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§ 37h - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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§ 37h Mechanismus zur Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote; Verordnungsermächtigung



(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die Summe der für ein Verpflichtungsjahr an die zuständige Stelle (§ 37d Absatz 1) gemeldeten Mengen an elektrischem Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen im Bundesanzeiger bekannt.

(2) 1Übersteigt die Summe der nach Absatz 1 bekannt gemachten Menge elektrischen Stroms

1.
im Kalenderjahr 2022 5 Petajoule,

2.
im Kalenderjahr 2023 9 Petajoule,

3.
im Kalenderjahr 2024 13 Petajoule,

4.
im Kalenderjahr 2025 19 Petajoule,

5.
im Kalenderjahr 2026 25 Petajoule,

6.
im Kalenderjahr 2027 38 Petajoule,

7.
im Kalenderjahr 2028 53 Petajoule,

8.
im Kalenderjahr 2029 71 Petajoule,

9.
im Kalenderjahr 2030 88 Petajoule,

erhöht die Bundesregierung den Prozentsatz nach § 37a Absatz 4 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle nachfolgenden Verpflichtungsjahre. 2Eine Erhöhung durch eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erfolgt für das übernächste Verpflichtungsjahr. 3Die Erhöhung hat sicherzustellen, dass andere Erfüllungsoptionen in gleichem Maße zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingesetzt werden können. 4Die Erhöhung hat der halben bis eineinhalbfachen Treibhausgasminderung durch die Menge an elektrischem Strom, die die Menge nach Satz 1 übersteigt, gegenüber der Summe der Referenzwerte aller Verpflichteten zu entsprechen.





 

Frühere Fassungen von § 37h BImSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 24.09.2021 BGBl. I S. 4458

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37h BImSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37h BImSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BImSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4458; 2022 BGBl. I S. 1024
Artikel 1 THGMQWG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vom 01.10.2021)
...  b) Nach der Angabe zu § 37g wird folgende Angabe eingefügt: „ § 37h Mechanismus zur Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote; Verordnungsermächtigung". ... zur Weiterentwicklung des Regelwerkes." 7. Nach § 37g wird folgender § 37h eingefügt: „§ 37h Mechanismus zur Anpassung der ... 7. Nach § 37g wird folgender § 37h eingefügt: „ § 37h Mechanismus zur Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote; Verordnungsermächtigung  ...