1Besteht ein Anspruch auf Altersgeld, sind die Service-Center zuständig für
- 1.
- die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
- 2.
- die Festsetzung des Kapitalbetrags nach § 15 Absatz 3 des Altersgeldgesetzes,
- 3.
- die Erstattung von Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung nach § 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, und
- 4.
- die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, insbesondere für Zahlungen an die ausgleichsberechtigte Person nach § 2 Absatz 3 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes auf Grund der Übertragung von Anrechten nach § 10 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie für Rückforderungen zu viel gezahlter Leistungen nach § 4 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes.
2Abweichend von Satz 1 sind die obersten Dienstbehörden bis zur ersten Festsetzung des Altersgeldes zuständig, wenn ihnen diese obliegt.
§ 10 AltGZustAnO Örtliche Zuständigkeit ... Für die Aufgaben nach den §§ 2 bis 4 ist, vorbehaltlich des Absatzes 2, das Service-Center Dresden zuständig. (2) ... Dresden zuständig. (2) Für die nach den §§ 2 bis 4 den Service-Centern übertragenen Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung ...