Artikel 3 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)

Artikel 3 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 3 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2019 BBesG § 14, Anlage IV, Anlage V, Anlage VI, Anlage IX

Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. März 2018" durch die Angabe „1. April 2019" ersetzt.

bb)
In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe „2,99 Prozent" durch die Angabe „3,09 Prozent" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. März 2018" durch die Angabe „1. April 2019" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „2,99 Prozent" durch die Angabe „3,09 Prozent" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „2,39 Prozent" durch die Angabe „2,47 Prozent" ersetzt.

2.
Die Anlagen IV, V, VI und IX erhalten die aus den Anhängen 7 bis 10 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

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Zitierungen von Artikel 3 BBVAnpG 2018/2019/2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BBVAnpG 2018/2019/2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpG 2018/2019/2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 BBVAnpG 2018/2019/2020 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 ...
Artikel 21 BBVAnpG 2018/2019/2020 Inkrafttreten
... 2019 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. März 2019 in Kraft. (4) Die Artikel 3 , 6, 10, 13, 16 und 19 treten am 1. April 2019 in Kraft. (5) Die Artikel 4, 7, 11, 14, ...
Anhang 7 BBVAnpG 2018/2019/2020 zu Artikel 3 Nummer 2
Anhang 8 BBVAnpG 2018/2019/2020 zu Artikel 3 Nummer 2
Anhang 9 BBVAnpG 2018/2019/2020 zu Artikel 3 Nummer 2
Anhang 10 BBVAnpG 2018/2019/2020 zu Artikel 3 Nummer 2


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