§ 39a - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 39a (aufgehoben)


§ 39a hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze G. v. 25. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 294 m.W.v. 7. November 2023

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Frühere Fassungen von § 39a GWB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.11.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
vom 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
aktuell vorher 19.01.2021Artikel 1 GWB-Digitalisierungsgesetz
vom 18.01.2021 BGBl. I S. 2
aktuellvor 19.01.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 39a GWB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39a GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47c GWB Datenverwendung (vom 01.04.2021)
... Beschlussabteilung im Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfahren nach den §§ 35 bis 41 und für Sektoruntersuchungen nach § 32e sowie 4. der Bundesnetzagentur ...
§ 73 GWB Zulässigkeit, Zuständigkeit (vom 15.07.2021)
... der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar ...
§ 187 GWB Übergangs- und Schlussbestimmungen (vom 07.11.2023)
... über Ordnungswidrigkeiten gewährt sind. (9) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im Krankenhausbereich, soweit 1. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Artikel 1 GWBuaÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... gegen die Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act)". b) Die Angabe zu § 39a wird wie folgt gefasst: „§ 39a (weggefallen)". 2. § ... Act)". b) Die Angabe zu § 39a wird wie folgt gefasst: „ § 39a (weggefallen) ". 2. § 32e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie ... und Unterschrift versehenes schriftliches Empfangsbekenntnis" eingefügt. 9. § 39a wird aufgehoben. 10. Dem § 44 wird folgender Absatz 4 angefügt:  ...

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
...  b) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 39a Aufforderung zur Anmeldung künftiger Zusammenschlüsse". c) Die Angaben ... anzuzeigen. § 41 bleibt unberührt." 16. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a Aufforderung zur Anmeldung künftiger ... 16. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „ § 39a Aufforderung zur Anmeldung künftiger Zusammenschlüsse (1) Das ... der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar ... c) Folgender Absatz 9 wird angefügt: „(9) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im Krankenhausbereich, soweit  ...


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