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§ 37 - Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 37 Rechnungslegung und Prüfung der Jahresrechnung
(1) 1Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der Filmförderungsanstalt und deren Veränderungen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr Rechnung zu legen. 2Die Jahresrechnung ist der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde vorzulegen.
(2) 1Das Rechnungswesen der Filmförderungsanstalt hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. 2Die Jahresrechnung umfasst eine Bilanz, eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung, einen Anhang und einen Lagebericht und ist entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen.
(3) 1Die Jahresrechnung wird auf Kosten der Filmförderungsanstalt durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. 2Die Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands bestellt.
(4) 1Die Prüfung der Jahresrechnung ist nach den vom Institut der Wirtschaftsprüfer entwickelten Prüfungsstandards durchzuführen. 2Der Prüfbericht ist dem Verwaltungsrat, der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und dem Bundesrechnungshof vorzulegen. 3§ 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
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