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§ 38 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 251
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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§ 38 Wiederholung nichtbestandener Modulprüfungen



(1) Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden.

(2) Zwei in der ersten Wiederholung nicht bestandene Modulprüfungen können ein zweites Mal wiederholt werden.

(3) 1Die Wiederholungstermine werden durch das Prüfungsamt festgelegt. 2Sie sollen im jeweils folgenden Semester liegen.





 

Frühere Fassungen von § 38 GntDBwVVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.09.2026Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
vom 18.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 251

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 GntDBwVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 GntDBwVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDBwVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
V. v. 18.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 251
Artikel 1 2. GntDBwVVDVÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
... wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen." 2. § 38 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Zwei in der ersten Wiederholung ...