(1)
1Nach Aufnahme der Energieerzeugnisse im Sinn des
§ 4 des Gesetzes, auch von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang erfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung mit dem in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 43 Absatz 1 Systemrichtlinie in seiner jeweils gültigen Fassung vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
2Das Verbringen oder Verbringenlassen von Energieerzeugnissen in das Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern die Energieerzeugnisse nach
§ 15 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden.
3Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2)
1Für die Überprüfung der Angaben in der Eingangsmeldung gilt
§ 34 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend.
2Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises, dass
- 1.
- die Energieerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen wurden,
- 2.
- die Energiesteuer angemeldet wurde oder
- 3.
- sich an die Lieferung ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt.
(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Energieerzeugnisse unverändert vorzuführen.
(4) Unbeschadet des
§ 42a gilt die Eingangsmeldung als Nachweis dafür, dass die Beförderung der Energieerzeugnisse beendet wurde.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3, entgegen § 34 Absatz 4, § 38c Absatz 4 oder § 38e Absatz 3 Energieerzeugnisse nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt, ...
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments § 38e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments ... 18 des Gesetzes fällt." 42. Nach § 38 werden folgende §§ 38a bis 38g eingefügt: „§ 38a Zertifizierter Versender (1) Wer ... Empfängers der Energieerzeugnisse gilt § 31 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend. § 38e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments ... (1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 38e Absatz 4 oder § 38f in Verbindung mit § 38d Absatz 1 vor, bestätigt das für den ... „§ 34 Absatz 4" ein Komma sowie die Wörter „§ 38c Absatz 4 oder § 38e Absatz 3" eingefügt. k) In Nummer 11 werden die Wörter „§ ...