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§ 88 - Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 88 Aufgaben
(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 sowie der Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87 werden durch die jeweils zuständigen Behörden
- 1.
- Frequenzbereiche in der Frequenzverordnung nach § 89 zugewiesen und im Frequenzplan in Frequenznutzungen aufgeteilt,
- 2.
- Frequenzen zugeteilt und
- 3.
- Frequenznutzungen überwacht.
(2) Die Bundesnetzagentur trifft Anordnungen bei Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen, stellt das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung her.
Text in der Fassung des Artikels 1 TKG-Änderungsgesetz 2025 G. v. 24. Juli 2025 BGBl. 2025 I Nr. 181 m.W.v. 30. Juli 2025
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Frühere Fassungen von § 88 TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 30.07.2025 | Artikel 1 TKG-Änderungsgesetz 2025 vom 24.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 181 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 88 TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 90 TKG Frequenzplan
... von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen sind. § 88 Absatz 3 bleibt unberührt. (2) Stellt die Bundesnetzagentur nach Ablauf von drei ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 11 TKMoG Änderung des BSI-Gesetzes
... 3 Nummer 70" ersetzt. b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „ § 88 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 des ...
Artikel 39 TKMoG Änderung des Telemediengesetzes
... ersetzt. 2. In § 7 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „ § 88 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „§ 3 des ...
Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
Artikel 4 TTDSGEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ § 88 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „§ 3 des ... ersetzt. 2. In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „ § 88 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „§ 3 des ...
TKG-Änderungsgesetz 2025
G. v. 24.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 181
Artikel 1 TKGÄndG 2025 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung" ersetzt. 11. In § 88 Absatz 3 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe „Digitales ...
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