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§ 2 - Postsicherstellungsgesetz (PSG)

§ 2 Postsicherstellungspflicht; Postbevorrechtigte



(1) 1Postunternehmen haben folgende von ihnen erbrachte Postdienstleistungen aufrechtzuerhalten und für postbevorrechtigte Kunden (Postbevorrechtigte) vorrangig zu erbringen:

1.
die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des Postgesetzes, deren Einzelgewicht 1.000 Gramm nicht überschreitet und deren Abmessungen die im Weltpostvertrag und in den zugehörigen ergänzenden Briefpostbestimmungen festgelegten Maße einhalten, einschließlich der förmlichen Zustellung sowie der Sendungsformen „Einschreibsendung", „Wertsendung" und „Nachnahmesendung",

2.
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 10 Kilogramm nicht überschreitet und deren Abmessungen die im Weltpostvertrag und in den zugehörigen ergänzenden Paketpostbestimmungen festgelegten Maße einhalten, einschließlich der Sendungsformen „Wertsendung" und „Nachnahmesendung".

2Sie haben die für diese Postdienstleistungen erforderlichen Annahmestellen in angemessenem Umfang aufrechtzuerhalten.

(2) 1Postbevorrechtigte sind:

1.
Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,

2.
Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

3.
Gerichte des Bundes und der Länder,

4.
Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten Streitkräfte,

5.
Aufgabenträger im Gesundheitswesen,

6.
Postkunden, denen von einer Behörde nach Nummer 2 eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Postdienstleistungen nach Absatz 1 angewiesen sind.

2Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 6 verliert ihre Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist.



 

Zitierungen von § 2 PSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PSG Umsetzung der Postbevorrechtigung
... ist bei der Einlieferung der Sendungen nachzuweisen; dazu haben Postbevorrechtigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 die ihnen ausgestellte Bescheinigung ...
§ 4 PSG Unterstützung der Feldpost
... ihrer Angehörigen und Einheiten im Einsatz (Feldpost) durch Postdienstleistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 zu unterstützen. Dabei haben sie jeder Person die Möglichkeit ...
§ 11 PSG Bußgeldvorschriften (vom 01.12.2021)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Postdienstleistung nicht aufrechterhält oder für Postbevorrechtigte nicht vorrangig ... oder für Postbevorrechtigte nicht vorrangig erbringt, 2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 die erforderlichen Annahmestellen in angemessenem Umfang nicht aufrechterhält, 3. ...
§ 12 PSG Übergangsvorschriften (vom 01.12.2021)
... März 2012 schriftlich über die Bestimmung des Satzes 1 und weist auf die Regelung des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 hin. Sie vernichtet nach Ablauf der Frist nach Satz 1 unverzüglich die von ihr auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 31 TKMoG Änderung der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
... 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter „gemäß § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes , soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenannten Gesetzes ...
Artikel 37 TKMoG Änderung der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung
... 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „gemäß § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes , soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenannten Gesetzes ...
Artikel 41 TKMoG Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
... (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, werden die Wörter „bei Unternehmen nach § 2 Nr. 2 und 3 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes , soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet ...
Artikel 55 TKMoG Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes
... vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes , soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet ...
Artikel 56 TKMoG Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs
... vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes , soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet ...