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§ 40a - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)

Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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§ 40a Digitale Pflegeanwendungen



(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen und von den Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen mit Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken, soweit die Anwendung nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten ist (digitale Pflegeanwendungen).

(1a) 1Digitale Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch solche Anwendungen, die pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen oder bei der Haushaltsführung unterstützen und die häusliche Versorgungssituation des Pflegebedürftigen stabilisieren. 2Keine digitalen Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Anwendungen, deren Zweck dem allgemeinen Lebensbedarf oder der allgemeinen Lebensführung dient, sowie Anwendungen zur Arbeitsorganisation von ambulanten Pflegeeinrichtungen, zur Wissensvermittlung, Information oder Kommunikation, zur Beantragung oder Verwaltung von Leistungen oder andere digitale Anwendungen, die ausschließlich auf Auskunft oder Beratung zur Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder sonstigen Hilfsangeboten ausgerichtet sind.

(1b) Sofern digitale Pflegeanwendungen nach den geltenden medizinprodukterechtlichen Vorschriften Medizinprodukte sind, umfasst der Anspruch nur digitale Pflegeanwendungen, die nach § 33a Absatz 2 des Fünften Buches Medizinprodukte mit niedriger Risikoklasse sind.

(2) 1Der Anspruch umfasst nur digitale Pflegeanwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 aufgenommen sind. 2Die Pflegekasse entscheidet auf Antrag des Pflegebedürftigen über die Notwendigkeit der Versorgung des Pflegebedürftigen mit einer digitalen Pflegeanwendung. 3Die erstmalige Bewilligung ist zu befristen. 4Die Befristung darf höchstens sechs Monate betragen. 5Innerhalb der Frist hat die Pflegekasse eine Prüfung vorzunehmen und eine unbefristete Bewilligung zu erteilen, wenn die Prüfung ergibt, dass die digitale Pflegeanwendung genutzt und die Zwecksetzung der Versorgung mit der digitalen Pflegeanwendung gemäß Absatz 1 bezogen auf die konkrete Versorgungssituation erreicht wird. 6Die Pflegekasse darf dazu die pflegebedürftige Person befragen. 7Ein erneuter Antrag ist nicht erforderlich. 8Entscheiden sich Pflegebedürftige für eine digitale Pflegeanwendung, deren Funktionen oder Anwendungsbereiche über die in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 aufgenommenen digitalen Pflegeanwendungen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.

(3) Ansprüche nach anderen Vorschriften dieses Buches bleiben unberührt.

(4) Die Hersteller stellen den Anspruchsberechtigten digitale Pflegeanwendungen barrierefrei im Wege elektronischer Übertragung über öffentlich zugängliche Netze, auf maschinell lesbaren Datenträgern oder über digitale Vertriebsplattformen zur Verfügung.





 

Frühere Fassungen von § 40a SGB XI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2023Artikel 1 Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
vom 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155
aktuell vorher 30.06.2022Artikel 2 Pflegebonusgesetz
vom 28.06.2022 BGBl. I S. 938
aktuell vorher 26.03.2022Artikel 1a Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen
vom 23.03.2022 BGBl. I S. 482
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 5 Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
aktuellvor 09.06.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40a SGB XI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40a SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 SGB XI Leistungsarten, Grundsätze (vom 01.01.2024)
... Pflegeanwendungen (§ 39a in Verbindung mit § 40b) und digitale Pflegeanwendungen ( § 40a in Verbindung mit § 40b), 6. Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),  ...
§ 28a SGB XI Leistungen bei Pflegegrad 1 (vom 01.01.2024)
... sowie zur Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b, 7. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder ...
§ 39a SGB XI Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (vom 26.03.2022)
... haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen, deren Erforderlichkeit das ...
§ 40b SGB XI Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen (vom 01.07.2023)
... Person Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a sowie auf Leistungen für die Inanspruchnahme von ergänzenden ... die von ihm für die digitale Pflegeanwendung, einschließlich der Mehrkosten nach § 40a Absatz 2 Satz 8 , selbst zu tragen sind, und über die Kosten, die von ihm für ergänzende ...
§ 78a SGB XI Verträge über digitale Pflegeanwendungen und Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen, Verordnungsermächtigung (vom 26.03.2024)
... Rahmenbedingungen für die Zurverfügungstellung der digitalen Pflegeanwendungen nach § 40a Absatz 4 . Die Vereinbarungen gelten ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in das Verzeichnis für ... sein müssen, damit die Versorgung mit der jeweiligen digitalen Pflegeanwendung nach den §§ 40a und 40b zu Lasten der Pflegeversicherung erbracht werden kann. Im Übrigen gilt ... Informationen über die Inanspruchnahme der Leistungen nach den §§ 39a und 40a , insbesondere dazu, wie viele Pflegebedürftige der jeweiligen Pflegegrade Leistungen in ...
§ 109a SGB XI Recht auf Interoperabilität (vom 26.03.2024)
... und kostenfrei von dem Datenverantwortlichen einer digitalen Pflegeanwendung nach § 40a im interoperablen Format herauszugeben. Die Versicherten können verlangen, dass ... der in Satz 1 genannten Stelle an einen Datenverantwortlichen einer digitalen Pflegeanwendung nach § 40a ihrer Wahl oder an ihre Pflegekasse oder an das private Pflegeversicherungsunternehmen, das die ... Einwilligung der Versicherten bei den Datenverantwortlichen einer digitalen Pflegeanwendung nach § 40a erhobenen Daten dürfen von den Pflegekassen und den privaten Pflegeversicherungsunternehmen, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung (DiPAV)
V. v. 29.09.2022 BGBl. I S. 1568; zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 5 DiPAV Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit
... sowie der bestimmungsgemäßen Versorgung mit der digitalen Pflegeanwendung nach § 40a des Elften Buches Sozialgesetzbuch , 2. zur dauerhaften Gewährleistung der Sicherheit, Funktionstauglichkeit, der ...
§ 16 DiPAV Inhalte des elektronischen Verzeichnisses
... und Medizinprodukte listet im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen die nach § 40a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erstattungsfähigen digitalen Pflegeanwendungen. Jede digitale Pflegeanwendung ... 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 4. den Mehrkosten, die Pflegebedürftige nach § 40a Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch selbst zu tragen haben, sofern zutreffend, und 5. den erforderlichenfalls ...
§ 33 DiPAV Inhalte des Berichtes über digitale Pflegeanwendungen
... in welchem Umfang Pflegekassen ihre Versicherten über Leistungen nach den §§ 39a, 40a und 40b des Elften Buches Sozialgesetzbuch informieren. Die Angaben nach Satz ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 386 SGB V Recht auf Interoperabilität (vom 26.03.2024)
... einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a oder einer digitalen Pflegeanwendung nach § 40a des Elften Buches erhobenen Daten dürfen von den Krankenkassen ausschließlich zur Unterstützung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 1 DigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a oder einer digitalen Pflegeanwendung nach § 40a des Elften Buches erhobenen Daten dürfen von den Krankenkassen ausschließlich zur Unterstützung der ...
Artikel 5 DigiG Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... und kostenfrei von dem Datenverantwortlichen einer digitalen Pflegeanwendung nach § 40a im interoperablen Format herauszugeben. Die Versicherten können verlangen, dass ihre ... der in Satz 1 genannten Stelle an einen Datenverantwortlichen einer digitalen Pflegeanwendung nach § 40a ihrer Wahl oder an ihre Pflegekasse oder an das private Pflegeversicherungsunternehmen, das die ... Einwilligung der Versicherten bei den Datenverantwortlichen einer digitalen Pflegeanwendung nach § 40a erhobenen Daten dürfen von den Pflegekassen und den privaten Pflegeversicherungsunternehmen, ...

Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 5 DVPMG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Nach der Angabe zu § 40 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 40a Digitale Pflegeanwendungen § 40b Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler ... bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 39a) und digitale Pflegeanwendungen ( § 40a ), 17. Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen (§ ... Pflegeanwendungen gemäß § 39a und digitale Pflegeanwendungen gemäß § 40a , 10. Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen gemäß ... Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen, deren Erforderlichkeit das ... im Einzelfall erforderlich ist." 11. Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a und 40b eingefügt: „§ 40a Digitale Pflegeanwendungen (1) ... Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a und 40b eingefügt: „ § 40a Digitale Pflegeanwendungen (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit ... Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Leistungen nach den §§ 39a und 40a bis zur Höhe von insgesamt 50 Euro im Monat. Die Aufteilung des Leistungsanspruchs nach Satz ... ergänzende Unterstützungsleistung nach § 39a und die digitale Pflegeanwendung nach § 40a beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen richtet sich nach § 78a Absatz 1 Satz 5." ... Rahmenbedingungen für die Zurverfügungstellung der digitalen Pflegeanwendungen nach § 40a Absatz 4 . Die Vereinbarungen gelten ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in das Verzeichnis für digitale ... ergänzende Unterstützungsleistung nach § 39a und die digitale Pflegeanwendung nach § 40a innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen ... sein müssen, damit die Versorgung mit der jeweiligen digitalen Pflegeanwendung nach den §§ 40a und 40b zu Lasten der Pflegeversicherung erbracht werden kann. Im Übrigen gilt § 139e ... Informationen über die Inanspruchnahme der Leistungen nach den §§ 39a und 40a , insbesondere dazu, wie viele Pflegebedürftige der jeweiligen Pflegegrade Leistungen in ...

Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen
G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1a KUGSoWGG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wird wie folgt geändert: 1. § 39a Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 40a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis ... Person Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a sowie auf Leistungen für die Inanspruchnahme von ergänzenden ...

Pflegebonusgesetz
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 938, BGBl. 2023 I Nr. 42
Artikel 2 PfleBoG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... „Absätzen 3 bis 4" ersetzt. 1c. Nach § 40a Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die erstmalige Bewilligung ist ...

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PUEG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... sowie zur Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b, 7. einen monatlichen Zuschuss bei vollstationärer Pflege ... die Angabe „§ 32 Absatz 1" ersetzt. 16. § 40a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 8 werden die Wörter „oder deren ... die von ihm für die digitale Pflegeanwendung, einschließlich der Mehrkosten nach § 40a Absatz 2 Satz 8 , selbst zu tragen sind, und über die Kosten, die von ihm für ergänzende ...
Artikel 2 PUEG Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Pflegeanwendungen (§ 39a in Verbindung mit § 40b) und digitale Pflegeanwendungen ( § 40a in Verbindung mit § 40b),". b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... für 1. digitale Pflegeanwendungen bei häuslicher Pflege entsprechend § 40a des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter der Voraussetzung, dass die Notwendigkeit der Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen ...