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§ 39 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
V. v. 01.03.2019
BGBl. I S. 205
(
Nr. 7
)
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-7-26-1
Beamte
1 Änderung
Abschnitt 4 Bachelorprüfung
Unterabschnitt 3 Abschlussarbeit
§ 38
←
→
§ 40
§ 39 Bestandteile der Abschlussarbeit
§ 39 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Abschlussarbeit besteht aus
1.
der Bachelorthesis und
2.
der Verteidigung der Bachelorthesis.
§ 38
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Zitierungen von
§ 39 GntDBwVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 GntDBwVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntDBwVVDV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 34 GntDBwVVDV Grundsätze zu den einzelnen Prüfungsformen
... ist. (3) Hausarbeiten sollen zur Vorbereitung auf die Bachelorthesis (
§ 39 Nummer 1
) und zur Übung wissenschaftlichen Arbeitens dienen. Die Bearbeitungszeit ...
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