Artikel 38 - Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Geltung ab 21.12.2022, abweichend siehe Artikel 43
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Artikel 38 Weitere Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln


Artikel 38 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 KapErhStG § 7, § 8a, § 9

Das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967 (BGBl. I S. 977), das zuletzt durch Artikel 37 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
Dem § 8a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 7 Absatz 2 ist letztmals auf die Rückzahlung von Nennkapital anzuwenden, wenn die Rückzahlung vor dem 1. Januar 2023 erfolgt ist."

3.
§ 9 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 38 JStG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 38 JStG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 43 JStG 2022 Inkrafttreten (vom 01.11.2023)
... 20 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. (6) Die Artikel 4, 9, 16, 18, 30, 38 und 41 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (7) Die Artikel 5, 31 und 42 treten am 1. ...


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