Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.01.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 3 - Coronavirus-Schutzverordnung (CoronaSchV)

V. v. 21.12.2020 BAnz AT 21.12.2020 V4; aufgehoben durch § 10 V. v. 13.01.2021 BAnz AT 13.01.2021 V1
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 2126-13-22 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 3 Ausnahmen



§ 2 Satz 1 gilt in den folgenden Fällen nicht:

1.
reine Post-, Fracht- oder Leertransporte,

2.
Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews,

3.
Transporte mit medizinischem Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal,

4.
Flüge aus humanitären Gründen,

5.
Flüge im Auftrag der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen.



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