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Artikel 10 - Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (NotBRMoG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 (Nr. 38)
Geltung ab 01.08.2021, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 10 Änderung des Beurkundungsgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 BeurkG § 3, § 17, § 39a, § 42, § 46, § 51, § 57, § 58, § 75

Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird die Abkürzung „(BeurkG)" angefügt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Nummer 7" durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer 7" eingefügt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht anwendbar."

3.
In § 17 Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „Pflichten" durch das Wort „Amtspflichten" ersetzt.

4.
§ 39a Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erzeugen. § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend."

5.
In § 42 Absatz 4 werden nach den Wörtern „eines Ausdrucks" die Wörter „oder einer Abschrift" eingefügt.

6.
In § 46 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Ort und Zeit" durch die Wörter „Ort und Tag" ersetzt.

7.
In § 51 Absatz 4 werden nach dem Wort „bestehen," die Wörter „sowie das Recht auf Zugang zu Forschungszwecken nach § 18a der Bundesnotarordnung" eingefügt.

8.
In § 57 Absatz 5 werden die Wörter „sein amtlich bestellter Vertreter" durch die Wörter „seine Notarvertretung" ersetzt.

9.
§ 58 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Über das Notaranderkonto dürfen nur der Notar persönlich, die Notarvertretung, der Notariatsverwalter oder der nach § 51 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung mit der Aktenverwahrung betraute Notar verfügen."

10.
§ 75 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 NotBRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotBRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 NotBRMoG Weitere Änderung des Beurkundungsgesetzes
... Beurkundungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 49 ...