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§ 3 - Beurkundungsgesetz (BeurkG)

G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 303-13 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 3 Verbot der Mitwirkung als Notar



(1) 1Ein Notar soll an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn es sich handelt um

1.
eigene Angelegenheiten, auch wenn der Notar nur mitberechtigt oder mitverpflichtet ist,

2.
Angelegenheiten seines Ehegatten, früheren Ehegatten oder seines Verlobten,

2a.
Angelegenheiten seines Lebenspartners oder früheren Lebenspartners,

3.
Angelegenheiten einer Person, die mit dem Notar in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,

4.
Angelegenheiten einer Person, mit der sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat,

5.
Angelegenheiten einer Person, deren gesetzlicher Vertreter der Notar oder eine Person im Sinne der Nummer 4 ist,

6.
Angelegenheiten einer Person, deren vertretungsberechtigtem Organ der Notar oder eine Person im Sinne der Nummer 4 angehört,

7.
Angelegenheiten einer Person, für die der Notar, eine Person im Sinn der Nummer 4 oder eine mit dieser im Sinn der Nummer 4 oder in einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) verbundene Person außerhalb einer Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit bereits tätig war oder ist, es sei denn, diese Tätigkeit wurde im Auftrag aller Personen ausgeübt, die an der Beurkundung beteiligt sein sollen,

8.
Angelegenheiten einer Person, die den Notar in derselben Angelegenheit bevollmächtigt hat oder zu der der Notar oder eine Person im Sinne der Nummer 4 in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis steht, oder

9.
Angelegenheiten einer Gesellschaft, an der der Notar mit mehr als fünf vom Hundert der Stimmrechte oder mit einem anteiligen Betrag des Haftkapitals von mehr als 2.500 Euro beteiligt ist.

2Der Notar hat vor der Beurkundung nach einer Vorbefassung im Sinne des Satzes 1 Nummer 7 zu fragen und in der Urkunde die Antwort zu vermerken.

(2) 1Handelt es sich um eine Angelegenheit mehrerer Personen und ist der Notar früher in dieser Angelegenheit als gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter tätig gewesen oder ist er für eine dieser Personen in anderer Sache als Bevollmächtigter tätig, so soll er vor der Beurkundung darauf hinweisen und fragen, ob er die Beurkundung gleichwohl vornehmen soll. 2In der Urkunde soll er vermerken, daß dies geschehen ist.

(3) 1Absatz 2 gilt entsprechend, wenn es sich handelt um

1.
Angelegenheiten einer Person, deren nicht zur Vertretung berechtigtem Organ der Notar angehört,

2.
Angelegenheiten einer Gemeinde oder eines Kreises, deren Organ der Notar angehört,

3.
Angelegenheiten einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Teilorganisation einer solchen Gemeinschaft, deren Organ der Notar angehört.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht anwendbar.



 
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Frühere Fassungen von § 3 BeurkG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 10 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 22.12.2018Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
aktuell vorher 18.12.2007Artikel 5 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
aktuellvor 18.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 BeurkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BeurkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeurkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesberggesetz (BBergG)
G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 36 BBergG Verfahren (vom 09.06.2017)
... ist diese in der Verhandlungsniederschrift zu beurkunden. Auf die Beurkundung sind die §§ 3 bis 13 und 16 bis 26 des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift ...

Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 16 BNotO Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung (vom 01.08.2021)
... des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend. (2) Der Notar kann sich der Ausübung des ...
§ 27 BNotO Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung (vom 01.08.2021)
... anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch für berufliche Verbindungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes . Anzuzeigen sind Name, Beruf, weitere berufliche Tätigkeiten und Tätigkeitsort ...
§ 50 BNotO Amtsenthebung (vom 01.08.2021)
...  9. wenn er wiederholt grob gegen a) Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder b) Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des ...

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
... „Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt. (20) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Anlage DiRUG zu Artikel 4 Nummer 17 Inhaltsübersicht
... Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Überschreiten des Amtsbezirks § 3 Verbot der Mitwirkung als Notar § 4 Ablehnung der Beurkundung § 5 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 10 NotBRMoG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... Der Überschrift wird die Abkürzung „(BeurkG)" angefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 3 RBerNG Änderung der Bundesnotarordnung
... „Diese Anzeigepflicht gilt auch für berufliche Verbindungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes." b) Im neuen Satz 3 werden die ...
Artikel 5 RBerNG Änderung des Beurkundungsgesetzes
...  3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt ...

Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2378
Artikel 2 BeurkGuaÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... wenn er wiederholt grob gegen a) Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder b) Pflichten gemäß § 17 Absatz ...

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 10 EheRAnpG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 14 des Gesetzes vom 18. ...