Artikel 37 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 37 Änderung der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung


Artikel 37 ändert mWv. 1. Dezember 2021 KraftstoffLBV § 14

(FNA 754-3-2)

In § 14 Absatz 5 der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 520), die zuletzt durch Artikel 325 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „gemäß § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind," durch die Wörter „, die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind," ersetzt.



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