wenn AIF vor ...
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... nach den §§ 34, 35, 49 und 53, die Anforderungen nach den §§ 25 bis 28, 29, 30 , 36 und 37 sowie die Anforderungen nach 1. Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... dieser Vorschriften. Abweichend von Satz 2 sind sie jedoch nur dann geschlossene AIF im Sinne der §§ 30 , 272 und 286 Absatz 2, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten ... als geschlossene AIF. Abweichend von Satz 3 sind sie jedoch nur geschlossene AIF im Sinne der §§ 30 , 272 und 286 Absatz 2, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten ... Abweichend von Satz 1 gelten sie als offene Investmentvermögen im Sinne von § 30 , anstelle der §§ 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufigkeit der Bewertung ... in Kraft treten. Abweichend von Satz 1 gelten sie als offene Investmentvermögen im Sinne von § 30 , anstelle der §§ 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufigkeit der Bewertung ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... die § 26 Absatz 1, 2 und 7, § 27 Absatz 1, 2 und 5, § 29 Absatz 1, 2, 5 und 5a und § 30 Absatz 1 bis 4 anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt. Die ... auf eine Vergabe von Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 die § 29 Absatz 1, 2, 5 und 5a und § 30 Absatz 1 bis 4". 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird ...
Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Artikel 2 AnlSchStG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... die §§ 45 und 45a,". bb) In Nummer 4 werden die Wörter „und § 30 Absatz 1 bis 4" durch ein Komma und die Wörter „§ 30 Absatz 1 bis 4 und § ... Wörter „und § 30 Absatz 1 bis 4" durch ein Komma und die Wörter „ § 30 Absatz 1 bis 4 und § 286" ersetzt. b) Die Absätze 4a und 5 werden aufgehoben. ...
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2231
Artikel 1 17. BaFinBefugVÄndV
... 27 Absatz 6 Satz 1, des § 28 Absatz 4 Satz 1, des § 29 Absatz 6 Satz 1, des § 30 Absatz 5 Satz 1, des § 37 Absatz 3 Satz 1 bis 3, des § 68 Absatz 8 Satz 1, des § 78 ...
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