(1) 1Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung übernimmt auf Grundlage des mit der Hochschule getroffenen Kooperationsvertrags die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der Praxiseinsätze. 2Er hat über Vereinbarungen mit den weiteren, am praktischen Teil der hochschulischen Pflegeausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, dass die Praxiseinsätze auf Grundlage des Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt werden können, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.
(2) Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung im Sinne von Absatz 1 können ausschließlich Einrichtungen nach
§ 7 Absatz 1 sein,
- 1.
- die eine Hochschule selbst betreiben oder
- 2.
- die mit mindestens einer Hochschule einen Kooperationsvertrag über die Durchführung der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen geschlossen haben.
(3)
1Die Aufgaben des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach Absatz 1 können von einer Hochschule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder soweit der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vertrag mit der Hochschule auf diese übertragen hat.
2Die Hochschule kann für die Aufgaben nach Satz 1 auch zum Abschluss des Ausbildungsvertrages nach
§ 38b für den Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung bevollmächtigt werden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 38 PflBG Durchführung des Studiums (vom 01.01.2024) ... der vom Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 38a nach den Maßgaben der Hochschule für jede studierende Person zu erstellen ist. ... mit einem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Ausbildung nach § 38a , um die Durchführung der Praxiseinsätze sicherzustellen. Die Hochschule ... dies nicht der Fall, ist der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Ausbildung nach § 38a verpflichtet, den Ausbildungsplan so anzupassen, dass er dem modularen Curriculum entspricht. ...
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PflStudStG Änderung des Pflegeberufegesetzes ... Nach der Angabe zu § 38 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 38a Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung § 38b ... der vom Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 38a nach den Maßgaben der Hochschule für jede studierende Person zu erstellen ist." ... mit einem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Ausbildung nach § 38a , um die Durchführung der Praxiseinsätze sicherzustellen. Die Hochschule prüft, ob ... dies nicht der Fall, ist der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Ausbildung nach § 38a verpflichtet, den Ausbildungsplan so anzupassen, dass er dem modularen Curriculum ... er dem modularen Curriculum entspricht." 10. Nach § 38 werden die folgenden §§ 38a und 38b eingefügt: „§ 38a Träger des praktischen Teils der ... Nach § 38 werden die folgenden §§ 38a und 38b eingefügt: „ § 38a Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung (1) Der ...