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§ 38g - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 38g Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen



(1) 1Beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 1 bis 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und

2.
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person nach § 40 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

2Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. 3Bei privater Pflegeversicherung ist derjenige Betrag dem Grunde nach beihilfefähig, der für die Berechnung der anteiligen Versicherungsleistungen zugrunde gelegt worden ist.

(2) 1Beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
digitale Pflegeanwendungen bei häuslicher Pflege entsprechend § 40a des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter der Voraussetzung, dass die Notwendigkeit der Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen durch die private oder soziale Pflegeversicherung anerkannt wurde, und

2.
ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen entsprechend § 39a des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

2Die Aufwendungen nach Satz 1 sind insgesamt nur bis zur Höhe des in § 40b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages beihilfefähig.



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Frühere Fassungen von § 38g BBhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
aktuellvor 01.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38g BBhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38g BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 BBhV Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen (vom 01.04.2024)
... Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen nach Maßgabe der §§ 38 bis 38g und der §§ 39 bis 39b, wenn sie pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 ...
§ 38 BBhV Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen (vom 01.01.2017)
... Personen 1. der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a und 2. des Pflegegrades 1 nach § ...
§ 39b BBhV Aufwendungen bei Pflegegrad 1 (vom 01.04.2024)
... ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen nach § 38g , 4. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen ...
§ 47 BBhV Abweichender Bemessungssatz (vom 01.04.2024)
... erfüllt. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen nach den §§ 37 bis 39b. (5) Bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen ... sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 bis 39b auf 100 Prozent, wenn ein Pflegegrad vorliegt und während des dienstlichen ...
§ 48 BBhV Begrenzung der Beihilfe (vom 01.04.2024)
... die jeweiligen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 26 und 35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen. (2) ...
§ 51 BBhV Bewilligungsverfahren (vom 01.04.2024)
... die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen nach den §§ 37 bis 39 und 39b bei gleichbleibender Höhe regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 28 BwHFV Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (vom 01.09.2021)
... und Soldaten erhalten dabei Pflegeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 37 bis 39b der Bundesbeihilfeverordnung. (2) Ist die Pflegebedürftigkeit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 2 7. BBhVÄndV Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... 38e Kurzzeitpflege § 38f Ambulant betreute Wohngruppen § 38g Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes § 38h ... Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen nach Maßgabe der §§ 38 bis 38g und der §§ 39 bis 39b, wenn sie pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 ... sind." 5. Die §§ 38 und 39 werden durch die folgenden §§ 38 bis 39b ersetzt: „§ 38 Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen  ... Personen 1. der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a und 2. des Pflegegrades 1 nach § 39b. § 38a ... entsprechend § 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. § 38g Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes  ... 3. Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 38g , 4. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen ... wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 37 bis 39" durch die Angabe „§§ 37 bis 39b" ersetzt. b) In ... Satz 3 wird die Angabe „§§ 37 bis 39" durch die Angabe „§§ 37 bis 39b" ersetzt. b) In Absatz 7 wird die Angabe „§§ 38 und ... 7 wird die Angabe „§§ 38 und 39" durch die Angabe „§§ 38 bis 39b" ersetzt und werden die Wörter „eine Pflegestufe" durch die ... ersetzt. 7. In § 48 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§§ 35 bis 39" durch die Angabe „§§ 35 bis 39b" ersetzt. 8. Dem ... Satz 5 wird die Angabe „§§ 35 bis 39" durch die Angabe „§§ 35 bis 39b" ersetzt. 8. Dem § 58 wird folgender Absatz 7 angefügt:  ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson". f) Die Angabe zu § 38g wird wie folgt gefasst: „§ 38g Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur ... f) Die Angabe zu § 38g wird wie folgt gefasst: „ § 38g Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen ... diese Pflegeeinrichtung geltenden Gesamtheimentgelts beihilfefähig." 32. § 38g wird wie folgt gefasst: „§ 38g Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur ... beihilfefähig." 32. § 38g wird wie folgt gefasst: „ § 38g Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen ... ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen nach § 38g ,". b) In Nummer 5 werden die Wörter „von 125 Euro monatlich" ... die jeweiligen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 26 und 35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen." 44. § ... die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen nach den §§ 37 bis 39 und 39b bei gleichbleibender Höhe regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn ...