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§ 3 - Ferkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 96 (Nr. 3)
Geltung ab 17.01.2020; FNA: 7833-3-22 Tierschutz

§ 3 Tierarzneimittel zur Betäubung



Das zum Erreichen der Betäubung durch Isofluran angewendete Tierarzneimittel muss nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften für die Allgemeinanästhesie (Narkose) während der Kastration von unter acht Tage alten Ferkeln zugelassen sein.

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Zitierungen von § 3 FerkBetSachkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FerkBetSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FerkBetSachkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FerkBetSachkV Orte und Narkosegeräte
... die Verwendung bei der Ferkelkastration unter Anwendung von Tierarzneimitteln gemäß § 3 bestimmt sein, 2. technisch und baulich geeignet sein, um die erforderliche ...
§ 7 FerkBetSachkV Schulungseinrichtungen, Lehrgänge und Überprüfung der praktischen Fähigkeiten
...  g) ordnungsgemäßer Umgang mit und Entsorgung von Tierarzneimitteln nach den §§ 3 und 4 Absatz 1 sowie deren Lagerung, Dosierung, bestimmungsgemäße Anwendung und ... § 4 Absatz 1, des Umgangs mit und der Dosierung von Tierarzneimitteln im Sinne des § 3 , der Narkoseüberwachung und Nachsorge. Im Anschluss an den Lehrgang ist ... Dosierung und Anwendung von sowie ordnungsgemäßer Umgang mit Tierarzneimitteln nach § 3 und § 4 Absatz 1, 4. Narkoseüberwachung und Beurteilung der Narkosetiefe beim ...