§ 3 - Ferkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 96 (Nr. 3)
Geltung ab 17.01.2020; FNA: 7833-3-22 Tierschutz

§ 3 Tierarzneimittel zur Betäubung


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das zum Erreichen der Betäubung durch Isofluran angewendete Tierarzneimittel muss nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften für die Allgemeinanästhesie (Narkose) während der Kastration von unter acht Tage alten Ferkeln zugelassen sein.

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Zitierungen von § 3 FerkBetSachkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FerkBetSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FerkBetSachkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FerkBetSachkV Orte und Narkosegeräte
... die Verwendung bei der Ferkelkastration unter Anwendung von Tierarzneimitteln gemäß § 3 bestimmt sein, 2. technisch und baulich geeignet sein, um die erforderliche ...
§ 7 FerkBetSachkV Schulungseinrichtungen, Lehrgänge und Überprüfung der praktischen Fähigkeiten
...  g) ordnungsgemäßer Umgang mit und Entsorgung von Tierarzneimitteln nach den §§ 3 und 4 Absatz 1 sowie deren Lagerung, Dosierung, bestimmungsgemäße Anwendung und ... § 4 Absatz 1, des Umgangs mit und der Dosierung von Tierarzneimitteln im Sinne des § 3 , der Narkoseüberwachung und Nachsorge. Im Anschluss an den Lehrgang ist ... Dosierung und Anwendung von sowie ordnungsgemäßer Umgang mit Tierarzneimitteln nach § 3 und § 4 Absatz 1, 4. Narkoseüberwachung und Beurteilung der Narkosetiefe beim ...


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