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§ 88 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 88 Aufgaben



(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 sowie der Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87 werden durch die jeweils zuständigen Behörden

1.
Frequenzbereiche in der Frequenzverordnung nach § 89 zugewiesen und im Frequenzplan in Frequenznutzungen aufgeteilt,

2.
Frequenzen zugeteilt und

3.
Frequenznutzungen überwacht.

(2) Die Bundesnetzagentur trifft Anordnungen bei Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen, stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung her.



 

Zitierungen von § 88 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 90 TKG Frequenzplan
... von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen sind. § 88 Absatz 3 bleibt unberührt. (2) Stellt die Bundesnetzagentur nach Ablauf von drei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 11 TKMoG Änderung des BSI-Gesetzes
... 3 Nummer 70" ersetzt. b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „ § 88 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 des ...
Artikel 39 TKMoG Änderung des Telemediengesetzes
... ersetzt. 2. In § 7 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „ § 88 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „§ 3 des ...

Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
Artikel 4 TTDSGEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ § 88 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „§ 3 des ... ersetzt. 2. In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „ § 88 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „§ 3 des ...