Artikel 39 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 39 Änderung des Telemediengesetzes


Artikel 39 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 TMG § 1, § 7

(FNA 772-4)

Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 63 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 7 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 88 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 39 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 39 TKMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
Artikel 3 TTDSGEG Änderung des Telemediengesetzes
... Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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