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Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (EMobStFG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Geltung ab 18.12.2019, abweichend siehe Artikel 39
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Eingangsformel 1)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


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1)
Artikel 11 Nummer 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2018/1713 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften (ABl. L 286 vom 14.11.2018, S. 20).

Artikel 12 Nummer 3, 4 Buchstabe a, Nummer 8, 14 und 16 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 17a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 3).

Artikel 12 Nummer 4 Buchstabe b bis d dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 36a der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 3).

Artikel 12 Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 138 Absatz 1a der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 3).


Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes



Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6d folgende Angabe eingefügt:

„§ 6e Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten".

2.
§ 1a Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a gilt entsprechend."

3.
Nach § 3 Nummer 18 wird folgende Nummer 19 eingefügt:

„19.
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben;".

4.
Nach § 3a Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Bei Zusammenveranlagung sind auch die laufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen Ehegatten einzubeziehen."

5.
§ 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen."

b)
In Nummer 8a werden vor dem Semikolon am Ende die Wörter „und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden" eingefügt.

6.
Dem § 5a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind den weiteren Absetzungen für Abnutzung unverändert die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen."

7.
Nach § 6d wird folgender § 6e eingefügt:

„§ 6e Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten

(1) Zu den Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die ein Steuerpflichtiger gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern gemäß einem von einem Projektanbieter vorformulierten Vertragswerk anschafft, gehören auch die Fondsetablierungskosten im Sinne der Absätze 2 und 3. Haben die Anleger in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine wesentlichen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf das Vertragswerk, gelten die Wirtschaftsgüter im Sinne von Satz 1 als angeschafft.

(2) Fondsetablierungskosten sind alle auf Grund des vorformulierten Vertragswerks neben den Anschaffungskosten im Sinne von § 255 des Handelsgesetzbuchs vom Anleger an den Projektanbieter oder an Dritte zu zahlenden Aufwendungen, die auf den Erwerb der Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gerichtet sind. Zu den Anschaffungskosten der Anleger im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gehören darüber hinaus alle an den Projektanbieter oder an Dritte geleisteten Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase. Zu den Anschaffungskosten zählen auch die Haftungs- und Geschäftsführungsvergütungen für Komplementäre, Geschäftsführungsvergütungen bei schuldrechtlichem Leistungsaustausch und Vergütungen für Treuhandkommanditisten, soweit sie auf die Investitionsphase entfallen.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind sinngemäß in den Fällen anzuwenden, in denen Fondsetablierungskosten vergleichbare Kosten außerhalb einer gemeinschaftlichen Anschaffung zu zahlen sind.

(4) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(5) § 15b bleibt unberührt."

8.
§ 7h wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen. Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten." angefügt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Absätze 1 und 2" durch die Wörter „Absätze 1 bis 2" ersetzt.

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Substanzverringerung" ein Komma und die Wörter „Sonderabschreibungen nach § 7b" eingefügt.

b)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 4j, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend."

10.
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes. Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil."

11.
In § 11a Absatz 4 werden die Wörter „§ 7h Absatz 2 und 3" durch die Wörter „§ 7h Absatz 1a bis 3" ersetzt.

12.
In § 12 Nummer 4 wird das Wort „dienen" durch die Wörter „dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen" ersetzt.

13.
§ 15 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht. Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;".

14.
In § 20 Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „Artikel 8 der Richtlinie 90/434/EWG" durch die Wörter „Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

15.
Dem § 32d Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen."

16.
§ 36a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen, bei denen insbesondere auf Grund einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenommen oder denen ein Steuerabzug erstattet wurde und die die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach den Absätzen 1 bis 3 nicht erfüllen, haben

1.
dies gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt anzuzeigen,

2.
Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg anzumelden und

3.
die angemeldete Steuer zu entrichten.

Die Anzeige, Anmeldung und Entrichtung hat bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Wirtschaftsjahres folgenden Monats und bei anderen Steuerpflichtigen bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Kalenderjahres folgenden Monats zu erfolgen."

17.
In § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d werden die Wörter „und den ermäßigten Beitragssatz" durch ein Komma und die Wörter „den ermäßigten Beitragssatz und den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz" ersetzt.

18.
In § 39f Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)" durch den Klammerzusatz „(§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erster Halbsatz)" ersetzt.

19.
In § 40 Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben:

1.
mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien

a)
Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder

b)
Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,

soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden; diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder

2.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten.

Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge bleiben bei der Anwendung des § 40a Absatz 1 bis 4 außer Ansatz. Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer."

20.
In § 41b Absatz 1 Satz 2 werden die Nummern 6 und 7 wie folgt gefasst:

„6.
die auf die Entfernungspauschale nach § 3 Nummer 15 Satz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 5 anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen,

7.
die auf die Entfernungspauschale nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 2. Halbsatz anzurechnenden pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen,".

21.
In § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 werden die Wörter „die Deutsche Postbank AG," gestrichen.

22.
§ 44a Absatz 4b Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 7 Satz 4" durch die Wörter „Absatz 7 Satz 2" ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 8 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 8 Satz 2" ersetzt.

23.
In § 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6, 7 und 8 bis 12" durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12" ersetzt.

24.
§ 50 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, auf die § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 anzuwenden ist, wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird."

25.
In § 50a Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder anderen" durch die Wörter „Verwaltungsrats oder anderen" ersetzt.

26.
§ 51 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe h wird der Klammerzusatz „(§ 50a)" durch den Klammerzusatz „(§ 50a Absatz 7)" ersetzt.

b)
Nach Nummer 1c wird folgende Nummer 1d eingefügt:

„1d.
die Vordrucke für die Anmeldung des Steuerabzugs von Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 zu bestimmen;".

27.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch für § 3a Absatz 3a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)."

b)
Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:

„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie auf nach dem 31. Dezember 2018 entstandene mit der Geldbuße, dem Ordnungsgeld oder dem Verwarnungsgeld zusammenhängende Aufwendungen. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Zinsen im Sinne der Vorschrift."

c)
Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:

„§ 5a Absatz 6 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geänderten Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen."

d)
Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a eingefügt:

„(14a) § 6e in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist auch in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 18. Dezember 2019 enden."

e)
In Absatz 15a Satz 1 werden nach den Wörtern „des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) kann" die Wörter „erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2018 und" eingefügt.

f)
Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 16a eingefügt:

„(16a) § 7h Absatz 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember 2018 begonnen wurde. Als Beginn der Baumaßnahmen am Gebäude, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, gilt der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wurde. Bei baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Baumaßnahmen der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. § 7h Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach dem 31. Dezember 2018 erteilt werden. § 7h Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2018 begonnen wurde sowie auf Bescheinigungen, die nach dem 31. Dezember 2018 erteilt werden."

g)
Der bisherige Absatz 16a wird 16b und wird wie folgt geändert:

aa)
Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Sonderabschreibungen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122)."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden."

h)
Nach Absatz 19 wird folgender Absatz 20 eingefügt:

„(20) § 12 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, sowie auf nach dem 31. Dezember 2018 entstandene damit zusammenhängende Aufwendungen."

i)
Dem Absatz 23 wird folgender Satz vorangestellt:

„§ 15 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden."

j)
In Absatz 33a wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

k)
Dem Absatz 35a wird folgender Satz angefügt:

„§ 36a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2019 zufließen."

l)
Nach Absatz 46 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen."

28.
In § 89 Absatz 1a Satz 2 werden nach den Wörtern „beitragspflichtiger Einnahmen" die Wörter „im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

29.
§ 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern „auf Anforderung" die Wörter „unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen" eingefügt.

b)
Der den zweiten Halbsatz abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz wird angefügt:

„im Datenabgleich mit den Familienkassen sind auch die Identifikationsnummern des Kindergeldberechtigten und des Kindes anzugeben."

30.
In § 99 Absatz 1 werden die Wörter „den Vordruck" durch die Wörter „das Muster" ersetzt.


Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 EStG § 3, § 4, § 6, § 8, § 9, § 10, § 10b, § 17, § 32b, § 34c, § 38, § 39, § 40, § 41a, § 41b, § 42b, § 43, § 46, § 49, § 50, § 50d, § 51, § 52, § 52b, § 62, § 44, mWv. 0. Dezember 0000 offen

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 7b wird folgende Angabe eingefügt:

§ 7c Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder".

b)
Die Angabe zu § 52b wird wie folgt gefasst:

§ 52b (weggefallen)".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes" ersetzt.

b)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
a)
die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten,

b)
die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,

c)
die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,

d)
das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung,

e)
Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes;".

c)
In Nummer 48 werden die Wörter „nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes" ersetzt.

3.
Dem § 4 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden."

4.
§ 6 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 2 keine Anwendung findet" durch die Wörter „die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden vor den Wörtern „bei Anschaffung" die Wörter „soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden angefügt:

„3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 Euro beträgt, oder

4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug

a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder

b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder

5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug

a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder

b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,".

dd)
Folgender Satzteil wird angefügt:

„die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen."

b)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 2 keine Anwendung findet" durch die Wörter „die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden vor den Wörtern „bei Anschaffung" die Wörter „soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden angefügt:

„3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 Euro beträgt oder

4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug

a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder

b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder

5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug

a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder

b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,".

dd)
Folgender Satzteil wird angefügt:

„die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen."

abweichendes Inkrafttreten am 00.00.0000

5.
Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt:

§ 7c Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder

(1) Bei neuen Elektronutzfahrzeugen im Sinne des Absatzes 2 sowie elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern im Sinne des Absatzes 3, die zum Anlagevermögen gehören, kann im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.

(2) Elektronutzfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.

(3) Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von einem Kubikmeter und einer Nutzlast von mindestens 150 Kilogramm, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden.

(4) Die Sonderabschreibung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die der Sonderabschreibung zugrundeliegenden Anschaffungskosten sowie Angaben zu den in den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Voraussetzungen nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die entsprechenden Angaben aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 11 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und es werden folgende Wörter angefügt:

„die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt."

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a wird folgende Nummer 5b eingefügt:

„5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,".

b)
Absatz 4a Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „24 Euro" durch die Angabe „28 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „12 Euro" durch die Angabe „14 Euro" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird jeweils die Angabe „12 Euro" durch die Angabe „14 Euro" ersetzt.

8.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 werden die Wörter „das Zweieinhalbfache" durch die Wörter „das Dreifache" ersetzt und die Wörter „dies gilt nicht für Beiträge, soweit sie der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen;" gestrichen.

b)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 Satz 2 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;".

bb)
Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:

„Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend."

9.
§ 10b Absatz 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften,

1.
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),

2.
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,

3.
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),

4.
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung

fördern oder

5.
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Nummern 1 bis 4 fördert."

10.
Nach § 17 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,

2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und

3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte. Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen."

11.
§ 32b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:

„h)
Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes,".

12.
In § 34c Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische Steuer" durch die Wörter „die nach dem Abkommen anzurechnende und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer" ersetzt.

13.
In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird der Teilsatz vor den Wörtern „Voraussetzung hierfür" wie folgt gefasst:

„In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen;".

14.
§ 39 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 hat der Arbeitnehmer den Antrag für die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) beim Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollmächtigt hat. Ist dem Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt worden, teilt das Betriebsstättenfinanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit. Eine Anfrage nach Satz 3 kann auch der Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers stellen. Wird einem Arbeitnehmer in den Fällen des Satzes 1 keine Identifikationsnummer zugeteilt, gilt § 39e Absatz 8 sinngemäß."

15.
§ 40 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet."

16.
§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteueranmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),".

17.
§ 41b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden nach dem Wort „auszustellen" die Wörter „und an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu übersenden" eingefügt.

bb)
In Satz 5 wird das Wort „diese" durch die Wörter „eine Zweitausfertigung dieser" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „hat er" die Wörter „bis zum Veranlagungszeitraum 2022" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „auszustellen" die Wörter „und an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu übersenden" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „die Lohnsteuerbescheinigung" durch die Wörter „eine Zweitausfertigung der Lohnsteuerbescheinigung" ersetzt.

18.
In § 42b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen" gestrichen.

19.
Dem § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)
es sich um Zinsen aus Forderungen handelt, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden. Eine Internet-Dienstleistungsplattform in diesem Sinne ist ein webbasiertes Medium, das Kauf- und Verkaufsaufträge in Aktien und anderen Finanzinstrumenten sowie Darlehensnehmer und Darlehensgeber zusammenführt und so einen Vertragsabschluss vermittelt;".

20.
Nach § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c

a)
der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c Satz 2, der die Kapitalerträge an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt,

b)
das inländische Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das die Kapitalerträge im Auftrag des inländischen oder ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c Satz 2 an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt,

sofern sich für diese Kapitalerträge kein zum Steuerabzug Verpflichteter nach der Nummer 1 ergibt."

21.
§ 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden die Wörter „oder für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 Satz 1) erfolgt sind" gestrichen.

b)
In Nummer 8 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt wird, als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Absatz 3 behandelt zu werden; die Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers."

22.
§ 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen ausländischen Staat begründet wurde, der Arbeitnehmer keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines vorangegangenen vergleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat und mit dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht," angefügt.

b)
Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn

 
aa)
der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat,

bb)
in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder

cc)
es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt;

dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,".

bb)
In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Satz 2 wird das Wort „Teilschuldverschreibungen" durch die Wörter „Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder Gewinnobligationen handelt," ersetzt.

23.
§ 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird das Wort „oder" durch die Wörter „und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 11.900 Euro übersteigt," ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)
in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 2, 5 und 5a;".

b)
In Satz 6 werden die Wörter „§ 39 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 39 Absatz 3" ersetzt.

24.
Dem § 50d wird folgender Absatz 13 angefügt:

„(13) Werden Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert, sind vom Erwerber an Stelle von Dividenden erhaltene sonstige Bezüge für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Dividenden, die von dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt."

25.
In § 51 Absatz 4 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „§ 39 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 39 Absatz 3" ersetzt.

26.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 7 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2030" und jeweils die Angabe „2022" durch die Angabe „2031" ersetzt.

b)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

§ 4 Absatz 10 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2019 durchgeführte Übernachtungen im Sinne der Vorschrift."

c)
In Absatz 12 Satz 2 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2030" ersetzt.

d)
Nach Absatz 15a wird folgender Absatz 15b eingefügt:

„(15b) § 7c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 angeschaffte neue Elektrolieferfahrzeuge anzuwenden."

e)
Nach Absatz 18 wird folgender Absatz 18a eingefügt:

„(18a) § 10b Absatz 1 Satz 8 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 gezahlt werden."

f)
Nach Absatz 25 wird folgender Absatz 25a eingefügt:

„(25a) § 17 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Veräußerungen im Sinne von § 17 Absatz 1, 4 oder 5 nach dem 31. Juli 2019 anzuwenden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 17 Absatz 2a Satz 1 bis 4 auch für Veräußerungen im Sinne von § 17 Absatz 1, 4 oder 5 vor dem 31. Juli 2019 anzuwenden."

g)
Dem Absatz 40a wird folgender Satz vorangestellt:

§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden."

h)
Nach Absatz 42 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2020 zufließen."

i)
Dem Absatz 44 wird folgender Satz vorangestellt:

§ 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2020 zufließen."

j)
Nach Absatz 49a Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

§ 62 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen."

k)
In Absatz 4 Satz 14 und Absatz 37c wird jeweils die Angabe „2021" durch die Angabe „2031" ersetzt.

27.
§ 52b wird aufgehoben.

28.
§ 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird das Wort „erteilt" durch das Wort „erteilt," ersetzt.

bb)
Nach Buchstabe c wird das Wort „oder" gestrichen.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird der Punkt am Ende gestrichen.

bb)
Nach Buchstabe b wird das Wort „oder" eingefügt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt."


Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 3 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 EStG § 52, § 62

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 52 Absatz 49a Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„§ 62 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen. § 62 Absatz 2 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen."

2.
§ 62 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,

2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,

b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,

c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,

4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder

5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt."


Artikel 4 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 4 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Januar 2020 EStG § 2, § 32c, § 36, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32c wie folgt gefasst:

„§ 32c Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft".

2.
In § 2 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „vermindert um" die Wörter „den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2," eingefügt und die Wörter „das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)" durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

3.
§ 32c wird wie folgt gefasst:

„§ 32c Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird nach Ablauf von drei Veranlagungszeiträumen (Betrachtungszeitraum) unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 eine Tarifermäßigung nach Satz 2 gewährt. Ist die Summe der tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, höher als die Summe der nach Absatz 2 ermittelten fiktiven tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird bei der Steuerfestsetzung des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum die tarifliche Einkommensteuer um den Unterschiedsbetrag ermäßigt. Satz 1 gilt nicht, wenn nur in einem Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden.

(2) Die fiktive tarifliche Einkommensteuer, die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird für jeden Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums gesondert ermittelt. Dabei treten an die Stelle der tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 die nach Satz 3 zu ermittelnden durchschnittlichen Einkünfte. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wird die Summe der tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Veranlagungszeiträume eines Betrachtungszeitraums gleichmäßig auf die Veranlagungszeiträume des Betrachtungszeitraums verteilt.

(3) Die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfallende tarifliche Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 1 ermittelt sich aus dem Verhältnis der positiven steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zur Summe der positiven Einkünfte. Entsprechendes gilt bei der Ermittlung der fiktiven tariflichen Einkommensteuer. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, werden für die Ermittlung der Einkünfte jeder Einkunftsart im Sinne des Satzes 1 die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet.

(4) Bei der Ermittlung der tatsächlichen und der durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der Absätze 2 und 3 bleiben außer Betracht:

1.
außerordentliche Einkünfte nach § 34 Absatz 2,

2.
nach § 34a begünstigte nicht entnommene Gewinne sowie

3.
Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b Absatz 1 und 2.

(5) Die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung ist nur zulässig, wenn

1.
für negative Einkünfte, die im ersten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 in den letzten Veranlagungszeitraum eines vorangegangenen Betrachtungszeitraums vorgenommen wurde,

2.
für negative Einkünfte, die im zweiten und dritten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Antrag nach § 10d Absatz 1 Satz 5 gestellt wurde,

3.
der Steuerpflichtige kein Unternehmer in Schwierigkeiten im Sinne der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01) (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) ist,

4.
ein Steuerpflichtiger, der zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden ist, dieser Rückforderungsanordnung vollständig nachgekommen ist,

5.
der Steuerpflichtige weder einen der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1) genannten Verstöße oder Vergehen noch einen Betrug gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Verordnung in dem Zeitraum begangen hat, der in den delegierten Rechtsakten auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegt ist, und

6.
ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft oder Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft versichert, dass er für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, mit dem die Tarifermäßigung gewährt wird, die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten wird.

Der Steuerpflichtige hat bei der Beantragung der Tarifermäßigung zu erklären, dass die in Satz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Voraussetzungen bestehen. Der Steuerpflichtige hat dem zuständigen Finanzamt nach Beantragung der Tarifermäßigung unverzüglich mitzuteilen, wenn eine der in Satz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

(6) Ist für einen Veranlagungszeitraum, in dem eine Tarifermäßigung nach Absatz 1 gewährt wurde, bereits ein Einkommensteuerbescheid erlassen worden, ist dieser zu ändern, soweit sich in einem Einkommensteuerbescheid des Betrachtungszeitraums Besteuerungsgrundlagen ändern. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem sich die Besteuerungsgrundlagen geändert haben. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 36 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend für die Anrechnungsverfügung.

(7) Wird während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, mit dem die Tarifermäßigung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum gewährt wird, einer der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Verstöße durch die zuständige Behörde festgestellt, ist eine Tarifermäßigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 rückgängig zu machen. Ein solcher Verstoß gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 der Abgabenordnung. Der Steuerpflichtige hat einen Verstoß unverzüglich nach dessen Feststellung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Finanzbehörde von dem Verstoß nach Satz 1 Kenntnis erlangt hat."

4.
§ 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum."

5.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 33 wird folgender Absatz 33a eingefügt:

„(33a) § 32c in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. § 32c ist im Veranlagungszeitraum 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erste Betrachtungszeitraum die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 umfasst. Die weiteren Betrachtungszeiträume umfassen die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022. § 32c ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden."

b)
Der bisherige Absatz 33a wird Absatz 33b.

c)
Nach Absatz 35 wird folgender Absatz 35a eingefügt:

„(35a) § 36 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 und letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden."

d)
Der bisherige Absatz 35a wird Absatz 35b.


Artikel 5 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 5 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 EStG offen

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13a folgende Angabe eingefügt:

„§ 13b Gemeinschaftliche Tierhaltung".

2.
In § 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 5 werden die Wörter „§ 51a des Bewertungsgesetzes" durch die Angabe „§ 13b" ersetzt.

3.
Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:

„§ 13b Gemeinschaftliche Tierhaltung

(1) Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tierzucht und Tierhaltung von Genossenschaften (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes), von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) anzusehen sind, oder von Vereinen (§ 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes), wenn

1.
alle Gesellschafter oder Mitglieder

a)
Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbst bewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sind,

b)
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sind,

c)
Landwirte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und dies durch eine Bescheinigung der jeweiligen Sozialversicherungsträger nachgewiesen wird und

d)
die sich nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein übertragen haben;

2.
die Anzahl der von der Genossenschaft, der Gesellschaft oder dem Verein im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten keine der nachfolgenden Grenzen nachhaltig überschreitet:

a)
die Summe der sich nach Nummer 1 Buchstabe d ergebenden Vieheinheiten und

b)
die Summe der Vieheinheiten, die sich nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 auf der Grundlage der Summe der von den Gesellschaftern oder Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen ergibt;

3.
die Betriebe der Gesellschafter oder Mitglieder nicht mehr als 40 Kilometer von der Produktionsstätte der Genossenschaft, der Gesellschaft oder des Vereins entfernt liegen.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c gelten als erfüllt, wenn hauptberufliche Landwirte (Nummer 1 Buchstabe b) nicht die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, weil sie im Inland in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder auf sie das Recht der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union anzuwenden ist und dies durch eine Bescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers nachgewiesen wird; entsprechendes gilt für die Schweiz oder einen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe d und des Satzes 1 Nummer 2 sind durch besondere, laufend und zeitnah zu führende Verzeichnisse nachzuweisen.

(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht es nicht entgegen, wenn die dort bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine die Tiererzeugung oder Tierhaltung ohne regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen betreiben.

(3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereinen regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen sind bei der Ermittlung der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 maßgebenden Grenzen wie Flächen von Gesellschaftern oder Mitgliedern zu behandeln, die ihre Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein übertragen haben.

(4) Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mitglied der in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine ist § 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in seinem Betrieb erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten mit den Vieheinheiten zusammenzurechnen sind, die im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d übertragenen Möglichkeiten erzeugt oder gehalten werden.

(5) Die Vorschriften des § 241 Absatz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden."

4.
Nach § 52 Absatz 22a wird folgender Absatz 22b eingefügt:

„(22b) § 13b in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt. Für gemeinschaftliche Tierhaltungen gemäß § 51a des Bewertungsgesetzes gelten für einkommensteuerrechtliche Zwecke die zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2024/2025 noch gültigen Vorschriften der §§ 51, 51a des Bewertungsgesetzes bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2024/2025 fort."




Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 KStG § 5, § 8b, § 8c, § 9, § 10, § 13, § 15, § 22, § 24, § 25, § 34

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 25 die Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort „Genossenschaften" ersetzt.

2.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „die Monopolverwaltungen des Bundes," gestrichen und die Wörter „§ 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073)" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b)
In Nummer 10 Satz 1 und Nummer 14 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort „Genossenschaften" ersetzt.

3.
In § 8b Absatz 4 Satz 8 werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummer 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

4.
§ 8c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nicht genutzte Verluste" durch die Wörter „nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste)" ersetzt.

b)
In Absatz 1a Satz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern „des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes" die Wörter „in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018)" eingefügt.

5.
§ 9 Absatz 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften,

1.
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),

2.
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,

3.
die die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),

4.
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung

fördern oder

5.
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Nummern 1 bis 4 fördert."

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „dienen," durch die Wörter „dienen, sowie damit zusammenhängende Aufwendungen," ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder andere" durch die Wörter „Verwaltungsrats oder andere" ersetzt.

7.
In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaftsgüter, die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dienen" durch die Wörter „Wirtschaftsgüter, die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dienen" ersetzt.

8.
§ 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 8b Absatz 1 bis 6 dieses Gesetzes sowie § 4 Absatz 6 und § 12 Absatz 2 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes sind bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes oder mit solchen Beträgen zusammenhängende Ausgaben im Sinne des § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, ein Übernahmeverlust im Sinne des § 4 Absatz 6 des Umwandlungssteuergesetzes oder ein Gewinn oder Verlust im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes enthalten, sind § 8b dieses Gesetzes, § 4 Absatz 6 und § 12 Absatz 2 des Umwandlungssteuergesetzes sowie § 3 Nummer 40 und § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden; in den Fällen des § 12 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes sind neben § 8b dieses Gesetzes auch § 3 Nummer 40 und § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden."

9.
In § 22 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort „Genossenschaften" ersetzt.

10.
§ 24 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
für Investmentfonds im Sinne des § 1 des Investmentsteuergesetzes und Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 26 des Investmentsteuergesetzes, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a des Einkommensteuergesetzes gehören."

11.
In § 25 werden in der Überschrift die Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort „Genossenschaften" ersetzt.

12.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „2017" durch die Angabe „2020" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort „Genossenschaften" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) § 5 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden."

d)
Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 8b Absatz 4 Satz 8 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden."

e)
Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 8c Absatz 1a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden."

f)
Nach Absatz 6a werden die folgenden Absätze 6b und 6c eingefügt:

„(6b) § 9 Absatz 1 Satz 8 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 gezahlt werden.

(6c) § 10 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, sowie auf nach dem 31. Dezember 2018 entstandene damit zusammenhängende Aufwendungen."

g)
Die bisherigen Absätze 6b und 6c werden die neuen Absätze 6d und 6e.

h)
Nach Absatz 6e wird folgender Absatz 6f eingefügt:

„(6f) § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 12. Dezember 2019 erfolgt ist."

i)
Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b eingefügt:

„(8b) § 24 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden."

j)
In Absatz 14 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort „Genossenschaften" ersetzt.


Artikel 7 Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 7 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 KStG offen

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „§ 51a des Bewertungsgesetzes" durch die Wörter „§ 13b des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

2.
Nach § 34 Absatz 8b wird folgender Absatz 8c eingefügt:

„(8c) § 25 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden."


Artikel 8 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 8 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 GewStG § 3, § 7, § 8, § 9, § 35c, § 36

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „die Monopolverwaltungen des Bundes," gestrichen und die Wörter „§ 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2509)" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b)
In den Nummern 8, 12, 14 und 15 werden jeweils die Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort „Genossenschaften" ersetzt.

c)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, soweit unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbracht werden, wenn sie

a)
als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder

b)
auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten;".

d)
In Nummer 24 werden nach den Wörtern „Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Baden-Württemberg GmbH," die Wörter „Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Bremen mbH," eingefügt.

e)
In Nummer 31 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

f)
Folgende Nummer 32 wird angefügt:

„32.
stehende Gewerbebetriebe von Anlagenbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn sich deren Tätigkeit ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 10 Kilowatt beschränkt."

2.
§ 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1."

3.
In § 8 Nummer 1 Buchstabe d wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei

 
 
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),

bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und

cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,".

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2a werden jeweils die Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort „Genossenschaften" ersetzt.

b)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 7 werden die Wörter „Satz 11 Nummer 2" durch die Wörter „Satz 12 Nummer 2" ersetzt.

bb)
Satz 12 wird wie folgt gefasst:

„Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden,

 
a)
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),

b)
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,

c)
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),

d)
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung

fördern oder

 
e)
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a bis d fördert."

c)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind. § 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;".

5.
In § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

6.
§ 36 wird wie folgt gefasst:

„§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich

(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.

(2) § 3 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. § 3 Nummer 13 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden. § 3 Nummer 24 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. § 3 Nummer 32 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden.

(3) § 7 Satz 3 in der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geänderten Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden. Für den Erhebungszeitraum 2008 ist § 7 Satz 3 in folgender Fassung anzuwenden:

„Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1."

(4) § 8 Nummer 1 Buchstabe d Satz 2 ist nur auf Entgelte anzuwenden, die auf Verträgen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen worden sind. Dabei ist bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossen werden, statt einer Reichweite von 80 Kilometern eine Reichweite von 60 Kilometern ausreichend. § 8 Nummer 1 Buchstabe d Satz 2 ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2030 anzuwenden.

(5) § 9 Nummer 5 Satz 12 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 geleistet werden.

(6) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 Doppelbuchstabe bb in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2018 anzuwenden."


Artikel 9 Weitere Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 9 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 GewStG offen

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Nummer 12 werden die Wörter „§ 51a des Bewertungsgesetzes" durch die Wörter „§ 13b des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

2.
Nach § 36 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 3 Nummer 12 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2025 anzuwenden."


Artikel 10 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 10 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 GewStDV § 19, § 36

Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 19 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" und die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 36 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 19 Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2018 anzuwenden."


Artikel 11 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 11 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 UStG § 2b, § 3, § 3a, § 3f, § 4, § 12, § 22f, § 25, § 27, Anlage 2

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 3f wird wie folgt gefasst:

„§ 3f (weggefallen)".

b)
In der Angabe zu Anlage 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14)".

2.
§ 2b Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird aufgehoben.

3.
In § 3 Absatz 5a wird die Angabe „§§ 3c, 3e, 3f und 3g" durch die Angabe „§§ 3c, 3e und 3g" ersetzt.

4.
In § 3a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§§ 3b, 3e und 3f" durch die Angabe „§§ 3b und 3e" ersetzt.

5.
§ 3f wird aufgehoben.

6.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 15 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 wird das Wort „Alkohol" durch das Wort „Alkoholerzeugnissen" ersetzt.

c)
In Nummer 27 Buchstabe a wird das Wort „geistigen" durch das Wort „geistlichen" ersetzt.

7.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten."

8.
In § 22f Absatz 1 Satz 7 wird das Wort „Finanzhörde" durch das Wort „Finanzbehörde" ersetzt.

9.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind," gestrichen.

b)
Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

10.
Dem § 27 wird folgender Absatz 26 angefügt:

„(26) § 25 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden."

11.
In Anlage 2 wird der Klammerzusatz in der Überschrift wie folgt gefasst:

„(zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14)".


Artikel 12 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes



Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 6a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 6b Konsignationslagerregelung".

b)
Die Angabe zu § 25d wird wie folgt gefasst:

§ 25d (weggefallen)".

c)
Nach der Angabe zu § 25e wird folgende Angabe eingefügt:

§ 25f Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung".

2.
In § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „§ 4 Nr. 8 bis 27" durch die Wörter „§ 4 Nummer 8 bis 27 und 29" ersetzt.

3.
Nach § 1a Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des Absatzes 2 liegt nicht vor in den Fällen des § 6b."

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b."

b)
Absatz 6 Satz 5 und 6 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird."

d)
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Absatzes 6 Satz 5" durch die Angabe „Absatzes 6a" ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat. § 18a Absatz 10 bleibt unberührt;".

b)
Nummer 14 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa wird am Ende das Komma gestrichen und folgender Satzteil angefügt:

„oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen zugutekommen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen,".

bb)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Leistungen nach den Buchstaben a und b, die im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der besonderen Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von Einrichtungen erbracht werden, mit denen entsprechende Verträge bestehen, sowie Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen die durch Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen;".

cc)
Buchstabe d wird aufgehoben.

dd)
In Buchstabe e werden die Wörter „Buchstaben a, b und d" durch die Wörter „Buchstaben a und b" ersetzt.

c)
In Nummer 15a werden die Wörter „der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (§ 278 SGB V)" durch die Wörter „der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V)" und die Wörter „des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 282 SGB V)" durch die Wörter „des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V)" ersetzt.

d)
Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

„18.
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;".

e)
Nummer 23 wird wie folgt gefasst:

„23.
a)
die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden,

b)
eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie

aa)
auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig werden oder

bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden,

c)
Verpflegungsdienstleistungen gegenüber Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.

Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die die Unternehmer den Personen, die bei der Erbringung der Leistungen nach Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. Kinder und Jugendliche im Sinne von Satz 1 Buchstabe a und b sind alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Für die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24 und 25 bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;".

f)
Nummer 25 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden."

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „sowie die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege" gestrichen.

bbb)
In Buchstabe b werden in Doppelbuchstabe bb das Wort „oder" am Ende durch ein Komma, in Doppelbuchstabe cc der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt sowie das Wort „oder" angefügt und wird folgender Doppelbuchstabe dd angefügt:

„dd)
Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind."

g)
In Nummer 28 werden die Wörter „Nummern 8 bis 27" durch die Wörter „Nummern 8 bis 27 und 29" und wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

h)
Folgende Nummer 29 wird angefügt:

„29.
sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt."

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „§ 4 Nr. 8 bis 27" durch die Wörter „§ 4 Nummer 8 bis 27 und 29" ersetzt.

b)
Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt."

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Nummer 3 tritt zum Ende des Jahres außer Kraft, in dem die Ausfuhr- und Abnehmernachweise in Deutschland erstmals elektronisch erteilt werden."

7.
§ 6a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,

2.
der Abnehmer ist

a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,

b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder

c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,

3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung

und

4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet."

8.
Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:

§ 6b Konsignationslagerregelung

(1) Für die Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates für Zwecke einer Lieferung des Gegenstandes nach dem Ende dieser Beförderung oder Versendung an einen Erwerber gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Der Unternehmer oder ein vom Unternehmer beauftragter Dritter befördert oder versendet einen Gegenstand des Unternehmens aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Abgangsmitgliedstaat) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Bestimmungsmitgliedstaat) zu dem Zweck, dass nach dem Ende dieser Beförderung oder Versendung die Lieferung (§ 3 Absatz 1) gemäß einer bestehenden Vereinbarung an einen Erwerber bewirkt werden soll, dessen vollständiger Name und dessen vollständige Anschrift dem Unternehmer zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands bekannt ist und der Gegenstand im Bestimmungsland verbleibt.

2.
Der Unternehmer hat in dem Bestimmungsmitgliedstaat weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.

3.
Der Erwerber im Sinne der Nummer 1, an den die Lieferung bewirkt werden soll, hat gegenüber dem Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung die ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.

4.
Der Unternehmer zeichnet die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes im Sinne der Nummer 1 nach Maßgabe des § 22 Absatz 4f gesondert auf und kommt seiner Pflicht nach § 18a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 3 und Absatz 7 Nummer 2a rechtzeitig, richtig und vollständig nach.

(2) Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, gilt zum Zeitpunkt der Lieferung des Gegenstandes an den Erwerber, sofern diese Lieferung innerhalb der Frist nach Absatz 3 bewirkt wird, Folgendes:

1.
Die Lieferung an den Erwerber wird einer im Abgangsmitgliedstaat steuerbaren und steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a) gleichgestellt.

2.
Die Lieferung an den Erwerber wird einem im Bestimmungsmitgliedstaat steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a Absatz 1) gleichgestellt.

(3) Wird die Lieferung an den Erwerber nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bewirkt und ist keine der Voraussetzungen des Absatzes 6 erfüllt, so gilt am Tag nach Ablauf des Zeitraums von zwölf Monaten die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes als das einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellte Verbringen (§ 6a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1a).

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.
Die nach Absatz 1 Nummer 1 beabsichtigte Lieferung wird nicht bewirkt und der Gegenstand gelangt innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Beförderung oder Versendung aus dem Bestimmungsmitgliedstaat in den Abgangsmitgliedstaat zurück.

2.
Der Unternehmer zeichnet das Zurückgelangen des Gegenstandes nach Maßgabe des § 22 Absatz 4f gesondert auf.

(5) Tritt innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und vor dem Zeitpunkt der Lieferung ein anderer Unternehmer an die Stelle des Erwerbers im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, gilt in dem Zeitpunkt, in dem der andere Unternehmer an die Stelle des Erwerbers tritt, Absatz 4 sinngemäß, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.
Der andere Unternehmer hat gegenüber dem Unternehmer die ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.

2.
Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des anderen Unternehmers sind dem Unternehmer bekannt.

3.
Der Unternehmer zeichnet den Erwerberwechsel nach Maßgabe des § 22 Absatz 4f gesondert auf.

(6) Fällt eine der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 5 innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und vor dem Zeitpunkt der Lieferung weg, so gilt am Tag des Wegfalls der Voraussetzung die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes als das einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellte Verbringen (§ 6a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1a). Wird die Lieferung an einen anderen Erwerber als einen Erwerber nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 bewirkt, gelten die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 5 an dem Tag vor der Lieferung als nicht mehr erfüllt. Satz 2 gilt sinngemäß, wenn der Gegenstand vor der Lieferung oder bei der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat als den Abgangsmitgliedstaat oder in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet wird. Im Fall der Zerstörung, des Verlustes oder des Diebstahls des Gegenstandes nach dem Ende der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und vor dem Zeitpunkt der Lieferung gelten die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 5 an dem Tag, an dem die Zerstörung, der Verlust oder der Diebstahl festgestellt wird, als nicht mehr erfüllt."

9.
§ 13b Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes sowie Gas- und Elektrizitätszertifikaten;".

10.
In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8 bis 28" durch die Wörter „§ 4 Nummer 8 bis 29" ersetzt.

11.
§ 15 Absatz 4b wird wie folgt gefasst:

„(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend."

12.
§ 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind vorbehaltlich des § 18 Absatz 9 Satz 3 die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen."

13.
§ 18 Absatz 9 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Sind die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 geregelten Voraussetzungen des besonderen Verfahrens erfüllt und schuldet der im Ausland ansässige Unternehmer ausschließlich Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder § 13a Absatz 1 Nummer 4, kann die Vergütung der Vorsteuerbeträge nur in dem besonderen Verfahren durchgeführt werden."

b)
Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18 Absatz 4c Gebrauch gemacht haben oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Umsätzen nach § 3a Absatz 5 stehen."

14.
§ 18a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4" durch die Wörter „Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2, 2a und 4" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
eine Beförderung oder Versendung im Sinne des § 6b Absatz 1."

c)
Nach Absatz 7 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
für Beförderungen oder Versendungen im Sinne des Absatzes 6 Nummer 3: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3 oder des § 6b Absatz 5;".

15.
In § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 11 bis 28" durch die Wörter „Nummer 11 bis 29" ersetzt.

16.
Nach § 22 Absatz 4e werden die folgenden Absätze 4f und 4g eingefügt:

„(4f) Der Unternehmer, der nach Maßgabe des § 6b einen Gegenstand aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet, hat über diese Beförderung oder Versendung gesondert Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 oder des § 6b Absatz 5;

2.
den Abgangsmitgliedstaat;

3.
den Bestimmungsmitgliedstaat;

4.
den Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung im Abgangsmitgliedstaat;

5.
die von dem Erwerber im Sinne des § 6b Absatz 1 oder des § 6b Absatz 5 verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;

6.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Lagers, in das der Gegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt;

7.
den Tag des Endes der Beförderung oder Versendung im Bestimmungsmitgliedstaat;

8.
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Dritten als Lagerhalter;

9.
die Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, die handelsübliche Bezeichnung und Menge der im Rahmen der Beförderung oder Versendung in das Lager gelangten Gegenstände;

10.
den Tag der Lieferung im Sinne des § 6b Absatz 2;

11.
das Entgelt für die Lieferung nach Nummer 10 sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände;

12.
die von dem Erwerber für die Lieferung nach Nummer 10 verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;

13.
das Entgelt sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegenstände im Fall des einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellten Verbringens im Sinne des § 6b Absatz 3;

14.
die Bemessungsgrundlage der nach § 6b Absatz 4 Nummer 1 in den Abgangsmitgliedstaat zurückgelangten Gegenstände und den Tag des Beginns dieser Beförderung oder Versendung.

(4g) Der Unternehmer, an den der Gegenstand nach Maßgabe des § 6b geliefert werden soll, hat über diese Lieferung gesondert Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

1.
die von dem Unternehmer im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;

2.
die handelsübliche Bezeichnung und Menge der für den Unternehmer als Erwerber im Sinne des § 6b Absatz 1 oder des § 6b Absatz 5 bestimmten Gegenstände;

3.
den Tag des Endes der Beförderung oder Versendung der für den Unternehmer als Erwerber im Sinne des § 6b Absatz 1 oder des § 6b Absatz 5 bestimmten Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat;

4.
das Entgelt für die Lieferung an den Unternehmer sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände;

5.
den Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Sinne des § 6b Absatz 2 Nummer 2;

6.
die handelsübliche Bezeichnung und Menge der auf Veranlassung des Unternehmers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 aus dem Lager entnommenen Gegenstände;

7.
die handelsübliche Bezeichnung der im Sinne des § 6b Absatz 6 Satz 4 zerstörten oder fehlenden Gegenstände und den Tag der Zerstörung, des Verlusts oder des Diebstahls der zuvor in das Lager gelangten Gegenstände oder den Tag, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde.

Wenn der Inhaber des Lagers, in das der Gegenstand im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 befördert oder versendet wird, nicht mit dem Erwerber im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 oder des § 6b Absatz 5 identisch ist, ist der Unternehmer von den Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 entbunden."

17.
§ 22b Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 2a ersetzt:

„(2) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d Absatz 1 erteilten Steuernummer vierteljährlich Voranmeldungen (§ 18 Absatz 1) sowie eine Steuererklärung (§ 18 Absatz 3 und 4) abzugeben, in der er die Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer zusammenfasst. Der Steuererklärung hat der Fiskalvertreter als Anlage eine Aufstellung beizufügen, die die von ihm vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält.

(2a) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d Absatz 1 erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a eine Zusammenfassende Meldung nach Maßgabe des § 18a abzugeben."

18.
§ 25d wird aufgehoben.

19.
Nach § 25e wird folgender § 25f eingefügt:

§ 25f Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung

(1) Sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs im Sinne des § 370 der Abgabenordnung oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens im Sinne der §§ 26b, 26c einbezogen war, ist Folgendes zu versagen:

1.
die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a,

2.
der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,

3.
der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie

4.
der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4.

(2) § 25b Absatz 3 und 5 ist in den Fällen des Absatzes 1 nicht anzuwenden."

20.
Dem § 27 werden folgende Absätze 27 bis 30 angefügt:

„(27) § 4 Nummer 15a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt bis zu den Zeitpunkten nach § 328 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 328 Absatz 5 Satz 4 in Verbindung mit § 328 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fort.

(28) § 15 Absatz 4b, § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 18 Absatz 9 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) sind erstmals auf Voranmeldungs-, Besteuerungs- und Vergütungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.

(29) § 22b Absatz 2 und 2a in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Voranmeldungs-, Besteuerungs- und Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.

(30) § 25f in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Voranmeldungs- und Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden."

21.
Der Anlage 2 zu § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird folgende Nummer 55 angefügt:

„55 Erzeugnisse für Zwecke
der Monatshygiene, und
zwar
 
a) hygienische Binden
(Einlagen) und Tam-
pons aus Stoffen aller
Art,
aus Position 9619
b) Hygienegegenstände
aus Kunststoffen
(Menstruationstassen,
Menstruations-
schwämmchen),
aus Unterposition
3924 90
c) Waren zu hygieni-
schen Zwecken aus
Weichkautschuk
(Menstruationstassen),
aus Unterposition
4014 90
d) natürliche Schwämme
tierischen Ursprungs
(Menstruations-
schwämmchen),
aus Unterposition
0511 99 39
e) Periodenhosen (Slips
und andere Unter-
hosen mit einer einge-
arbeiteten saugfähi-
gen Einlage, zur mehr-
fachen Verwendung),
aus Position
9619".



Artikel 13 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 UStG offen

§ 24 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach § 241 des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören oder diese die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 13b des Einkommensteuergesetzes erfüllen."


Artikel 14 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 14 ändert mWv. 18. Dezember 2019 UStDV § 72, § 74a

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 72 Absatz 3 wird aufgehoben.

2.
Dem § 74a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) § 72 in der am 17. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2022 bewirkt werden."


Artikel 15 Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 UStDV § 17c, § 17a, § 17b, § 17a (neu), § 23, § 59, § 61

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

§ 23 (weggefallen)".

b)
Die Angaben zu den §§ 17a und 17b werden durch folgende Angaben ersetzt:

§ 17a Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen

§ 17b Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen

§ 17c Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen

§ 17d Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen".

2.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

§ 17a Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:

a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder

b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder der Versand in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.

2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege:

a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und

b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:

aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder

bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder der Versand in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.

(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:

1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a);

2.
folgende sonstige Belege:

a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder den Versand des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder des Versands des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;

b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt;

c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.

(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen."

3.
Der bisherige § 17a wird § 17b.

4.
Der neue § 17b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 17b Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Besteht keine Vermutung nach § 17a Absatz 1, hat der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Absatz 1 des Gesetzes) im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat."

5.
Der bisherige § 17b wird § 17c.

6.
Im neuen § 17c Satz 2 wird die Angabe „§ 17a" durch die Angabe „§ 17b" ersetzt.

7.
Der bisherige § 17c wird § 17d.

8.
§ 23 wird aufgehoben.

9.
§ 59 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat, von der aus im Inland steuerbare Umsätze ausgeführt werden; ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist auch ein Unternehmer, der ausschließlich einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, aber im Ausland seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, von der aus Umsätze ausgeführt werden."

10.
§ 61 Absatz 5 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Zinslauf beginnt mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang des Vergütungsantrags beim Bundeszentralamt für Steuern. Übermittelt der Antragsteller Rechnungen oder Einfuhrbelege als eingescannte Originale abweichend von Absatz 2 Satz 3 nicht zusammen mit dem Vergütungsantrag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang dieser eingescannten Originale beim Bundeszentralamt für Steuern. Hat das Bundeszentralamt für Steuern zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen angefordert, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Fristen in Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG."


Artikel 16 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 FKAustG § 16

In § 16 Absatz 2 Nummer 1 Satz 4 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, werden die Wörter „in Satz 1 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „in Nummer 2, in Absatz 3 und in Absatz 4" ersetzt.


Artikel 17 Änderung des Investmentsteuergesetzes


Artikel 17 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 InvStG § 2, § 6, § 8, § 11, § 15, § 17, § 20, § 30, § 31, § 35, § 36, § 42, § 49, § 52, § 56, § 57 (neu)

Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:

„§ 56 Anwendungs- und Übergangsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

„§ 57 Anwendungsvorschriften".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Auch nicht als Kapitalbeteiligungen gelten

1.
Anteile an Personengesellschaften, auch wenn die Personengesellschaften Anteile an Kapitalgesellschaften halten,

2.
Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach Absatz 9 Satz 6 als Immobilien gelten,

3.
Anteile an Kapitalgesellschaften, die von der Ertragsbesteuerung befreit sind, soweit sie Ausschüttungen vornehmen, es sei denn, die Ausschüttungen unterliegen einer Besteuerung von mindestens 15 Prozent und der Investmentfonds ist nicht davon befreit und

4.
Anteile an Kapitalgesellschaften,

a)
deren Einnahmen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 10 Prozent aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften stammen, die nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen oder

b)
die unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Kapitalgesellschaften halten, die nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen, wenn der gemeine Wert derartiger Beteiligungen mehr als 10 Prozent des gemeinen Werts der Kapitalgesellschaften beträgt."

b)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Immobilienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften anlegen (Immobilienfondsquote). Auslands-Immobilienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in ausländische Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften anlegen (Auslands-Immobilienfondsquote). Auslands-Immobiliengesellschaften sind Immobilien-Gesellschaften, die ausschließlich in ausländische Immobilien investieren. Investmentanteile an Immobilienfonds oder an Auslands-Immobilienfonds gelten in Höhe von 51 Prozent des Wertes des Investmentanteils als Immobilien. Sieht ein Immobilienfonds oder ein Auslands-Immobilienfonds in seinen Anlagebedingungen einen höheren Prozentsatz als 51 Prozent seines Aktivvermögens für die fortlaufende Mindestanlage in Immobilien vor, gilt der Investmentanteil im Umfang dieses höheren Prozentsatzes als Immobilie. Anteile an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, bei denen nach gesetzlichen Bestimmungen oder nach deren Anlagebedingungen das Bruttovermögen zu mindestens 75 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht, gelten in Höhe von 75 Prozent des Wertes der Anteile als Immobilien, wenn die Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen einer Ertragsbesteuerung in Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegen und nicht von ihr befreit sind oder wenn deren Ausschüttungen einer Besteuerung von mindestens 15 Prozent unterliegen und der Investmentfonds nicht davon befreit ist. Absatz 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden."

c)
In Absatz 13 werden nach den Wörtern „oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft" die Wörter „sowie eine beendete Abwicklung oder Liquidation des Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds" eingefügt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Körperschaftsteuergesetzes" die Wörter „und sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „gelten als Vermögensmassen nach § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes" die Wörter „und sind beschränkt körperschaftsteuerpflichtig" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Investmentfonds sind vorbehaltlich des Satzes 2 steuerbefreit. Nicht steuerbefreit sind inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte. Die nach Satz 2 steuerpflichtigen Einkünfte sind zugleich inländische Einkünfte nach § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes."

c)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Von gewerblichen Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes ist nur auszugehen, wenn der Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet."

d)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter."

e)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Weicht das Geschäftsjahr des Investmentfonds vom Kalenderjahr ab, gelten die Einkünfte des Investmentfonds als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sein Geschäftsjahr endet."

4.
§ 8 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Steuerbefreiung bei inländischen Beteiligungseinnahmen setzt voraus, dass der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit von Kapitalertragsteuer nach § 36a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 setzt zudem voraus, dass

1.
der Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Investmentanteile ist und

2.
keine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht."

5.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungspflichtigen erstattet auf Antrag des Investmentfonds die einbehaltene Kapitalertragsteuer, wenn

1.
auf nicht nach § 6 Absatz 2 steuerpflichtige Kapitalerträge Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt wurde und der Entrichtungspflichtige keine Erstattung vorgenommen hat,

2.
in über § 7 hinausgehender Höhe Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt wurde und der Entrichtungspflichtige keine Erstattung vorgenommen hat oder

3.
in den Fällen der §§ 8 und 10 nicht vom Steuerabzug Abstand genommen wurde

und eine Statusbescheinigung, eine Steuerbescheinigung und eine Erklärung des Entrichtungspflichtigen vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung weder vorgenommen wurde noch vorgenommen wird. Die Erstattung nach Satz 1 Nummer 3 setzt zusätzlich voraus, dass die Bescheinigungen und die Mitteilungen nach den §§ 8 bis 10 beigefügt werden."

6.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Anteils- oder Aktieninhaber" durch das Wort „Anleger" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „gewerbliche" durch die Wörter „aktive unternehmerische" ersetzt.

7.
In § 17 Absatz 1 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:

„Während der Abwicklung eines Investmentfonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fortgeführten Anschaffungskosten unterschreitet. Maßgeblich für die Zwecke des Satzes 1 sind bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen die fiktiven Anschaffungskosten nach § 56 Absatz 2 Satz 2 und 3. Im Übrigen ist auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abzustellen."

8.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,

1.
wenn der Anleger ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen ist und der Investmentanteil den Kapitalanlagen zuzurechnen ist oder

2.
wenn der Anleger ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 8b Absatz 7 des Körperschaftsteuergesetzes ist und der Investmentanteil dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen ist.

Satz 4 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn der Anleger ein Pensionsfonds ist."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Immobilienfonds sind 60 Prozent der Erträge steuerfrei (Immobilienteilfreistellung). Bei Auslands-Immobilienfonds sind 80 Prozent der Erträge steuerfrei (Auslands-Immobilienteilfreistellung). Die Anwendung der Immobilienteilfreistellung oder der Auslands-Immobilienteilfreistellung schließt die Anwendung der Aktienteilfreistellung aus."

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Investmentanteile, die mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden."

d)
In Absatz 4 wird das Wort „Anlagegrenzen" durch die Wörter „Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobilienfonds- oder Auslands-Immobilienfondsquote" ersetzt.

9.
§ 30 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind auf die dem Anleger zugerechneten inländischen Beteiligungseinnahmen nicht anzuwenden, wenn der Anleger

1.
ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen ist und der Spezial-Investmentanteil den Kapitalanlagen zuzurechnen ist oder

2.
ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Absatz 7 des Körperschaftsteuergesetzes ist und der Spezial-Investmentfonds in wesentlichem Umfang Anteile hält, die

a)
dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen wären oder

b)
zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen wären,

wenn sie von dem Institut oder Unternehmen unmittelbar erworben worden wären.

Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn der Anleger ein Pensionsfonds ist."

10.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Zurechnungszeitpunkt des Kapitalertrags,".

bbb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Gesamtzahl der Anteile des Spezial-Investmentfonds und Anzahl der Anteile der einzelnen Anleger jeweils zum Zurechnungszeitpunkt sowie".

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Zurechnungszeitpunkt ist der Tag, an dem die jeweiligen Kapitalerträge dem Spezial-Investmentfonds zugerechnet werden; dies ist bei Kapitalerträgen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a des Einkommensteuergesetzes der Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder des § 36a Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes bei Ausübung der Transparenzoption erhobene Kapitalertragsteuer wird auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Anlegers angerechnet, wenn

1.
der Spezial-Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit nach § 36a Absatz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erfüllt und

2.
der Anleger innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach dem Zurechnungszeitpunkt mindestens 45 Tage ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Spezial-Investmentanteile ist (Mindesthaltedauer), der Anleger während der Mindesthaltedauer unter Berücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen und von Ansprüchen nahestehender Personen ununterbrochen das volle Risiko eines sinkenden Wertes der Spezial-Investmentanteile trägt und nicht verpflichtet ist, den ihm nach § 30 Absatz 1 unmittelbar zugerechneten Kapitalertrag ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten.

Fehlen die Voraussetzungen des Satzes 1, so sind drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn

1.
die Kapitalerträge des Anlegers im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des § 36a Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20.000 Euro betragen oder

2.
der Spezial-Investmentfonds im Zurechnungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist und der Anleger im Zurechnungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Spezial-Investmentanteile ist.

Ein Spezial-Investmentfonds und der an ihm beteiligte Anleger gelten unabhängig von dem Beteiligungsumfang als einander nahestehende Personen im Sinne des Satzes 1 und des § 36a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes. Wurde für einen Anleger kein Steuerabzug vorgenommen oder ein Steuerabzug erstattet und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, ist der Anleger verpflichtet,

1.
dies gegenüber seinem zuständigen Finanzamt anzuzeigen,

2.
Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des § 36a Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck auf elektronischem Weg anzumelden und

3.
die angemeldete Steuer zu entrichten.

Die Anzeige, Anmeldung und Entrichtung hat bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, bei Investmentfonds nach Ablauf des Geschäftsjahres und bei anderen Steuerpflichtigen nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum Zehnten des folgenden Monats zu erfolgen. § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt."

11.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Zurechnungsbeträge" durch die Wörter „Zurechnungsbeträge, Immobilien-Zurechnungsbeträge" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zurechnungsbeträge sind die zugeflossenen inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerabzug nach Abzug der Kapitalertragsteuer und der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer, wenn die Transparenzoption nach § 30 ausgeübt wurde."

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Immobilien-Zurechnungsbeträge sind die inländischen Immobilienerträge und sonstigen inländischen Einkünfte ohne Steuerabzug, für die ein Dach-Spezial-Investmentfonds die Immobilien-Transparenzoption nach § 33 ausgeübt hat."

d)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Absetzungsbeträge können nur im Geschäftsjahr ihrer Entstehung oder innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ihrer Entstehung und nur zusammen mit den Einnahmen im Sinne des Satzes 1 ausgeschüttet werden."

e)
In Absatz 5 werden die Wörter „der Zurechnungsbeträge und der Absetzungsbeträge" durch die Wörter „der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge im Sinne des § 36 Absatz 2, der Zurechnungsbeträge, der Immobilien-Zurechnungsbeträge und der Absetzungsbeträge" ersetzt.

f)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) § 36 Absatz 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden."

12.
§ 36 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres als zugeflossen, in dem sie vereinnahmt worden sind. Bei einer Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen vor Ablauf des Geschäftsjahres gelten die ausschüttungsgleichen Erträge im Zeitpunkt der Veräußerung als zugeflossen. Bei Teilausschüttung der in den Absätzen 1 und 5 genannten Erträge innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres sind die ausschüttungsgleichen Erträge dem Anleger abweichend von Satz 2 im Zeitpunkt der Teilausschüttung zuzurechnen. Reicht die Ausschüttung nicht aus, um die Kapitalertragsteuer gemäß § 50 einschließlich der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer gegenüber sämtlichen, am Ende des Geschäftsjahres beteiligten Anlegern einzubehalten, gilt auch die Teilausschüttung den Anlegern mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Erträge vom Spezial-Investmentfonds erzielt worden sind, als zugeflossen und für den Steuerabzug als ausschüttungsgleicher Ertrag."

13.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 und in den Fällen des § 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2."

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 2 gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 und in den Fällen des § 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2."

14.
§ 49 Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Zurechnungsbeträge und Immobilien-Zurechnungsbeträge, die nicht an den Anleger ausgeschüttet wurden, mindern den Gewinn aus der Veräußerung."

15.
§ 52 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

16.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „zum Investmentsteuerreformgesetz" angefügt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 steht eine fiktive Veräußerung nach § 19 Absatz 2 oder § 52 Absatz 2 einer tatsächlichen Veräußerung gleich."

c)
In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „Sätze 1 bis 5" durch die Wörter „Sätze 1 bis 3" ersetzt.

17.
Folgender § 57 wird angefügt:

„§ 57 Anwendungsvorschriften

Ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden sind:

1.
§ 2 Absatz 8 Satz 5, Absatz 9 und 13,

2.
§ 6 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6a und 7 Satz 4,

3.
§ 8 Absatz 4,

4.
§ 11 Absatz 1,

5.
§ 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4,

6.
§ 17 Absatz 1 Satz 1 bis 3,

7.
§ 20 Absatz 1, 3, 3a und 4,

8.
§ 30 Absatz 3,

9.
§ 31 Absatz 1 und 3,

10.
§ 35,

11.
§ 36 Absatz 4,

12.
§ 42 Absatz 1 und 2,

13.
§ 52 Absatz 2,

14.
§ 56 Absatz 3a und 6 Satz 4

in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451). Bis einschließlich 31. Dezember 2019 gewährte Stundungen nach § 52 Absatz 2 Satz 4 in der am 17. Dezember 2019 geltenden Fassung bleiben unberührt."


Artikel 18 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 FVG § 5, § 19, § 21a

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

„21.
die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Absatz 4c des Umsatzsteuergesetzes einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten auf Grund von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 21 Absatz 1 sowie Kapitel XI der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1);".

b)
In Nummer 42 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Folgende Nummer 43 wird angefügt:

„43.
die Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen bei der Gesetzesfolgenabschätzung im Steuerrecht."

2.
In § 19 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Abgabenordnung" die Wörter „oder § 5 des Investmentsteuergesetzes" eingefügt.

3.
Dem § 21a Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Vertraulichkeit der Sitzungen ist zu wahren, wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde. Für Beratungen im schriftlichen Verfahren gilt Entsprechendes."


Artikel 19 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 19 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. März 2020 FVG § 5

§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 5d wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
die zuständigen Behörden der Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann;".

2.
Nummer 5e wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
der länderbezogenen Berichte im Sinne des § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung, die dem zentralen Verbindungsbüro von den zuständigen Behörden der Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann, übermittelt wurden, an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde;".


Artikel 20 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 StStatG § 1, § 2, § 5, § 7a

Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird nach dem Wort „Schenkungsteuer" ein Komma eingefügt.

b)
Die folgenden Nummern 8 und 9 werden eingefügt:

„8.
die Statistik zu den länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung,

9.
die Forschungszulage".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die nach § 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erlassene Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Erlassverfahren festgestellten Angaben wird erstmals ab 2019 erfasst."

b)
Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:

„(8) Für die Statistik zu den länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen werden ab dem Berichtsjahr 2018 jährlich die Angaben nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung erfasst. Die Aufbereitung dieser Angaben wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

(9) Für die Statistik über die Forschungszulage werden von den Anspruchsberechtigten ab 2020 jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
förderfähige Aufwendungen im Bereich Forschung und Entwicklung, getrennt nach eigenbetrieblicher Forschung und Auftragsforschung, Höhe der gewährten Forschungszulage mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

2.
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Zahl der im Bereich Forschung und Entwicklung Beschäftigten des Anspruchsberechtigten."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1 Nummer 5" die Wörter „sowie die Registernummer, die Postleitzahl und der Ort des Registergerichts bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6" eingefügt.

bb)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:

„7.
Postleitzahl, Ort, Ortsteil, Straße, Hausnummer oder Hausnummernspanne, Hausnummernzusatz,

8.
die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung von den Anspruchsberechtigten bei der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 9."

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Steuernummern" die Wörter „, die Registernummer, die Postleitzahl und der Ort des Registergerichts" eingefügt.

4.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 und 7" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 bis 9" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 7" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 bis 9" ersetzt.


Artikel 21 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 21 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 AO § 30, § 73, § 80, § 87a, § 109, § 117d (neu), § 138a, § 141, § 144, § 149, § 152, § 171, § 208, § 244, § 254, § 404

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 117c folgende Angabe eingefügt:

„§ 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe".

2.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,".

b)
Absatz 4 Nummer 2b wird wie folgt gefasst:

„2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,".

3.
Nach § 73 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1."

4.
§ 80 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

5.
§ 87a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Übermittelt die Finanzbehörde Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln; soweit alle betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet werden."

6.
Dem § 109 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können ausschließlich automationsgestützt verlängert werden, sofern zur Prüfung der Fristverlängerung ein automationsgestütztes Risikomanagementsystem nach § 88 Absatz 5 eingesetzt wird und kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten."

7.
Nach § 117c wird folgender § 117d eingefügt:

„§ 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden."

8.
In § 138a Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft ist" die Wörter „im Regelfall" eingefügt.

9.
§ 141 Absatz 4 wird aufgehoben.

10.
In § 144 Absatz 4 Satz 2 wird jeweils nach den Wörtern „des Umsatzsteuergesetzes" die Angabe „1999" gestrichen.

11.
In § 149 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „Satz 1 und 2" ersetzt.

12.
Dem § 152 Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt erfolgen."

13.
§ 171 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden oder das Bundeszentralamt für Steuern, soweit es mit der Steuerfahndung betraut ist, vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß."

14.
§ 208 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Zollfahndungsämter" durch die Wörter „Behörden des Zollfahndungsdienstes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Zollfahndungsämter" durch die Wörter „Behörden des Zollfahndungsdienstes" ersetzt.

15.
§ 244 Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Über die Annahme von Bürgschaftserklärungen über Einzelsicherheiten in Form von Sicherheitstiteln nach dem Zollkodex der Union mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1) sowie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) und nach dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. EG Nr. L 226 S. 2) in ihren jeweils gültigen Fassungen entscheidet die Generalzolldirektion."

16.
Dem § 254 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen."

17.
In § 404 Satz 1 wird das Wort „Zollfahndungsämter" durch die Wörter „Behörden des Zollfahndungsdienstes" ersetzt.


Artikel 22 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 EGAO § 1, § 11

Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 13 angefügt:

„(13) Die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geänderten Vorschriften der Abgabenordnung sind auf alle am 18. Dezember 2019 anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist."

2.
Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 73 der Abgabenordnung in der am 18. Dezember 2019 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem 17. Dezember 2019 verwirklicht worden ist."


Artikel 23 Änderung des Steuerberatungsgesetzes


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 StBerG § 11, § 25, § 32, § 33, § 53, § 57, § 65, § 66, § 78, § 79, § 86, § 137, § 23, § 24, § 163

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen

Erster Abschnitt Ausübung der Hilfe in Steuersachen

Erster Unterabschnitt Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Zweiter Unterabschnitt Befugnis

§ 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung

§ 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

§ 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen

§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

§ 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

Dritter Unterabschnitt Verbot und Untersagung

§ 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen

§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen

Vierter Unterabschnitt Sonstige Vorschriften

§ 8 Werbung

§ 9 Vergütung

§ 9a Erfolgshonorar

§ 10 Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen

§ 10a Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 10b Vorwarnmechanismus

§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten

Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine

Erster Unterabschnitt Aufgaben

§ 13 Zweck und Tätigkeitsbereich

Zweiter Unterabschnitt Anerkennung

§ 14 Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit

§ 15 Anerkennungsbehörde, Satzung

§ 16 Gebühren für die Anerkennung

§ 17 Urkunde

§ 18 Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein"

§ 19 Erlöschen der Anerkennung

§ 20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

Dritter Unterabschnitt Pflichten

§ 21 Aufzeichnungspflicht

§ 22 Geschäftsprüfung

§ 23 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Beratungsstellen

§ 24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11

§ 25 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

§ 26 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine

Vierter Unterabschnitt Aufsicht

§ 27 Aufsichtsbehörde

§ 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde

§ 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen

§ 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

Fünfter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung

§ 31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

Zweiter Teil Steuerberaterordnung

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

§ 33 Inhalt der Tätigkeit

§ 34 Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen

Zweiter Abschnitt Voraussetzungen für die Berufsausübung

Erster Unterabschnitt Persönliche Voraussetzungen

§ 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses

§ 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 37 Steuerberaterprüfung

§ 37a Prüfung in Sonderfällen

§ 37b Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses

§ 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung

§ 38a Verbindliche Auskunft

§ 39 Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung

§ 39a Rücknahme von Entscheidungen

Zweiter Unterabschnitt Bestellung

§ 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren

§ 41 Berufsurkunde

§ 42 Steuerbevollmächtigter

§ 43 Berufsbezeichnung

§ 44 Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle"

§ 45 Erlöschen der Bestellung

§ 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung

§ 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung

§ 48 Wiederbestellung

Dritter Unterabschnitt Steuerberatungsgesellschaft

§ 49 Rechtsform der Gesellschaft, anerkennende Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag

§ 50 Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 50a Kapitalbindung

§ 51 Gebühren für die Anerkennung

§ 52 Urkunde

§ 53 Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft"

§ 54 Erlöschen der Anerkennung

§ 55 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten

§ 56 Weitere berufliche Zusammenschlüsse

§ 57 Allgemeine Berufspflichten

§ 57a Werbung

§ 58 Tätigkeit als Angestellter

§ 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

§ 60 Eigenverantwortlichkeit

§ 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung

§ 62 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen

§ 62a Inanspruchnahme von Dienstleistungen

§ 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

§ 64 Gebührenordnung

§ 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung

§ 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

§ 66 Handakten

§ 67 Berufshaftpflichtversicherung

§ 67a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

§ 68 (weggefallen)

§ 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters

§ 70 Bestellung eines Praxisabwicklers

§ 71 Bestellung eines Praxistreuhänders

§ 72 Steuerberatungsgesellschaften

Vierter Abschnitt Organisation des Berufs

§ 73 Steuerberaterkammer

§ 74 Mitgliedschaft

§ 75 Gemeinsame Steuerberaterkammer

§ 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer

§ 77 Vorstand

§ 77a Abteilungen des Vorstandes

§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes

§ 78 Satzung

§ 79 Beiträge und Gebühren

§ 80 Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer

§ 80a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten

§ 81 Rügerecht des Vorstands

§ 82 Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung

§ 83 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit

§ 84 Arbeitsgemeinschaft

§ 85 Bundessteuerberaterkammer

§ 86 Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer

§ 86a Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung

§ 86b Steuerberaterverzeichnis

§ 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer

§ 87a Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

§ 88 Staatsaufsicht

Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit

Erster Unterabschnitt Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 89 Ahndung einer Pflichtverletzung

§ 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen

§ 91 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme

§ 92 Anderweitige Ahndung

§ 93 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung

§ 94 Vorschriften für Mitglieder der Steuerberaterkammer, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind

Zweiter Unterabschnitt Die Gerichte

§ 95 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht

§ 96 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht

§ 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof

§ 98 (weggefallen)

§ 99 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer

§ 100 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung

§ 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers

§ 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit

§ 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

§ 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter

Dritter Unterabschnitt Verfahrensvorschriften

Erster Teilabschnitt Allgemeines

§ 105 Vorschriften für das Verfahren

§ 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten

§ 107 Verteidigung

§ 108 Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten

§ 109 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren

§ 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu den Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten

§ 111 Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Zweiter Teilabschnitt Das Verfahren im ersten Rechtszug

§ 112 Örtliche Zuständigkeit

§ 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

§ 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

§ 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens

§ 116 Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

§ 117 Inhalt der Anschuldigungsschrift

§ 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

§ 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

§ 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten

§ 122 Nichtöffentliche Hauptverhandlung

§ 123 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter

§ 124 Verlesen von Protokollen

§ 125 Entscheidung

Dritter Teilabschnitt Rechtsmittel

§ 126 Beschwerde

§ 127 Berufung

§ 128 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug

§ 129 Revision

§ 130 Einlegung der Revision und Verfahren

§ 131 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof

Vierter Teilabschnitt Die Sicherung von Beweisen

§ 132 Anordnung der Beweissicherung

§ 133 Verfahren

Fünfter Teilabschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot

§ 134 Voraussetzung des Verbots

§ 135 Mündliche Verhandlung

§ 136 Abstimmung über das Verbot

§ 137 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

§ 138 Zustellung des Beschlusses

§ 139 Wirkungen des Verbots

§ 140 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

§ 141 Beschwerde

§ 142 Außerkrafttreten des Verbots

§ 143 Aufhebung des Verbots

§ 144 Mitteilung des Verbots

§ 145 Bestellung eines Vertreters

Vierter Unterabschnitt Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.

§ 146 Gerichtskosten

§ 147 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

§ 148 Kostenpflicht des Verurteilten

§ 149 Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge

§ 150 Haftung der Steuerberaterkammer

§ 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten

§ 152 Tilgung

Fünfter Unterabschnitt Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften

§ 153 Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften

Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften

§ 154 Bestehende Gesellschaften

§ 155 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 157 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater

§ 157a Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 157b Anwendungsvorschrift

Siebenter Abschnitt Verordnungsermächtigung

§ 158 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten

Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen

§ 159 Zwangsmittel

Zweiter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten

§ 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

§ 161 Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft", „Lohnsteuerhilfeverein" und „Landwirtschaftliche Buchstelle"

§ 162 Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten

§ 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 bedient

§ 164 Verfahren

Vierter Teil Schlussvorschriften

§ 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren

§ 164b Gebühren

§ 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder

§ 165 Ermächtigung

§ 166 Fortgeltung bisheriger Vorschriften

§ 167 Freie und Hansestadt Hamburg

§ 168 Inkrafttreten des Gesetzes

Anlage (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis".

2.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Personenbezogene Daten dürfen auch für Zwecke künftiger Verfahren nach diesem Gesetz verarbeitet werden. Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 in diesem Rahmen verarbeitet werden.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Personen und Gesellschaften nach § 3 erfolgt unter Beachtung der für sie geltenden Berufspflichten weisungsfrei. Die Personen und Gesellschaften nach § 3 sind bei Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten ihrer Mandanten Verantwortliche gemäß Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679. Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 in diesem Rahmen verarbeitet werden.

(3) § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen."

3.
In der Überschrift zu § 25 wird das Wort „Haftungsausschluß" durch das Wort „Haftungsausschluss" ersetzt.

4.
§ 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Sie bedürfen der Bestellung. Sie üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe."

5.
In § 33 Satz 2 werden die Wörter „Aufstellung von Steuerbilanzen" durch die Wörter „Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind," ersetzt.

6.
In § 53 Satz 2 werden die Wörter „vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744)" gestrichen.

7.
§ 57 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;".

8.
In der Überschrift zu § 65 wird das Wort „Prozeßvertretung" durch das Wort „Prozessvertretung" ersetzt.

9.
§ 66 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde."

10.
Dem § 78 wird folgender Satz angefügt:

„Die Satzung und deren Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen."

11.
Dem § 79 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wird die berufliche Niederlassung in den Bezirk einer anderen Steuerberaterkammer verlegt, ist für die Beitragspflicht der Zeitpunkt der Mitteilung der Verlegung der beruflichen Niederlassung an die aufnehmende Steuerberaterkammer maßgebend."

12.
§ 86 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
die Einrichtung und der Betrieb einer Datenbank zur Verwaltung von Vollmachtsdaten im Sinne des § 80a der Abgabenordnung und deren Übermittlung an die Landesfinanzbehörden."

13.
In der Überschrift zu § 137 wird das Wort „Anschluß" durch das Wort „Anschluss" ersetzt.

14.
In der Überschrift des Vierten Teils wird das Wort „Schlußvorschriften" durch das Wort „Schlussvorschriften" ersetzt.

15.
In den Überschriften der §§ 23, 24 und 163 wird jeweils die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" ersetzt.

16.
Im Fünften Abschnitt des Zweiten Teils werden im „Dritten Unterabschnitt Verfahrensvorschriften" die Überschriften der weiteren Untergliederungen wie folgt gefasst:

„Erster Teilabschnitt Allgemeines

Zweiter Teilabschnitt Das Verfahren im ersten Rechtszug

Dritter Teilabschnitt Rechtsmittel

Vierter Teilabschnitt Die Sicherung von Beweisen

Fünfter Teilabschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot".


Artikel 24 Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes


Artikel 24 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 StBerG § 77b

Dem § 77b des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 23 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Die Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen."


Artikel 25 Änderung des Bewertungsgesetzes


Artikel 25 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 BewG § 29, § 97, Anlage 24

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Einheitswert" die Wörter „und den für die Feststellung des Grundbesitzwerts" eingefügt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „können" durch das Wort „sollen" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „betroffenen" durch das Wort „Betroffenen" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die nach den Absätzen 3 oder 4 verpflichteten Behörden und Stellen übermitteln die Mitteilungen den Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung. Die Grundbuchämter und die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörden übermitteln die bei ihnen geführten Daten laufend, mindestens alle drei Monate. Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und den obersten Vermessungs- und Katasterbehörden der Länder die Einzelheiten und den Beginn der elektronischen Übermittlung in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen."

2.
In § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 oder § 18 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

3.
In Anlage 24, Teil III. werden in der Beschreibung der Gebäudestandards zu den Gebäudearten 5.2-17.4 beim Bauteil „Deckenkonstruktion und Treppen" die Wörter „Deckenkonstruktion und Treppen" durch die Wörter „Deckenkonstruktion und Treppen (nicht bei ⑧)" ersetzt und wird in der Standardstufe 2 die Angabe „⑧" gestrichen.


Artikel 26 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes


Artikel 26 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 WoPG 1996 § 1, § 2, § 10

Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 werden die Wörter „des § 1 Abs. 1 oder 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „des § 1 Absatz 1, 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter „den in § 10a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Höchstbeträgen" durch die Wörter „dem in § 10a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Höchstbetrag" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst:

„Sofern nichts anderes bestimmt ist, setzt die Unschädlichkeit weiter voraus, dass die empfangenen Beträge nur zum Wohnungsbau in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat eingesetzt werden, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist."

3.
Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 1 Satz 1 und § 2 Absatz 2 Satz 10 in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) sind in allen offenen Fällen anzuwenden."


Artikel 27 Weitere Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes


Artikel 27 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 WoPG 1996 § 2a, § 3, § 10

Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2a Satz 1 wird die Angabe „25.600 Euro" durch die Angabe „35.000 Euro" und die Angabe „51.200 Euro" durch die Angabe „70.000 Euro" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „8,8 Prozent" durch die Angabe „10 Prozent" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „512 Euro" durch die Angabe „700 Euro" und die Angabe „1.024 Euro" durch die Angabe „1.400 Euro" ersetzt.

3.
Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 2a Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 3 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) sind erstmals für das Sparjahr 2021 anzuwenden."


Artikel 28 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes


Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 RennwLottG § 24

In § 24 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Wörter „bis zum Jahr 2019" gestrichen.


Artikel 29 Weitere Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes


Artikel 29 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2020 RennwLottG § 3, § 7, § 16, § 20, § 26

Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 3 Nummer 5 werden die Wörter „und der Sportwettensteuer nach den §§ 16 und 17 Absatz 2 sowie die besonderen Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten nach § 16 Absatz 3" angefügt.

2.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „verbreitet oder" durch das Wort „verbreitet," ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4.
entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

5.
entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und der Buchmachersteuer nach § 11" durch die Wörter „, der Buchmachersteuer nach § 11 und der Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2, die von Veranstaltern einer Sportwette mit Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland für inländische Pferderennen abgeführt wird" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Buchmachersteuer nach § 11, das durch den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten aus Anlass von Pferderennen im Ausland erzielt wird" durch die Wörter „Buchmachersteuer nach § 11 und der Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2, das jeweils aus Anlass von Pferderennen im Ausland erzielt wird" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für Zwecke des Zuweisungsverfahrens haben der im Inland ansässige Unternehmer des Totalisators (§ 1 Absatz 1), der im Inland ansässige Buchmacher (§ 2 Absatz 1, 2 Satz 1) und der im Ausland ansässige Veranstalter von Sportwetten auf inländische Pferderennen für das jeweils zuweisungsfähige Steueraufkommen nach Absatz 1 besondere Aufzeichnungen zu führen. Der im Inland ansässige Buchmacher und der im Ausland ansässige Veranstalter von Sportwetten haben monatlich die Buchmachersteuerbeträge oder die Sportwettensteuerbeträge aufgeschlüsselt mitzuteilen, die für Wetten auf inländische Pferderennen angemeldet und abgeführt wurden. Aus Vereinfachungsgründen ist es zulässig, diese Angaben von dem Mitteilungspflichtigen im Rahmen des Steueranmeldungsverfahrens anzufordern."

4.
In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Veranstalter einer Sportwette (§ 17 Absatz 2) ist verpflichtet," durch die Wörter „Der Veranstalter einer Sportwette ist neben der Verpflichtung aus § 16 Absatz 3 verpflichtet," ersetzt.

5.
Der Wortlaut des § 26 wird wie folgt gefasst:

„Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten personenbezogenen Daten der betroffenen Person gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde und gegenüber der für das Zuweisungsverfahren nach § 16 zuständigen Behörde offenbaren, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht und dem Zuweisungsverfahren dient."


Artikel 30 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz


Artikel 30 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2020 RennwLottDV § 31a

§ 31a der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert worden sind, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „sein" durch das Wort „seinem" ersetzt.

2.
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Enthält der anzumeldende Steuerbetrag Sportwettensteuer, die auf im Inland durchgeführte Pferderennen entfällt, hat der Steuerpflichtige als Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung einzureichen, aus der die Steuerbeträge, aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen Ort des Pferderennens, ersichtlich sind (§ 16 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes)."


Artikel 31 Änderung des Gesetzes zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 31 ändert mWv. 18. Dezember 2019 MilchSonMaßGEG Artikel 3, Artikel 5



Artikel 32 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes


Artikel 32 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 SchwarzArbG § 12

In § 12 Absatz 5 Satz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird das Wort „Angeklagte" durch das Wort „Betroffene" ersetzt.


Artikel 33 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 33 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BKGG § 1, § 20

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird das Wort „erteilt" durch das Wort „erteilt," ersetzt.

bb)
Nach Buchstabe c wird das Wort „oder" gestrichen.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird der Punkt am Ende gestrichen.

bb)
Nach Buchstabe b wird das Wort „oder" eingefügt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt."

2.
Dem § 20 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) § 1 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 33 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen."


Artikel 34 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 34 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 BKGG § 1, § 20

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 33 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,

2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,

b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,

c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,

4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder

5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit Kindergeld."

2.
§ 20 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem letzten Tag des sechsten auf die Verkündung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes folgenden Kalendermonats beginnen. § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen."


Artikel 35 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes


Artikel 35 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BEEG § 1, § 27

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 118 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Buchstabe d wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt."

2.
§ 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 1 Absatz 7 in der Fassung des Artikels 35 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen."


Artikel 36 Weitere Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes


Artikel 36 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 BEEG § 1, § 27

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 35 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,

2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,

b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,

c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,

4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder

5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt."

2.
§ 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in der Fassung des Artikels 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen. § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen."


Artikel 37 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes


Artikel 37 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 UVG § 1, § 11

Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird das Wort „erteilt" durch das Wort „erteilt," ersetzt.

bb)
Nach Buchstabe c wird das Wort „oder" gestrichen.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird der Punkt am Ende gestrichen.

bb)
Nach Buchstabe b wird das Wort „oder" eingefügt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt."

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 37 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen."


Artikel 38 Weitere Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes


Artikel 38 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 UVG § 1, § 11

Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 37 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat einen Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 1a nur, wenn er oder sein Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,

2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,

b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,

c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,

4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder

5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt."

2.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 in der Fassung des Artikels 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen. § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen."


Artikel 39 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung***) in Kraft.

(2) Die Artikel 2, 12, 15, 33, 35 und 37 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

(3) Die Artikel 3, 34, 36 und 38 treten am 1. März 2020 in Kraft.

(4) Artikel 19 tritt am 31. März 2020 in Kraft.

(5) Die Artikel 24 und 27 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

(6) Die Artikel 5, 7, 9 und 13 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

(7) Die Nummer 5 des Artikels 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummer 5 des Artikels 2 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.

(8) Die Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 treten jeweils an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. *)

(9) Die Artikel 29 und 30 treten jeweils an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Erweiterung des Zuweisungsverfahrens nach Artikel 29 Nummer 3 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den jeweiligen Tag des Inkrafttretens gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt. **)


---
Anm.
d. Red.:
*)
Gemäß B. v. 18. März 2020 (BGBl. I S. 597) treten die Änderungen am 30. Januar 2020 in Kraft.
**)
Gemäß B. v. 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 97) traten die Änderungen am 17. Dezember 2020 vorerst befristet bis 17. Dezember 2027 in Kraft.
***)
Die Verkündung erfolgte am 17. Dezember 2019.




Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz