Artikel 39 - Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Geltung ab 29.12.2020, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 39 Änderung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften


Artikel 39 ändert mWv. 29. Dezember 2020 EMobStFG Artikel 5

In Artikel 5 Nummer 4 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wird in § 52 Absatz 22b Satz 2 die Angabe „§§ 51, 51a" durch die Wörter „§§ 51, 51a des Bewertungsgesetzes" ersetzt.



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